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| Die Revision ist lediglich hinsichtlich eines geringen Teils der zuerkannten Zinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf Berechnung und Zahlung der vorzeitigen Altersrente ohne Berücksichtigung des in X 3 VO 1981 bezeichneten Beschäftigungsgrades. Die Regelung in X 3 VO 1981 erfasst Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nicht. Sie findet deshalb bei der Berechnung der vorzeitigen Altersrente des Klägers keine Anwendung. |
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| I. Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 28. Februar 2009 einen Anspruch auf Zahlung einer um mindestens 78,56 Euro brutto monatlich höheren vorzeitigen Altersrente. Die vorzeitige Altersrente des Klägers errechnet sich nach VII iVm. IX und X 1, 2 und ggf. 4 VO 1981. Danach sind für die Berechnung der Altersrente die rentenfähigen Dienstjahre und der rentenfähige Arbeitsverdienst maßgeblich. Für den Kläger als Gehaltsempfänger ist rentenfähiger Arbeitsverdienst das vertraglich vereinbarte Grundgehalt im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses (X 1 und 2 Buchst. a VO 1981), dh. im Mai 2008. Zwar ist bei Teilzeitbeschäftigten nach X 3 VO 1981 der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit entspricht (X 3 Buchst. a Satz 1 VO 1981), wobei von der anrechenbaren Dienstzeit nur die letzten 120 Kalendermonate berücksichtigt werden (X 3 Buchst. b Satz 2 VO 1981). Diese Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte findet auf Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses leisten, keine Anwendung. Dies ergibt die Auslegung der VO 1981. |
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| 1. Die VO 1981 stellt eine Gesamtzusage dar. Sie enthält von der Beklagten vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen und „typisierte Willenserklärungen“, die nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeit des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders abzustellen. Ausgangspunkt für die Auslegung ist der Wortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der Gesamtzusammenhang der Regelung und der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 27. Juli 2010 – 3 AZR 777/08 – Rn. 21, AP BGB § 307 Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48). Die Auslegung einer Gesamtzusage durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (BAG 22. Dezember 2009 – 3 AZR 136/08 – Rn. 22 f., AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 7 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 7; 13. Dezember 2011 – 3 AZR 852/09 – Rn. 17). |
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| 2. Die Auslegung der VO 1981 nach diesen Kriterien ergibt, dass die für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer getroffene Regelung in X 3 VO 1981 auf Arbeitnehmer in Altersteilzeit keine Anwendung findet. Dies folgt zwar nicht aus dem Wortlaut der Regelung, wohl aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen und dem sich daraus ergebenden Regelungszweck der VO 1981. |
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| a) Der Wortlaut von X 3 VO 1981 ist nicht eindeutig. Die Bestimmung trifft keine ausdrückliche Regelung für Altersteilzeitbeschäftigte. Sie erwähnt nur die Teilzeitbeschäftigung. Allerdings differenziert die Vorschrift auch nicht nach verschiedenen Formen der Teilzeitbeschäftigung. Daher kann die Regelung nach ihrem Wortlaut auch die Altersteilzeitbeschäftigung erfassen, da diese ebenfalls eine Form von Teilzeitbeschäftigung darstellt. |
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| b) Aus Sinn und Zweck der Regelung in X 3 VO 1981 ergibt sich jedoch, dass sie Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nicht erfasst. Die Regelung bezweckt erkennbar, den zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsverdienst bestimmten Lebensstandard des Versorgungsempfängers zu gewährleisten. Da der durch die Höhe des Arbeitsentgeltes geprägte Lebensstandard bei einem Teilzeitbeschäftigten aufgrund der pro rata temporis berechneten Vergütung geringer ist als bei einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, soll auch die durch die Teilzeitbeschäftigung erdiente Altersversorgung entsprechend geringer sein. Dieser Regelungszweck ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen der VO 1981. Dem widerspräche es, Beschäftigte in Altersteilzeit in die Regelung des X 3 VO 1981 einzubeziehen. |
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| aa) Die Ermittlung des rentenfähigen Verdienstes in der VO 1981 erfolgt zunächst ohne Bezug zur individuellen Arbeitszeit auf der Grundlage eines Vollzeitarbeitsverhältnisses. |
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| X 1 VO 1981 bestimmt den für die Ermittlung des rentenfähigen Verdienstes maßgeblichen Feststellungsmonat. Dies ist der letzte volle Kalendermonat der anrechenbaren Dienstzeit nach IX VO 1981, dh. der letzte Kalendermonat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anschließend definiert X 2 VO 1981 den rentenfähigen Arbeitsverdienst. Dabei unterscheidet X 2 VO 1981 zwischen Gehaltsempfängern (X 2 Buchst. a VO 1981) und Lohnempfängern (X 2 Buchst. b VO 1981). Bei Gehaltsempfängern ist rentenfähiger Arbeitsverdienst nach X 2 Buchst. a VO 1981 das vertraglich vereinbarte Grundgehalt ohne Zusatzleistungen wie Tantiemen, vermögenswirksame Leistungen, Provisionen, Überstundenentgelte und Überstundenzuschläge. Bei Lohnempfängern ist rentenfähiger Arbeitsverdienst der Monatslohn, der sich aus dem vereinbarten Stundengrundlohn und der tariflichen monatlichen Arbeitszeit errechnet. X 2 Buchst. b Satz 2 VO 1981 regelt den Fall, dass tariflich keine monatliche, sondern eine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist. Die Berechnung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes in X 2 VO 1981 knüpft daher an die Vollzeitbeschäftigung an. Eine ausgeübte Teilzeitbeschäftigung ist dabei unbeachtlich. Durch die Zugrundelegung des Grundgehalts sowie der Stundengrundvergütung und die Ausklammerung anderer – unstetiger – Vergütungsbestandteile wird deutlich, dass als rentenfähiger Arbeitsverdienst das Monatseinkommen maßgeblich sein soll, das dem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ohne Vorliegen besonderer Umstände regelmäßig und stetig zufließt und das ihm zum Bestreiten seines Lebensunterhalts dauerhaft zur Verfügung steht. Durch dieses Einkommen wird im Allgemeinen der Lebensstandard des Arbeitnehmers geprägt. Aufgrund der in X 1 und X 2 VO 1981 angeordneten Berechnung soll die von der Beklagten zugesagte Altersrente dazu beitragen, diesen Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten. |
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| bb) Die Sondervorschrift für die Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes für Teilzeitbeschäftigte in X 3 VO 1981 dient ebenfalls dazu, den zuletzt erreichten Lebensstandard des Arbeitnehmers zu sichern. |
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| (1) Bei Arbeitnehmern, die zeitweise oder dauerhaft Teilzeitarbeit geleistet haben, sieht X 3 Buchst. a VO 1981 vor, dass der rentenfähige Arbeitsverdienst für diejenige monatliche Arbeitszeit maßgebend ist, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der anrechenbaren Dienstzeit nach IX 1 VO 1981 entspricht. Dabei ist Beschäftigungsgrad das Verhältnis der vereinbarten zur vollen tariflichen Regelarbeitszeit im Kalendermonat. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Teilzeitbeschäftigter nur einen Vergütungsanspruch pro rata temporis hat und dass der durch seinen Arbeitsverdienst geprägte Lebensstandard daher geringer ist als bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Nur dieser geringere Lebensstandard soll durch die Altersrente gesichert werden. Die Regelung in X 3 VO 1981 dient dazu, entsprechend dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur tariflichen Vollarbeitszeit den rentenfähigen Arbeitsverdienst zu ermitteln. Sie geht erkennbar von einem proportionalen Verhältnis zwischen Arbeitszeit und rentenfähigem Arbeitsverdienst aus. |
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| (2) Für Arbeitnehmer, die während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten teilweise vollzeitbeschäftigt und teilweise teilzeitbeschäftigt oder in wechselndem Umfang teilzeitbeschäftigt waren, bestimmt X 3 Buchst. b Satz 2 VO 1981, dass bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nur die letzten 120 Kalendermonate berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung legt die VO 1981 für die Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen repräsentativen Zeitraum fest. Eine solche Regelung ist, wie der Senat bereits entschieden hat, zulässig(BAG 3. November 1998 – 3 AZR 432/97 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31). Es ist grundsätzlich nicht sachwidrig, auf den Beschäftigungsumfang während der letzten zehn Jahre des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Dies ist ein Zeitraum, in dem sich der durch den Arbeitsverdienst geprägte Lebensstandard verfestigt. Dieser soll durch die Altersrente gesichert werden. |
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| cc) Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, dass eine Altersteilzeitbeschäftigung nicht unter X 3 VO 1981 fällt. Der durch das Arbeitsentgelt geprägte Lebensstandard von Altersteilzeitbeschäftigten ist ein anderer als der von „normalen“ Teilzeitbeschäftigten. „Normale“ Teilzeitbeschäftigte erhalten idR eine anteilige Vergütung in der Höhe, die dem Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit und der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, dh. dem „Beschäftigungsgrad“ iSd. VO 1981, entspricht. Demgegenüber erhalten Altersteilzeitbeschäftigte ein höheres Arbeitsentgelt. Durch die gesetzlichen Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersteilzeitG und ggf. zusätzliche tarifliche und einzelvertragliche Aufstockungsleistungen, die weder mit einer Tantieme noch mit vermögenswirksamen Leistungen, Provisionen, Überstundenentgelten oder Überstundenzuschlägen iSv. X 2 Buchst. a VO 1981 vergleichbar sind, wird ein deutlich höherer monatlicher Verdienst während der Altersteilzeit erzielt und für den Lebensstandard prägend, als dies bei einem anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer der Fall ist. Die in der Versorgungsordnung vorausgesetzte Proportionalität zwischen dem Beschäftigungsumfang und dem regelmäßigen, den Lebensstandard prägenden Verdienst ist für die Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit leisten, nicht gegeben. Ihr Einkommen spiegelt den Umfang der Arbeitszeit nicht in demselben Maße wider, wie dies bei anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Fall ist. Die Gruppe der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer weicht demnach von der Gruppe der anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer hinsichtlich der aus dieser Beschäftigung erzielten Vergütung erheblich ab. Die Vergütung dieser Arbeitnehmergruppe ist der von Vollzeitarbeitnehmern ähnlicher als der von Teilzeitbeschäftigten. Sie werden daher nach Sinn und Zweck der Regelung von X 3 VO 1981 nicht erfasst. |
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| c) Für diese Auslegung spricht auch, dass es bei der Schaffung der Versorgungsordnung im Jahre 1981 und auch bei ihrer Überarbeitung im Jahre 1992 noch keine gesetzlich geregelte Altersteilzeitarbeit gab. Die Verfasser der VO 1981 kannten zwar das „normale“ Teilzeitarbeitsverhältnis, das sich dadurch auszeichnet, dass der erzielte Verdienst typischerweise im Vergleich zu dem Verdienst in einem Vollzeitarbeitsverhältnis dem Verhältnis der individuell erbrachten Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Davon weicht das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996(BGBl. I S. 1078) ab. Es verpflichtet den Arbeitgeber, aufgrund sog. Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersteilzeitG eine Vergütung zu zahlen, bei der die Arbeitszeit und der daraus erzielte Verdienst in keinem proportionalen Verhältnis mehr zur Vollzeitarbeit und dem Vollzeitverdienst stehen. Da die Versorgungsordnung nach Einführung der gesetzlichen Altersteilzeit im Jahre 1996 nicht geändert wurde, ist davon auszugehen, dass für Altersteilzeitbeschäftigte aufgrund der Besonderheiten ihrer Beschäftigung und Vergütung keine Sonderregelungen gelten, sondern sich ihr rentenfähiger Arbeitsverdienst nach der Grundregelung in X 1 und 2 VO 1981 bestimmen soll. |
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| 3. Demnach errechnet sich die vorzeitige Altersrente des zuletzt in Altersteilzeit beschäftigten Klägers ohne Berücksichtigung des in X 3 VO 1981 bestimmten Beschäftigungsgrades und damit ausgehend von einem Vollzeitverdienst im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses, dh. im Mai 2008. Danach ergibt sich auf Grundlage des von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten Rechenwerks eine um 115,98 Euro monatlich höhere vorzeitige Altersrente und damit ein monatlicher Rentenbetrag iHv. 386,61 Euro brutto. Da sich der Kläger gegen die einen monatlichen Differenzbetrag von 78,56 Euro brutto übersteigende Klageabweisung des Landesarbeitsgerichts nicht gewandt hat, steht ihm jedenfalls der vom Landesarbeitsgericht zuerkannte monatliche Differenzbetrag iHv. 78,56 Euro brutto für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum 28. Februar 2009 zu. |
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| II. Die Revision der Beklagten ist insoweit begründet, als sie zu Unrecht zur Zinszahlung bereits jeweils vom Tag der Zustellung der Klage und der Klageerweiterung an und nicht erst ab dem jeweiligen Folgetag verurteilt wurde. |
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| Die Pflicht zur Verzinsung beginnt bei Prozesszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (BAG 15. September 2009 – 9 AZR 645/08 – Rn. 60, NZA-RR 2010, 271). Vorliegend wurde die Klage der Beklagten am 12. Dezember 2008 und die Klageerweiterrung am 31. März 2009 zugestellt. Zinsbeginn ist danach für die mit der Klage verfolgten Beträge der 13. Dezember 2008 und für die mit der Klageerweiterung verfolgten Beträge der 1. April 2009. In diesem Umfang war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederherzustellen. |
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| III. Die Beklagte hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu tragen. |
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