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| Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass dem Kläger die in Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors zuerkannten Zinsen erst ab dem 1. Februar 2009, 1. März 2009 und 1. April 2009 zustehen und mit der weiteren Maßgabe, dass die Beklagte statt der erstinstanzlich getroffenen Feststellung verurteilt wird, an den Kläger weitere 16.070,11 Euro brutto zu zahlen. Zur Klarstellung hat der Senat den Tenor des erstinstanzlichen Urteils neu gefasst. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat nach Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung auch für das Jahr 2009 Anspruch auf Zahlung einer Pension nach der Pensionsordnung. Dem Anspruch stehen weder der Dreiseitige Vertrag vom 22. Dezember 2008 noch die BV Transfergesellschaft entgegen. Der Kläger hat für die Zeit seiner Zugehörigkeit zu der Transfergesellschaft – mithin für das Jahr 2009 – auf den Anspruch aus der Pensionsordnung auch nicht verzichtet. |
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| I. Der Kläger erfüllt sämtliche Voraussetzungen von Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung für den Bezug der Pension ab dem 1. Januar 2009. |
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| 1. Nach Nr. 5 der Pensionsordnung kann ein Angestellter, der sein 50. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn anrechenbare Dienstjahre bei der Firma zurückgelegt hat, von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Der Angestellte erhält in diesem Fall – sofern die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Veranlassung der Firma erfolgt – eine Pension, die sofort mit seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand beginnt (Nr. 5 Buchst. b) Satz 1 der Pensionsordnung). |
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| 2. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger seit dem 1. Januar 2009 vor. |
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| Der 1957 geborene Kläger hatte am 1. Januar 2009 das 51. Lebensjahr vollendet und unstreitig mehr als zehn anrechenbare Dienstjahre bei der F Aktiengesellschaft & Co. KG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der Beklagten, zurückgelegt. Das Dienstverhältnis wurde auf Veranlassung der Firma iSv. Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung durch den Dreiseitigen Vertrag vom 22. Dezember 2008 „aus betrieblichen Gründen einvernehmlich“ beendet. |
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| Der Kläger ist auch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten, also mit dem 1. Januar 2009, iSd. Pensionsordnung in den vorzeitigen Ruhestand getreten. Nach Nr. 5 der Pensionsordnung schließt sich der vorzeitige Ruhestand unabhängig von einer Folgebeschäftigung unmittelbar an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten an und erfordert nicht das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Dies ergibt eine Auslegung der Bestimmungen der Pensionsordnung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen. |
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| a) Bei den Bestimmungen der Pensionsordnung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Pensionsordnung wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der F AG & Co. KG, für eine Vielzahl von Versorgungszusagen vorformuliert und dem Kläger bei Abschluss der Pensionsvereinbarung gestellt. Die mindestens dreimalige Verwendungsabsicht (vgl. BAG 1. März 2006 – 5 AZR 363/05 – Rn. 20, BAGE 117, 155; 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – Rn. 13, BAGE 126, 187) ist durch das Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten an den Kläger vom 15. Oktober 1992 belegt, wonach die Pensionsordnung für einen (engeren) Kreis von Mitarbeitern bestimmt ist. |
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| b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Parteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten(BAG 19. Januar 2011 – 3 AZR 83/09 – Rn. 20 mwN, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 15 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 4). |
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| Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Landesarbeitsgericht ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (BAG 19. Januar 2011 – 3 AZR 83/09 – Rn. 20 mwN, AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 15 = EzA BetrAVG § 1 Invalidität Nr. 4). |
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| c) Die Auslegung der Bestimmungen der Pensionsordnung nach diesen Grundsätzen ergibt, dass sich der vorzeitige Ruhestand iSv. Nr. 5 der Pensionsordnung unmittelbar an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin anschließt und er nicht erst mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben beginnt. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut, aber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen und deren Sinn und Zweck. |
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| aa) Der Wortlaut von Nr. 5 der Pensionsordnung könnte dafür sprechen, dass der vorzeitige Ruhestand das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erfordert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Ruhestand der Status, den man (gewöhnlich als älterer Mensch) durch sein Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erlangt (Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl.). „Vorzeitig“ bedeutet „verfrüht, früher als vorgesehen“ (vgl. Brockhaus Wahrig Deutsches Wörterbuch). Im vorzeitigen Ruhestand befindet sich daher nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Person, die verfrüht, also früher als vorgesehen oder üblich, aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist. |
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| bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Pensionsordnung und ihrem Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass die Pensionsordnung den Begriff des vorzeitigen Ruhestandes nicht im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, sondern dass damit allein das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auf eigenen Wunsch oder auf Veranlassung der Beklagten nach Vollendung des 50. Lebensjahres und nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren – unabhängig von einer Folgebeschäftigung – gemeint ist. |
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| (1) Dies folgt bereits aus den Regelungen der Pensionsordnung zur Berechnung der Pensionsleistungen bei vorzeitigem Ruhestand. |
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| Nach Nr. 8 Buchst. a) und b) der Pensionsordnung werden der Berechnung zum einen die anrechenbaren Dienstjahre bis zum Tag des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand und zum anderen die anrechenbaren Bezüge des Zeitraums von fünf Jahren zugrunde gelegt, der vor dem Monat abschließt, in dem der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand erfolgt. Da nach Nr. 2 Buchst. b) und c) der Pensionsordnung die anrechenbaren Dienstjahre die im Dienst der Firma verbrachten Jahre und die anrechenbaren Bezüge das im Monatsdurchschnitt bezogene Gehalt während des Zeitraums von fünf Jahren sind, der vor dem Monat abschließt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, ergibt die unter Nr. 8 Buchst. a) und b) der Pensionsordnung getroffene Bestimmung nur dann Sinn, wenn sich der vorzeitige Ruhestand direkt an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließt. Andernfalls wären Dienstjahre und Bezüge in Ansatz zu bringen, die der Angestellte im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten – gegebenenfalls in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber – zurücklegt bzw. bezieht. |
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| Zudem wird nach Nr. 8 Buchst. d) der Pensionsordnung beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma die Pension für den vorzeitigen Ruhestand nach der Anwartschaft berechnet, die bis dahin für den normalen Ruhestand unter Berücksichtigung der Bestimmungen unter Buchst. a) und b) erreicht worden ist. Damit nimmt die Pensionsordnung Bezug auf die in § 2 BetrAVG enthaltene Berechnungsregel, wonach eine Quotelung der fiktiven Vollrente, also der Rente, die der Angestellte bei voller Betriebszugehörigkeit bis zu der in Nr. 4 der Pensionsordnung vorgesehenen festen Altersgrenze(Vollendung des 65. Lebensjahres) beanspruchen könnte, entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des normalen Ruhestandsalters erfolgt. Damit ordnet die Pensionsordnung die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma als einen Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ein, in dem der Angestellte allerdings nicht lediglich mit einer Anwartschaft auf Leistungen, sondern bereits mit einem Pensionsanspruch ausscheidet. |
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| (2) Dass sich der vorzeitige Ruhestand an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin anschließt und nach der Pensionsordnung nicht das Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erfordert, ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma. |
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| Der Vergleich der unter Nr. 4 und Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung für den Fall des normalen Ruhestandes und des Ruhestandes auf eigenes Verlangen getroffenen Bestimmungen mit derjenigen in Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung zeigt, dass der Angestellte, der auf Veranlassung der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird, gegenüber den Angestellten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den normalen Ruhestand oder auf eigenes Verlangen in den vorzeitigen Ruhestand treten, bessergestellt werden soll. |
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| (a) Die Leistungen, die der Angestellte nach Nr. 4 und Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung beanspruchen kann, sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; sie dienen dazu, die Versorgung des Angestellten nach seinem Ausscheiden aus dem Berufs- oder Erwerbsleben zu sichern (vgl. BAG 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 – zu B II der Gründe, BAGE 90, 120). Für die Leistungen nach Nr. 4 der Pensionsordnung folgt dies bereits daraus, dass der Anspruch an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpft, mithin an einen Zeitpunkt, zu dem regelmäßig mit einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Soweit Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung den Anspruch auf Zahlung der Pension an die Vollendung des 60. Lebensjahres knüpft, nimmt die Pensionsordnung erkennbar auf den Zeitpunkt Bezug, zu dem nach § 38 SGB VI in der am 1. September 1992, also zum Zeitpunkt der Schaffung der Pensionsordnung, geltenden Fassung die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgezogen in Anspruch genommen werden konnte. Nach dieser Bestimmung hatten Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab der Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente. Nr. 8 Buchst. c) der Pensionsordnung ordnet zum Ausgleich der Störungen im Äquivalenzverhältnis, die durch die „Vorverlegung des normalen Pensionierungsalters von 65 Jahren auf das Alter von 60 Jahren“ entstehen, eine Kürzung der Pension nach versicherungsmathematischen Grundsätzen an. Damit will Nr. 5 Buchst. a) der Pensionsordnung erkennbar den Eintritt in den Ruhestand auf eigenes Verlangen ebenso behandeln wie den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente (§ 6 BetrAVG). |
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| (b) Demgegenüber sind die Leistungen bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand auf Veranlassung der Firma nach Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung zunächst nicht zur Alterssicherung bestimmt; es handelt sich bei ihnen zunächst nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Vielmehr dienen diese Leistungen in erster Linie der Sicherung des Lebensstandards in der Zeit bis zum Eintritt in den regulären oder vorgezogenen Ruhestand und haben deshalb Überbrückungsfunktion (dazu, dass Übergangsgelder und Überbrückungsbeihilfen aus dem Schutzbereich des BetrAVG ausgenommen sind, vgl. BAG 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 – zu B II der Gründe, BAGE 90, 120; 16. Februar 2010 – 3 AZR 216/09 – Rn. 20, BAGE 133, 158). Zudem sollen sie dem Angestellten einen Anreiz bieten, das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden und ihn für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädigen. |
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| Zwar knüpft Nr. 5 Buchst. b) der Pensionsordnung ua. an die Vollendung des 50. Lebensjahres und damit an ein biometrisches Risiko an. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um ein biometrisches Risiko iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Nicht jedes Lebensalter ist auch „Alter“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die betriebliche Altersversorgung soll dazu dienen, die Versorgung des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu sichern oder zu verbessern (vgl. BAG 17. September 2008 – 3 AZR 865/06 – Rn. 28, BAGE 128, 1). Deshalb liegt Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur vor, wenn der Anspruch auf die Leistung vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig ist, bei dessen Vollendung allgemein mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist. Dies ist beim Lebensalter von 50 Jahren noch nicht der Fall. |
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| (3) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten spricht der letzte Satz von Nr. 8 der Pensionsordnung, wonach die in Nr. 7 Buchst. b) und c) enthaltenen Beschränkungen auch für die Pension bei vorzeitigem Ruhestand gelten, nicht für eine Auslegung der Pensionsordnung dahingehend, dass der vorzeitige Ruhestand ein endgültiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben erfordert. Nr. 7 Buchst. b) der Pensionsordnung sieht lediglich die Anrechnung einer „etwaigen“ Rente aus der Sozialversicherung vor, setzt also den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung und damit ein endgültiges Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben nicht zwingend voraus. Vielmehr trifft Nr. 7 Buchst. b) eine Bestimmung nur für den Fall, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung tatsächlich bezogen wird. |
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| (4) Im Übrigen fehlen in der Pensionsordnung Regelungen zur möglichen Anrechnung des Arbeitsverdienstes auf die Pension bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit. Da bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 50. Lebensjahres oder kurz danach – und damit lange vor dem gesetzlichen Rentenalter – die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Arbeitgeber nicht unwahrscheinlich ist, hätte es nahegelegen, für diesen Fall eine Regelung in der Pensionsordnung zu treffen, wenn die Pensionsleistungen nur beim endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gezahlt werden sollten. Da eine derartige Regelung fehlt, ist davon auszugehen, dass die Pension nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung der Firma unabhängig von einer anderweitigen Beschäftigung gezahlt werden soll. Aus Nr. 8 Buchst. e) der Pensionsordnung folgt nichts anderes. Nr. 8 Buchst. e) der Pensionsordnung sieht vor, dass sich die spätere Pension eines Angestellten, der zunächst in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist und später erneut von der Firma angestellt wird, bei Eintritt in den normalen Ruhestand nach dem ersten anrechenbaren Diensteintritt berechnet, jedoch wegen der Beträge, die während des vorzeitigen Ruhestandes bezahlt worden sind, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt wird. Diese Bestimmung hat lediglich zum Ziel, sowohl die Arbeitgeberin als auch den Angestellten, dessen spätere Pension sich bei Eintritt in den normalen Ruhestand nach dem ersten anrechenbaren Diensteintritt berechnet, im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, als sei es nicht zu einem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand gekommen. |
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| II. Dem Anspruch des Klägers nach der Pensionsordnung steht nicht entgegen, dass dieser im Jahr 2009 bei der w GmbH, einer Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft iSd. § 216b SGB III, weiterbeschäftigt wurde und die Beklagte das Transferkurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln auf 90 % seines Nettoentgelts vor Eintritt in die Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft aufgestockt hat. Die Pensionsordnung, die keine Bestimmungen darüber trifft, dass die Pensionszahlungen ruhen oder ausgesetzt werden, sofern der Angestellte andere Erwerbseinkünfte erzielt oder in einer Transfergesellschaft weiterbeschäftigt wird und von der Arbeitgeberin aufgestocktes Transferkurzarbeitergeld bezieht, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Anspruch des Klägers während der Zeit seiner Beschäftigung bei der w GmbH ruht. |
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| 1. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG 9. Dezember 2008 – 3 AZR 431/07 – Rn. 25). Eine Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Eine planwidrige Unvollständigkeit kann nur angenommen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 501/09 – Rn. 28; 21. April 2009 – 3 AZR 640/07 – Rn. 33, BAGE 130, 202; 9. Dezember 2008 – 3 AZR 431/07 – Rn. 25 f.; BGH 17. Januar 2007 – VIII ZR 171/06 – Rn. 28 mwN, BGHZ 170, 311). |
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| Liegen die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung vor, so ist die Lücke durch diejenige Gestaltung zu schließen, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit ihrer Vereinbarung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BAG 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 31, BAGE 134, 283; 25. April 2007 – 5 AZR 627/06 – Rn. 26, BAGE 122, 182). |
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| 2.Es kann dahinstehen,ob die Parteien bei der Vereinbarung der Pensionsordnung den Fall nicht bedacht hatten, dass der Kläger im Anschluss an eine von der Arbeitgeberin veranlasste Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einer Transfergesellschaft weiterbeschäftigt und von der Arbeitgeberin aufgestocktes Transferkurzarbeitergeld beziehen wird und ob vor diesem Hintergrund eine planwidrige Regelungslücke überhaupt zu bejahen wäre. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitert jedenfalls daran, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer berechtigten Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit der Pensionsordnung bewusst gewesen wäre (vgl. BGH 30. März 1990 – V ZR 113/89 – zu 3 der Gründe, BGHZ 111, 110; 20. Juli 2005 – VIII ZR 397/03 – zu II 3 b der Gründe, NJW-RR 2005, 1619; vgl. BAG 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06 – Rn. 35, BAGE 124, 259). Im vorliegenden Fall ist völlig offen, ob die Parteien diesen Sachverhalt überhaupt geregelt, ob sie sich auf ein vollständiges oder teilweises Ruhen der Leistungen nach der Pensionsordnung oder eine Anrechnung der Leistungen nach der Pensionsordnung auf den Aufstockungsbetrag oder umgekehrt verständigt hätten. |
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| III. Dem Anspruch des Klägers steht auch Nr. 8 der BV Transfergesellschaft nicht entgegen. Diese Bestimmung ist weder unmittelbar noch analog auf den Kläger anwendbar. Die Regelung erfasst in ihrem unmittelbaren Regelungsbereich lediglich die Mitarbeiter, die Ansprüche auf eine Versorgung nach den Regelungen des F e.V. haben. Hierzu zählt der Kläger nicht. Eine analoge Anwendung scheitert bereits daran, dass der Kläger eine Pensionszusage auf individualrechtlicher Grundlage erhalten hat, die durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden kann. |
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| IV. Dem Anspruch des Klägers auf die Zahlung einer Pension für das Jahr 2009 steht auch der Dreiseitige Vertrag vom 22. Dezember 2008 nicht entgegen. Dieser Vertrag kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht – auch nicht ergänzend – dahin ausgelegt werden, der Anspruch aus der Pensionsordnung solle im Zeitraum der Beschäftigung des Klägers in der Transfergesellschaft ruhen, weil die mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verbundenen Nachteile zumindest in diesem Zeitraum hinreichend durch das aufgestockte Transferkurzarbeitergeld ausgeglichen werden. |
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| 1. Eine ausdrückliche Ruhensbestimmung ist im Dreiseitigen Vertrag vom 22. Dezember 2008 nicht enthalten. |
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| 2. Eine Ruhensvereinbarung folgt auch nicht aus der unter § 14 Abs. 1 des Vertrages getroffenen Vereinbarung, wonach Geschäftsgrundlage des Vertrages die Bejahung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld iSd. § 216b SGB III durch die Arbeitsverwaltung sowie die vertragsgemäße Zahlung der vereinbarten Beträge aus dem Kooperationsvertrag zwischen der w und der V ist. Mit dieser Bestimmung haben die Parteien lediglich die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages, mithin ihre gemeinsamen Vorstellungen vom Fortbestand oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände (vgl. BGH 1. Februar 2012 – VIII ZR 307/10 – Rn. 26, NJW 2012, 1718), im Hinblick auf diesen Vertrag festgehalten und keine den Anspruch des Klägers auf Pension nach der Pensionsordnung betreffende Vereinbarung getroffen. |
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| 3. Der Dreiseitige Vertrag vom 22. Dezember 2008 kann auch nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass während der Zeit der Beschäftigung des Klägers in der Transfergesellschaft der Anspruch aus der Pensionsordnung ruhen sollte. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, dass die dreiseitige Vereinbarung insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist und die Parteien bei Abschluss des Vertrages einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen hätten. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe den Dreiseitigen Vertrag erst unterschrieben, nachdem ihm der Personalleiter der Beklagten mitgeteilt habe, der Eintritt in die Transfergesellschaft stehe einem Anspruch auf Zahlungen nach der Pensionsordnung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten nicht entgegen. Die Ansprüche nach der Pensionsordnung entstünden bereits ab dem 1. Januar 2009 und dies ungeachtet eines Beschäftigungsverhältnisses mit w. Dem ist die Beklagte nur mit dem Argument entgegengetreten, der Personalleiter habe keine rechtsverbindlichen Erklärungen abgegeben und auch nicht abgeben dürfen. Dass der Kläger in einem Gespräch mit dem Personalleiter die Frage nach dem Einsetzen der Leistungen nach der Pensionsordnung erörtert hatte, hat sie nicht in Abrede gestellt. Damit hatte zumindest der Kläger diesen Punkt weder übersehen noch für nicht klärungsbedürftig gehalten. |
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| Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihr zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne eine Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre. Die Vereinbarung nimmt in der Präambel ua. die Betriebsvereinbarung vom 27. Oktober 2008 in Bezug, die ihrerseits unter Nr. 8 Regelungen zur Betriebsrente derjenigen Mitarbeiter enthält, die Anspruch auf Betriebsrente nach den Regelungen des F e.V. haben. Zu diesen Mitarbeitern zählt der Kläger nicht; dieser gehört vielmehr zu den gehobenen Angestellten, die eine besondere Versorgungszusage nach der Pensionsordnung erhalten hatten. Somit unterscheidet er sich von den übrigen Mitarbeitern, so dass eine Gleichbehandlung mit diesen von vornherein nicht geboten war. |
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| V. Der Kläger hat auf seine Ansprüche aus der Pensionsordnung mit dem Eintritt in die Transfergesellschaft nicht konkludent verzichtet. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 139/04 – zu II 4 a bb der Gründe, BAGE 114, 33; 20. April 2010 – 3 AZR 225/08 – Rn. 48, BAGE 134, 111). Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger auf Ansprüche nach der Pensionsordnung verzichten wollte. Es fehlt schon jegliches Vorbringen der Beklagten dazu, dass vor Abschluss des Dreiseitigen Vertrages die Frage nach den Auswirkungen dieses Vertrages auf die Ansprüche nach der Pensionsordnung überhaupt erörtert worden wäre. Nach der Darstellung des Klägers wurde ihm vom Personalleiter der Beklagten erklärt, er habe bereits ab dem 1. Januar 2009 Ansprüche nach der Pensionsordnung. |
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| VI. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann Zinsen auf die mit dem Antrag zu 1. für die Monate Januar bis März 2009 geforderte Betriebsrente iHv. monatlich 2.295,73 Euro erst ab dem 1. Februar, 1. März und 1. April 2009 und nicht, wie vom Arbeitsgericht tenoriert, bereits seit dem 1. Februar, 1. März und 1. April 2008 verlangen. Zwar hatte der Kläger Zinsen auf die monatlichen Beträge ausdrücklich ab dem 1. Februar, 1. März und 1. April 2008 eingeklagt. Hierbei handelte es sich jedoch erkennbar um einen Schreibfehler. |
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| VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. |
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