| |
| Die Parteien streiten darüber, ob die tariflich geregelte Vergütungssicherung bei Schichtdienstuntauglichkeit auch in der Freistellungsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu zahlen ist. |
|
| Auf das zuletzt zwischen den Parteien vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverhältnis kommen der Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH), der Lufthansa Service GmbH (LSG) sowie der Gesellschaften im „Tarifvertrag zur Erweiterung des Geltungsbereiches“ (G-TVG) idF vom 1. Januar 2007 (nachfolgend: MTV Nr. 14 Boden) und der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom 17. Februar 2007 (nachfolgend: TV ATZ) zur Anwendung. Die Arbeitsphase des Klägers endete am 31. Dezember 2009, die Freistellungsphase begann am 1. Januar 2010. |
|
| Der Kläger wurde bis zum 25. Oktober 2009 im Schichtdienst eingesetzt und erhielt die dafür tariflich vorgesehenen Zulagen. Am 26. Oktober 2009 wurde ihm Schichtdienstuntauglichkeit attestiert. Bis zum Ende der Arbeitsphase zahlte die Beklagte die tarifliche Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. |
|
| Die Vorschrift enthält ua. folgende Regelung: |
| „§ 31 Sicherung der Vergütung bei Leistungsminderung |
| | | | | | Mitarbeiter, die Schicht- oder Nachtdienst (Protokollnotiz I Abs. (9)) leisten und aus gesundheitlichen Gründen aus dem Schicht- oder Nachtdienst ausscheiden müssen, erhalten, wenn sie mindestens 5 volle Jahre Schicht- oder Nachtdienst geleistet haben, für jedes Jahr des geleisteten Schichtdienstes für einen Monat – höchstens für einen Zeitraum von 15 Monaten – einen Betrag weitergezahlt, der sich nach folgender Formel errechnet (siehe Protokollnotiz IX Ziff. 1): |
| | | Gesamtbetrag der in den letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden, in denen der Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat, ausgezahlten Nacht- und Sonntagszuschläge, geteilt durch 3. |
| | | | | | Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Schicht- oder Nachtdienst gemäß Satz 1 das 55. Lebensjahr vollendet, tritt an die Stelle des Zeitraumes von 15 Monaten ein Zeitraum von 24 Monaten. |
| | | Hat der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Schicht- oder Nachtdienst gemäß Satz 1 das 58. Lebensjahr vollendet, wird nach Ablauf der 24 Monate die Hälfte des nach obiger Formel errechneten Betrages für weitere 6 Monate und nach Ablauf dieser Zeit ein Viertel des nach obiger Formel errechneten Betrages für weitere 6 Monate weitergezahlt. |
| | | | | | | Die Feststellung der Schichtdienstuntauglichkeit erfolgt durch den Betriebs- oder Facharzt.“ |
|
|
| Nach Eintritt des Klägers in die Freistellungsphase zahlte die Beklagte eine Pauschale nach der Protokollnotiz II zum TV ATZ. Dort ist geregelt: |
| „Schichtgänger, die ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine Altersteilzeitvereinbarung nach diesem Tarifvertrag abschließen und beginnen und während der Altersteilzeit im Schichtdienst weiterarbeiten, erhalten in der Freistellungsphase für die Hälfte der Anzahl voller Monate, maximal für 18 Monate, eine Zahlung in Höhe des am Ende der Arbeitsphase (Vollarbeitsphase) anwendbaren monatlichen Pauschalbetrages (U/K-Pauschale) gemäß § 32 Abs. 2 MTV Nr. 14 Boden bzw. gemäß § 26 Abs. 1 MTV NBL. Die Zahlung wird nicht gewährt, sofern und soweit der Mitarbeiter im Zeitraum seit Vollendung seines 55. Lebensjahres Zahlungen gem. § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden erhalten hat.“ |
|
|
| In der Vergangenheit hatte die Beklagte die Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden in der Freistellungsphase der Altersteilzeit weitergezahlt. Mit Schreiben vom 13. August 2009 wandte sich die Deutsche Lufthansa AG an die tarifschließende Gewerkschaft ver.di wie folgt: |
| | | in Zusammenhang von Altersteilzeit mit Schichtuntauglichkeit sind wir aufgrund einer Häufung von Fällen, in denen Mitarbeiter erst zum Ende der Arbeitsphase der Altersteilzeit schichtuntauglich wurden, leider auf eine Umsetzung der tarifvertraglichen Regelungen gestoßen, die in dieser Form nicht der tariflichen Rechtslage entspricht. |
| | | | Um weiteren Fehlentwicklungen vorzubeugen …, werden wir daher ab dem 01.09.2009 die praktische Umsetzung auf die Basis der tarifvertraglichen Vereinbarungen zurückführen: |
| | Demnach wird ab Beginn der Freizeitphase der Altersteilzeit unabhängig vom Vorliegen von Schichtuntauglichkeit ausschließlich eine Pauschalzahlung nach Protokollnotiz II des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit geleistet … . |
| | |
|
| Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungssicherung nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. Er hat die Differenzbeträge zur gezahlten Pauschale nach der Protokollnotiz II zum TV ATZ im Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2010 in Höhe von monatlich 192,05 Euro geltend gemacht. |
|
| Der Kläger hat beantragt, |
| die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.920,50 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 192,05 Euro brutto seit dem 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010 und 1. November 2010 zu zahlen. |
|
|
| Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Eintritt in die Freistellungsphase bestehe für Schichtgänger nur noch ein Anspruch nach der Protokollnotiz II zum TV ATZ, nicht aber nach § 31 Abs. 3 MTV Nr. 14 Boden. |
|
| Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. |
|