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| Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung. |
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| Der 1943 geborene Kläger war ab dem 1. September 1961 zunächst bei der Deutschen Reichsbahn in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und zuletzt bei der Beklagten, die als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn in Berlin den S-Bahn-Verkehr betreibt, als Disponent BL (Schichtleiter) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2006. |
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| In der DDR bestand eine einheitliche Sozialpflichtversicherung mit Versicherungsschutz vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Sie erfasste nahezu alle Erwerbstätigen (Werktätige) und war auf zwei Träger verteilt. In der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten waren die abhängig Beschäftigten, die Mitglieder im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) werden konnten, pflichtversichert. Selbständige und Genossenschaftsmitglieder wurden in der staatlichen Versicherung der DDR versichert. |
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| In der grundsätzlich einheitlichen Sozialpflichtversicherung gab es für bestimmte Berufsgruppen jedoch vorteilhafte Sonderregelungen. Dies galt auch für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn. Die Altersversorgung der Eisenbahner wurde erstmals durch Anordnung über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner vom 7. Januar 1956 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen Teil: DR Nr. 11/1956 S. 41; im Folgenden: Anordnung 1956) geregelt. Diese bestimmte ua.: |
| | | | Mit Wirkung vom 1. Januar 1956 wird für die bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten die ‚Altersversorgung für Eisenbahner’ – nachstehend Altersversorgung genannt – eingeführt. |
| | | | | | Träger der Altersversorgung ist die Deutsche Reichsbahn. |
| | | | | Die Alters- oder Invalidenversorgung erhalten alle am 1. Januar 1956 und nach diesem Zeitpunkt bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: |
| | | | | | | Sind die unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird an den Beschäftigten Invaliden- oder Altersrente nach den Bestimmungen der Sozialversicherung von der Deutschen Reichsbahn gezahlt. |
| | | | | | Die Berechnung und Auszahlung sämtlicher Renten an alle am 1. Januar 1956 und nach diesem Zeitpunkt bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten erfolgt durch die Deutsche Reichsbahn. |
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| Die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Oktober 1956 (GBl. I S. 1211, im Folgenden: EisenbahnerVO 1956) hat die Versorgung der Eisenbahner unverändert gelassen. |
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| Mit Wirkung zum 1. Juni 1960 trat der Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn vom 20. Mai 1960 (Tarif-Reg.-Nr.: 40/60, im Folgenden: RKV-DR) in Kraft, der die Regelungen aus der Anordnung 1956 im Wesentlichen übernahm und weiter ausgestaltete und der in der Fassung des Dritten Nachtrages vom 1. Februar 1964 (Tarif-Reg.-Nr.: 9/64) auszugsweise folgende Regelungen enthielt: |
| | | | Mit Wirkung zum 1. Januar 1956 wurde für die bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten die Altersversorgung für Eisenbahner eingeführt. |
| | | | | | Träger der Altersversorgung für Eisenbahner ist die Deutsche Reichsbahn. |
| | | Versorgung erhalten alle am 1. Januar 1956 und nach diesem Zeitpunkt bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen. |
| | | | | | | Versorgungen und Renten werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind bei der zuständigen Dienststelle des Beschäftigten zu stellen. |
| | | | | | Die Berechnung und Auszahlung sämtlicher Versorgungen und Renten der Sozialversicherung an alle am 1. Januar 1956 und nach diesem Zeitpunkt bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten erfolgt durch die Deutsche Reichsbahn.“ |
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| Mit Wirkung zum 1. Januar 1974 trat die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner vom 28. März 1973 (GBl. I S. 217, im Folgenden: EisenbahnerVO 1973) in Kraft, die auszugsweise folgende Bestimmungen enthielt: |
| | | | | | Eisenbahner mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben Anspruch auf Alters-, Invaliden- und Unfallversorgung nach den Rechtsvorschriften dieser Verordnung, wenn der Anspruch frühestens ab 1. Januar 1974 besteht. Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben dementsprechend Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. |
| | | Für die Gewährung und Berechnung der Alters-, Invaliden-, Unfall- und Hinterbliebenenversorgung der Eisenbahner einschließlich der Ehegatten- und Kinderzuschläge gelten die Rechtsvorschriften über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist. |
| | | | | | | | Für die Gewährung und Berechnung der Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrente sowie der Zusatzhinterbliebenenrente gelten die Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung, soweit nachfolgend oder im Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn nichts anderes festgelegt ist. |
| | | | | | | Haben Eisenbahner, die bereits vor dem 1. Januar 1974 bei der Deutschen Reichsbahn tätig waren, nach den bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Versorgungsbestimmungen der Deutschen Reichsbahn einen höheren Versorgungsanspruch als nach den §§ 11 und 12 dieser Verordnung, sind die bisherigen Versorgungsbestimmungen weiter anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß diese Eisenbahner der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bis zum 30. Juni 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 beitreten. |
| | | | | | Einzelheiten der Anwendung der §§ 11 – 14 regelt der Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Transport- und Nachrichtenwesen. |
| | | | | | | Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. |
| | | Gleichzeitig treten außer Kraft: |
| | | | die Verordnung vom 18. Oktober 1956 über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der Deutschen Demokratischen Republik – Eisenbahner-Verordnung – (GBl. I Nr. 101 S. 1211), |
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| Die Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn, die erstmals als Anlage 3 zum Gegenstand des RKV-DR in der Fassung des 31. Nachtrages vom 30. Mai 1973 gemacht wurde – dies entspricht der Anlage 11 des 53. Nachtrages zum RKV-DR vom 26. April 1989 (registriert beim Ministerrat der DDR, Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, Tarif-Reg.-Nr.: 110/89, im Folgenden: VersO Deutsche Reichsbahn) – enthielt auszugsweise folgende Regelungen: |
| „Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn |
| | (im weiteren VersO) in der Fassung des 53. Nachtrages vom 26. April 1989 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum RKV) |
| | Auf der Grundlage des § 15 der Verordnung vom 28. März 1973 über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahner-Verordnung – (GBl. I Nr. 25 S. 217) wird im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie dem Zentralvorstand der IG Transport- und Nachrichtenwesen zur Verwirklichung des Anspruchs der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn auf Alters-, Invaliden- und Unfallversorgung sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenversorgung folgendes geregelt: |
| | | | | | | Eisenbahner und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen Anspruch auf |
| | | | | | | | | | | | Alters- und Invalidenversorgung |
| | | Anspruch auf Altersversorgung der Eisenbahner haben Werktätige, die |
| | | | eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn nachweisen und |
| | | | die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente der Sozialversicherung erfüllen. |
| | | | | | | Für die Gewährung und Berechnung der Alters- bzw. Invalidenversorgung einschließlich der Gewährung von Zuschlägen für den Ehegatten und die Kinder gelten die Rechtsvorschriften über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist. |
| | | Der Steigerungsbetrag für jedes Jahr der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn beträgt 1,5 % des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit. |
| | | | | | | Freiwillige Zusatzrentenversicherung |
| | | Für den Beitritt und die Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung sowie für die Gewährung und Berechnung von Zusatzrenten gelten die Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist. |
| | | | | | | | | | Versorgungen und Zusatzrenten werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der für den Wohnort des Anspruchsberechtigten zuständigen Verwaltung der Sozialversicherung des Kreisvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zu stellen. |
| | | | | | Für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Versorgung der Eisenbahner sind die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zuständig. Für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Festsetzung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn sind die Konfliktkommissionen bzw. Kammern für Arbeitsrecht bei den Kreisgerichten zuständig. |
| | | | | | | | | | | am 1. Januar 1974 im Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) dieser Ordnung stehen, zu diesem Zeitpunkt eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit nachweisen, |
| | | | bei Eintritt des Versorgungsfalles noch im Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) dieser Ordnung stehen, |
| | | | die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung erfüllen und |
| | | | der freiwilligen Zusatzrentenversicherung am 1. Januar 1974 beigetreten sind und die Zugehörigkeit nicht durch Austritt beendet haben, |
| | | erhalten eine Alters- oder Invalidenversorgung der Eisenbahner nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 4, wenn sich dadurch ein günstigerer Anspruch als nach den §§ 2 und 7 dieser Ordnung ergibt. |
| | | Die Alters- oder Invalidenversorgung beträgt bei einer 10jährigen ununterbrochenen Dienstzeit 20 % des monatlichen Basisbetrages der letzten 5 zusammenhängenden Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles. Für jedes weitere Jahr erhöht sich die Versorgung um 2 % bis zu einer 25jährigen ununterbrochenen Dienstzeit und für jedes weitere Jahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 70 % des monatlichen Basisbetrages, höchstens 800,- M ohne Zuschläge. |
| | | | | | | | Festsetzung von Versorgungen bei Erhöhung |
| | von Renten der Sozialversicherung |
| | | Bei Versorgungen, die auf der Grundlage der §§ 9 und 10 dieser Ordnung berechnet wurden, ist bei Erhöhung von Renten der Sozialversicherung zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung des § 2 dieser Ordnung und der geltenden Rechtsvorschriften über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialversicherung ein höherer Anspruch ergibt. Die höhere Leistung ist zu zahlen. |
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| Im Zuge der Deutschen Einheit wurde im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990(BGBl. II S. 889; im Folgenden: Einigungsvertrag) Folgendes vereinbart: |
| „Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A |
| | – Arbeitsrechtsordnung – Abschnitt III: |
| | Bundesrecht tritt in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: |
| | | | | Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Art. II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879), mit folgender Maßgabe: |
| | | Bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages ist der geltende Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag tritt ganz oder teilweise außer Kraft, wenn für denselben Geltungsbereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger Rahmenkollektivverträge oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt sind, gelten weiter. |
| | | | | | | Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H |
| | – Gesetzliche Rentenversicherung – Abschnitt III: |
| | Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft: |
| | | | | | Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner – Eisenbahner-Verordnung – vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960, zuletzt geändert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989) mit folgenden Maßgaben: |
| | | | Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. |
| | | | | | | Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. Nr. 30 S. 301) mit folgenden Maßgaben: |
| | | | Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. |
| | | | Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden. |
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| Mit Wirkung zum 1. Juli 1991 trat der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (im Folgenden: AnTV-DR) in Kraft. Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen: |
| | | | Dieser Tarifvertrag gilt für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind. |
| | | | | § 36 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Zuschuß zur Lebensversicherung |
| | | | | | § 39 Übergangs- und Schlußbestimmungen |
| | | Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Juli 1991 in Kraft. |
| | | Alle nach dem Einigungsvertrag fortgeltenden von diesem Tarifvertrag abweichenden Bestimmungen treten mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft. |
| | | Von diesem Zeitraum an sind insbesondere alle Bestimmungen des ‚Rahmenkollektivvertrages für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn – RKV-DR -’ und der Tarifvereinbarung Nr. 1 vom 23. Juli 1990 nicht mehr anzuwenden.“ |
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| Schließlich trat zum 1. Januar 1995 der Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der DB AG (im Folgenden: ZVersTV) in Kraft, der nunmehr Folgendes bestimmt: |
| | | | Der Tarifvertrag gilt für den räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die bei der DB AG beschäftigten Arbeitnehmer. |
| | | | | | | Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für die zur DB AG übergeleitete Arbeitnehmerin/den zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn (DR), wenn und soweit für sie/ihn eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine betriebliche Zusatzversorgung aufgrund der Tätigkeit bei der DR geschaffen wird. |
| | | | | | | Anspruch auf Altersrente besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
| | | | | | | Rente bei betrieblichem Vorruhestand |
| | | Anspruch auf Vorruhestandsrente besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
| | | | | | | | Die/Der von der DR zur DB AG übergeleitete Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer erhält eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 100,00 DM, sofern die nach den übrigen Bestimmungen dieses Tarifvertrags errechnete monatliche Versorgungsleistung geringer ist und die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind. |
| | | Eine Versorgungsleistung nach Abs. 1 wird gezahlt, wenn |
| | | | die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Regelaltersrente (§ 9), die Altersrente (§ 10), die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 11) oder die Vorruhestandsrente (§ 12) erfüllt und |
| | | | die nach der Formel in § 5 errechnete Versorgungsleistung dann höher als 100,00 DM wäre, wenn die von der DR anerkannte Dienstzeit als anrechenbare Beschäftigungszeit gemäß § 6 berücksichtigt würde. |
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| Seit dem 1. Januar 2008 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente, in deren Berechnung auch Anwartschaften der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR eingeflossen sind. Die Beklagte zahlte zunächst ab dem 1. Juli 2007 eine Vorruhestandsrente gemäß § 12 ZVersTV in Höhe von 62,83 Euro an den Kläger. Seit dem 1. Januar 2008 erhält der Kläger eine betriebliche Altersrente gemäß § 10 ZVersTV in gleicher Höhe, die die Mindestrente des § 15 ZVersTV von 51,13 Euro übersteigt. |
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| Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 128,33 Euro für die Monate Januar bis August 2008 (insgesamt: 1.026,64 Euro) begehrt und sich zuletzt auf die §§ 2, 9 der Anlage 11 zum RKV-DR in der Fassung des 53. Nachtrages vom 26. April 1989 berufen. Durch diesen Nachtrag sei die VersO Deutsche Reichsbahn iVm. dem Einigungsvertrag sekundäres Bundesrecht geworden. Dieses sei durch die Vereinbarung des AnTV-DR nicht außer Kraft getreten. Hierzu hat er erstinstanzlich unter Berufung auf Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A – Arbeitsrechtsordnung – Abschnitt III zum Einigungsvertrag die Auffassung vertreten, dass der AnTV-DR den RKV-DR nur mit Ausnahme der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung abgelöst habe. In § 36 AnTV-DR sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die betriebliche Altersversorgung „noch geregelt werde“. Damit hätten die Tarifparteien zum Ausdruck gebracht, dass noch keine neue Regelung über die betriebliche Altersversorgung zur Ablösung der Regelungen aus dem RKV-DR getroffen worden sei. In Ermangelung einer neuen Regelung bis zum heutigen Tage müssten die Regelungen des RKV-DR folglich fortbestehen. Ferner habe der AnTV-DR den RKV-DR nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H – Gesetzliche Rentenversicherung – Abschnitt III zum Einigungsvertrag gar nicht zum 30. Juni 1991 ablösen können, da eine Ablösung frühestens zum 31. Dezember 1991 möglich gewesen wäre. Auch eine Ablösung erst zum 31. Dezember 1991 habe nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen. Nur eine solche Auslegung werde Art. 14 GG gerecht. Die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen seien gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Folglich unterliege auch die Altersversorgung der ehemals bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG. |
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| Auch der ZVersTV habe die Regelungen aus dem RKV-DR nicht abgelöst. Es habe sich lediglich um eine nicht abschließende Teillösung gehandelt. Für die von der Deutschen Reichsbahn zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer hätten ausweislich der Ausführungsbestimmung noch gesonderte Regelungen erfolgen sollen. |
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| Der Kläger hat zuletzt beantragt |
| | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich 128,33 Euro Altersversorgung zu zahlen; |
| | | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.026,64 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. |
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| Sie hat die Ansicht vertreten, die EisenbahnerVO 1973 und die VersO Deutsche Reichsbahn seien mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag außer Kraft getreten. Mit Schließung dieser Versorgungsordnung seien die Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Die Anlage 11 zum RKV-DR, die lediglich wörtlich den Inhalt der VersO Deutsche Reichsbahn wiedergebe, habe keinen eigenständigen rechtlichen Charakter als Rahmenkollektivvertrag gehabt. |
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| Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. |
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