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| Die Parteien streiten über Sonderzahlungen für die Jahre 2007 bis 2011. |
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| Der Kläger war bis zum 30. Juni 2011 für die Beklagte als „Leiter IT“ tätig. Der Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 1995 regelt in § 3 (Bezüge) Folgendes: |
| | Herr J erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein Jahres-Bruttogehalt in Höhe von DM 120.000,00 (in Worten: einhundertzwanzigtausend Deutsche Mark), das monatlich nach Abzug der gesetzlichen Abgaben in 12 gleichen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit im ersten Jahr erfolgt die Zahlung einer Tantieme in Höhe von DM 10.000,00 (Brutto). |
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| Die Beklagte zahlte dem Kläger jährlich eine Tantieme und jedenfalls seit Januar 2001 auch monatliche Vorauszahlungen auf diese, ohne dass es später zu einer Verrechnung kam. In den Jahren 2004 bis 2006 erhielt der Kläger jeweils 34.103,00 Euro brutto ohne Verrechnung auf den monatlich gezahlten Vorschuss iHv. 766,94 Euro. |
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| Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Neuregelung der Vergütung schlug der Kläger mit E-Mail vom 7. März 2007 vor: |
| | | | | T-Rest für 2006 wie gehabt 35T. Jahresgehalt 2006 entspricht dann 2005. Fix ab Juni 9.100 anstelle 7.160 (davon sind 766 Tantieme Vorauszahlung). Ergibt für 2007 Fix von 99,5T. Tantieme für 2007 wäre dann 21,4T (vorausgesetzt Jahresgehalt bleibt gleich zu 2005/2006). Das sind dann 18 % Tantiemeanteil anstelle von 36,5 %. Und wenn das mit dem X5 klappen würde, wäre klasse. Ich fahre ja jetzt eine besonders kleine Kiste (118d), vielleicht kann der Nächste dafür etwas größer als normal werden. |
| | Bitte kurze Info, ob das so OK geht. …“ |
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| Mit weiterer E-Mail vom 30. August 2007 ua. an den damaligen Geschäftsführer S gab der Kläger ein gemeinsames Gespräch vom 23. Juli 2007 wie folgt wieder: |
| | | wir hatten am 23.07. in unserem gemeinsamen Gespräch folgende Punkte besprochen bzw. festgelegt: |
| | | mein monatliches Grundgehalt wird auf 8.500,00 Euro angehoben und eine monatliche Tantiemevorauszahlung von 600,00 Euro gezahlt. Und zwar rückwirkend zum 01.01.2007 mit Umsetzung zum August-Gehalt. |
| | | Aufgrund der Zusage eines X5 Ihrerseits vom April diesen Jahres und meiner Situation, dass sich in einem Audi A 6 und dem 5er BMW keine drei Kindersitze unterbringen lassen, wollte sich Hr. H bei Hr. D persönlich dafür einsetzen, dass ich den X5 als Dienstwagen bekomme (bei dem die monatliche Leasingrate mit 25.000 km/Jahr 570 Euro beträgt). |
| | Ich möchte an dieser Stelle höflich nachfragen wie der Stand der Dinge ist, da mir aufgefallen ist, dass die Gehaltszahlung für August nicht angepasst wurde.“ |
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| Nachfolgend rechnete die Beklagte die Monate Januar bis Oktober 2007 mit dem bisherigen Gehalt iHv. 6.391,15 Euro brutto, einem weiteren Gehalt iHv. 2.108,85 Euro brutto, einem Sachbezug für die Kfz-Nutzung iHv. 423,95 Euro und der bisherigen Tantiemevorauszahlung iHv. 766,94 Euro abzüglich eines Betrags iHv 166,94 Euro ab. Die Abrechnungen für die Monate Januar bis September 2008 weisen ein Gehalt iHv. 8.500,00 Euro brutto, eine Tantiemevorauszahlung iHv. 600,00 Euro brutto und einen Sachbezug für die Kfz-Nutzung von 938,25 Euro aus, ab Oktober 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind einheitlich 9.100,00 Euro brutto abgerechnet worden. Letztmalig mit der Verdienstabrechnung Mai 2008 erhielt der Kläger für das Jahr 2007 einen als „Einmalsonderzahlung“ ausgewiesenen Betrag iHv. 24.103,00 Euro brutto. |
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| In einer E-Mail des Klägers vom 30. April 2009 an den Gesellschafter der Beklagten D heißt es: |
| | | in den 13 Jahren, in denen ich hier tätig bin, hat sich mein Gehalt immer aus dem fixen und einem nicht unerheblichen variablen Teil zusammengesetzt. Herr S hat mich am 2. März aufgefordert, ihm einen Vorschlag für die Tantieme von Herrn V und mir für das Jahr 2008 zu unterbreiten, so wie auch schon in den letzten Jahren. |
| | Meinen Vorschlag, basierend auf dem sehr positiven Feedback für 2008 von Herrn S via Mail vom 24.12.2008, habe ich ihm am 13. März zugesendet (Schriftsätze habe ich unten angehängt). |
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| Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf eine jährliche Tantieme iHv. 34.103,00 Euro entsprechend der in den Jahren 2004 bis 2006 gezahlten Beträge. |
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| Der Kläger hat zuletzt beantragt, |
| die Beklagte zu verurteilen, an ihn 129.365,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 Euro seit dem 1. April 2008, aus 34.103,00 Euro seit dem 1. April 2009, aus 34.103,00 Euro seit dem 1. April 2010 sowie aus 34.103,00 Euro seit dem 1. April 2011 und aus weiteren 17.056,50 Euro seit dem 1. Juli 2011 zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. |
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