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| Die Parteien streiten darüber, ob die an den Kläger gezahlte Vorarbeiterzulage seit dem Jahr 2008 prozentual entsprechend den Steigerungen des Grundentgelts zu erhöhen war. |
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| Der Kläger ist beim Beklagten in der Abteilung Verwaltung der Polizeidirektion C als Kraftfahrer/Wagenpfleger/Bote beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Mit Schreiben vom 8. April 2005 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2005 zum Vorarbeiter bestellt. Gemäß § 1 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O (TV Lohngruppen-O-TdL) vom 8. Mai 1991 iVm. § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) erhielt der Kläger deshalb eine sog. Vorarbeiterzulage in Höhe von 12 % des Monatstabellenlohns der Lohngruppe 4, das waren zuletzt 211,98 Euro brutto. |
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| Die Vorschrift lautet, soweit von Interesse: |
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| Am 1. November 2006 trat der den MTArb-O ablösende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder(TV-L) vom 12. Oktober 2006 in Kraft. |
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| § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12. Oktober 2006 lautet: |
| „Der TV-L ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 TVÜ-Länder Teil A und Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-L, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. November 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.“ |
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| In der Anlage 1 TVÜ-L Teil A wird als durch den TV-L bzw. TVÜ-L ersetzter Tarifvertrag ua. der MTArb-O genannt. In der Anlage 1 TVÜ-L Teil B wird als ersetzter Tarifvertrag auch der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O (TV Lohngruppen-O-TdL) vom 8. Mai 1991 genannt. |
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| | „Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-L beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.“ |
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| In der Anlage 2 zum TVÜ-L ist die „Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (Länder)“ geregelt. Der Entgeltgruppe 4 sind die Lohngruppen 4a, 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a, 4 nach Aufstieg aus 3 und 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a zugeordnet, der Entgeltgruppe 5 ua. die Lohngruppe 4 mit ausstehendem Aufstieg nach 5 und 5a. |
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| Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-L wurden die nach altem Tarifrecht den Arbeitnehmern zustehenden Vergütungsgruppenzulagen weitgehend abgeschafft. |
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| In § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-L heißt es: |
| „Die bisherigen Regelungen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter gelten … im bisherigen Geltungsbereich fort; …“ |
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| Im Oktober 2006 betrug der Grundlohn des Klägers nach der Lohntabelle 1.924,64 Euro brutto. Im Jahr 2008 wurden die Entgelte der Beschäftigten in den neuen Bundesländern für die Entgeltgruppen 1 bis 9 an die Entgelthöhen in den alten Bundesländern angeglichen. § 15 Abs. 1 TV-L und die dazu vereinbarte Protokollerklärung lauten: |
| | | | | | Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. |
| | | Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1: |
| | | Für Beschäftigte, bei denen die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, beträgt der Bemessungssatz für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile in diesem Tarifvertrag sowie in den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen 92,5 v. H. der nach den jeweiligen Tarifvorschriften für Beschäftigte im Tarifgebiet West geltenden Beträge. Der Bemessungssatz Ost erhöht sich am 1. Januar 2008 auf 100 v. H. für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden und die … nach dem MTArb-O in die Lohngruppen 1 bis 9 eingereiht wären. …“ |
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| Dementsprechend stieg das Tabellenentgelt des Klägers ab Januar 2008 auf 2.081,00 Euro brutto. Ab Mai 2008 erfolgte eine weitere Erhöhung auf 2.145,00 Euro brutto. Die Vorarbeiterzulage wurde nicht erhöht; sie verblieb auf der sich aus § 1 TV Lohngruppen-O-TdL iVm. § 3 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL ergebenden Höhe. |
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| Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 verlangte der Kläger eine Erhöhung der Vorarbeiterzulage mit Wirkung zum 1. Januar 2008 entsprechend der Erhöhung des Tabellenentgelts. |
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| Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Erhöhung des Tabellenentgelts sei auch die Bemessungsgrundlage für die Zulage gestiegen. Er habe nunmehr Anspruch auf eine Vorarbeiterzulage auf der Grundlage des erhöhten Monatstabellenentgelts der Entgeltgruppe 4 Stufe 4. § 17 Abs. 9 TVÜ-L regele eine dynamische Fortgeltung. |
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| Der Kläger hat zuletzt beantragt, |
| | den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008 eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 97,68 Euro brutto zu zahlen, |
| | | den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 30. Juni 2010 eine Vorarbeiterzulage in Höhe von 822,12 Euro brutto zu zahlen, |
| | | den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Juli 2010 eine Vorarbeiterzulage in Höhe von monatlich 31,62 Euro brutto zu zahlen. |
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| Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, ab 1. Januar 2008 die Vorarbeiterzulage auf der Grundlage des Tabellenentgelts gezahlt zu erhalten. § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-L habe die nach § 1 TV Lohngruppen-O-TdL iVm. § 3 Abs. 1 TV Lohngruppen-TdL zu gewährende Vorarbeiterzulage in der Höhe festgeschrieben, die sie bei Inkrafttreten des TV-L und des TVÜ-L am 1. November 2006 gehabt habe. Eine Dynamisierung sei in § 17 Abs. 9 Satz 1 TVÜ-L nicht vorgesehen. |
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| Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. |
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