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| Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW bei mehrtägigen Rufbereitschaften eine Pauschale nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 Satz 2 iVm. Satz 3 BzTV-N BW auch für solche Tage zu, an denen nicht mehr Rufbereitschaft bis 24:00 Uhr angeordnet ist (sog. angebrochene Tage). Ihm ist daher für die vier streitbefangenen Montage 1. Juni 2009, 27. Juli 2009, 14. September 2009 sowie 11. Januar 2010 eine Pauschale von jeweils zwei Stundenentgelten entsprechend jeweils 25,04 Euro brutto zu zahlen. |
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| I. Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Der Kläger muss regelmäßig Rufbereitschaft leisten. Die streitbefangene Regelung des § 11 Abs. 3 BzTV-N BW besteht nach wie vor. Zwar ist dieser Tarifvertrag von ver.di im Mai 2011 mit Wirkung zum 30. September 2011 gekündigt worden. Aufgrund der Tarifeinigung vom 3. November 2011 ist dieser Tarifvertrag jedoch rückwirkend mit Wirkung zum 1. Juli 2011 wieder in Kraft gesetzt worden. Änderungen bei der streitbefangenen Regelung ergeben sich aus dieser Tarifeinigung nicht. |
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| II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW und den Zusammenhang zwischen § 11 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BzTV-N BW nicht hinreichend beachtet. |
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| 1. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW wird für die Rufbereitschaft eine „tägliche“ Pauschale gezahlt. Ungeachtet dessen, dass die Tarifvertragsparteien nicht die ebenfalls gebräuchlichen Begriffe „kalendertäglich“ oder „wochentäglich“ verwendet haben, ist die „tägliche“ Pauschale gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW für jeden angebrochenen Kalendertag bzw. Wochentag zu zahlen. |
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| a) Mit dem Begriff „täglich“ ist die Bedeutung „jeden Tag, an jedem Tag, für jeden Tag“ verbunden (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „täglich“; Duden Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „täglich“). Eine „tägliche“ Pauschale ist also für jeden Tag, an dem Rufbereitschaft geleistet wird, zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn die Rufbereitschaft keinen vollen Tag umfasst oder wenn sie sich über mehrere Tage hinweg erstreckt, ohne dass am Ende dieser Rufbereitschaft noch bis 24:00 Uhr Rufbereitschaft angeordnet ist. Mit der Verwendung des Begriffs „täglich“ haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sich die Bezahlung der Rufbereitschaft nicht nach der Anzahl der angeordneten Rufbereitschaftsstunden, sondern grundsätzlich allein nach der Anzahl der Tage richtet, an denen Rufbereitschaft zu leisten ist, ohne dass es darauf ankommt, wie viele Stunden pro Tag anfallen (vgl. zu dem wortgleichen § 8 Abs. 3 Satz 1 TVöD Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2006 Teil B 1 § 8 Rn. 34; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Oktober 2011 Teil II/1 § 8 Rn. 51). |
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| b) Die Formulierung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BzTV-N BW bestätigt diese Auslegung. Satz 2 stellt ausdrücklich auf die „Tage“ Montag bis Freitag bzw. Samstag, Sonntag und Feiertage ab und nicht etwa auf einen Zeitraum von 24 Stunden. Auch bei einer Rufbereitschaft, die zB von Samstag, 12:00 Uhr bis Sonntag, 11:00 Uhr dauert und damit nicht mehr als 24 Stunden umfasst, ist deshalb eine Pauschale für zwei Tage zu zahlen. |
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| c) Da der BzTV-N BW im Unterschied zum TVöD keine stundenweise Rufbereitschaft kennt, kommt es auch nicht darauf an, ob die angeordnete Rufbereitschaft mehr als zwölf Stunden ohne Unterbrechung umfasst. |
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| 2. Aus § 11 Abs. 3 Satz 3 BzTV-N BW folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes. |
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| a) Diese Bestimmung nimmt ausdrücklich nur eine Zuordnung zu der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BzTV-N BW festgelegten Wertigkeit der einzelnen Tage einer Rufbereitschaft vor. Es handelt sich um eine Bemessungsgrundlage. Sie ordnet an, dass allein der erste Tag der Rufbereitschaft für die Anzahl der pro Tag der mehrtägigen, einheitlich angeordneten Rufbereitschaft zu zahlenden Stundenentgelte maßgeblich ist. Mit dieser Bestimmung ist demnach nur geregelt, wie viele Stundensätze pro Tag der Rufbereitschaft zu zahlen sind (vgl. für § 8 Abs. 3 TVöD BAG 5. Februar 2009 – 6 AZR 114/08 – Rn. 20, BAGE 129, 284; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2009 E § 8 Rn. 39; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2006 Teil B 1 § 8 Rn. 34). |
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| b) Dagegen enthält – anders als das Landesarbeitsgericht und die Beklagte annehmen – § 11 Abs. 3 Satz 3 BzTV-N BW keine Aussage dazu, für wie viele Tage die so festgelegte Pauschale zu zahlen ist. Im BzTV-N BW fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Festlegung dieser Anzahl, wie sie in der Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 3 TV-N NW enthalten ist und wie sie sich auch in den Protokollerklärungen, Niederschriftserklärungen und/oder Beispielen der vergleichbaren Regelungen im TV-V, TV-N BRB und TVöD findet. In diesen Tarifverträgen haben die Tarifvertragsparteien durch Zusätze geregelt bzw. klargestellt, dass entgegen dem Wortlaut des Satz 1 der jeweiligen Tarifregelung nach ihrem Willen keine Pauschale für einen „angebrochenen“ Tag, an dem im Rahmen einer einheitlich angeordneten mehrtägigen Rufbereitschaft noch Rufbereitschaft zu erbringen ist, zu zahlen ist. Vielmehr gilt ein solcher Tag als „Folgetag“ zum Tag des Beginns der Rufbereitschaft, der nicht besonders zu vergüten ist. Demgegenüber ist für die Samstage und Sonntage der erhöhte Stundensatz zu zahlen (vgl. zu § 8 TVöD Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2006 Teil B 1 § 8 Rn. 35; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2009 E § 8 Rn. 40). Ohne derartige Bestimmungen, bei denen es sich um eigenständige tarifliche Regelungen handelt, bleibt es beim Grundsatz des § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW. Aus den Ausführungen im Urteil des Senats vom 5. Februar 2009 (- 6 AZR 114/08 – Rn. 20, BAGE 129, 284) folgt entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nichts anderes. Der Senat hat bei diesen Ausführungen bereits im ersten Satz ausdrücklich nicht allein auf § 8 Abs. 3 TVöD, sondern gerade auf dessen Ergänzung durch die Protokollerklärung zu diesem Absatz abgestellt. Unter dieser Prämisse stehen alle weiteren Aussagen zur Berechnung der Pauschale. Die anschließende Darlegung, wie bei einer Wochenendrufbereitschaft nach dem Willen der Tarifvertragsparteien insbesondere die maßgebliche Anzahl der Tage zu ermitteln ist, beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien bereits mit der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 TVöD-V angedeutet haben und mit der Niederschriftserklärung endgültig klargestellt haben, wie sie diese Anzahl ermitteln wollen. Dies weicht aber, wie ausgeführt, von der Regelung in § 11 Abs. 3 BzTV-N BW ab. |
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| c) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien des BzTV-N BW nicht nur den Wortlaut des Tariftextes in § 11 Abs. 3 TV-N NW, sondern auch die eigenständige Regelung in der Niederschriftserklärung zu dieser Bestimmung, aus der sich ergibt, dass und wie die Anzahl der zu vergütenden Tage abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 1 TV-N NW zu ermitteln ist, übernehmen wollten. Die vom Arbeitsgericht eingeholte Tarifauskunft hat einen derartigen übereinstimmenden, vom Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW abweichenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht ergeben. Ohnehin hätten die Tarifvertragsparteien – anders als die Beklagte annimmt – einen derartigen Regelungswillen in irgendeiner Form deutlich machen müssen. Der Umstand, dass sie die ihnen bekannte Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 3 TV-N NW nicht übernommen haben, lässt eher den Schluss zu, dass sie bewusst eine davon abweichende Regelung treffen wollten. |
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| d) Aus vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BzTV-N BW auch in der Auslegung des Klägers einen Anwendungsbereich hat. Die Beklagte berücksichtigt nicht, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW zu der entgeltrechtlichen Wertigkeit der einzelnen Tage einer Rufbereitschaft gerade keine Aussage enthält. Diese Zuordnung erfolgt ausdrücklich erst durch Satz 3 der streitbefangenen Bestimmung. Die tarifliche Anordnung kompensiert zudem bei Wochenendrufbereitschaften, die typischerweise von Freitagnachmittag bis Montagfrüh angeordnet werden, die für die Arbeitnehmer im Vergleich zu den entsprechenden Bestimmungen im TVöD, im TV-V und im TV-N NW und TV-N BRB günstigere Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 BzTV-N BW, wonach die Pauschale auch für angebrochene Tage der Rufbereitschaft zu gewähren ist. Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BzTV-N BW ist bei derartigen Rufbereitschaften für jeden Tag nur das zweifache Stundenentgelt zu zahlen, weil die Rufbereitschaft an einem Freitag beginnt. Wie im TV-N NW sollen für eine typische Wochenendrufbereitschaft damit acht Stundenentgelte, nämlich je zwei für die vier Tage Freitag bis Montag, gezahlt werden. |
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| 3. Die Systematik des BzTV-N BW bestätigt vorstehende Auslegung. Die Tarifvertragsparteien verwenden auch in anderen Regelungszusammenhängen den Begriff „täglich“ im Sinne von „jeden Tag“. Dies ist zum Beispiel der Fall in § 9 Abs. 5 BzTV-N BW, wonach die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden in einem festgelegten Zeitraum ausgeglichen werden. In § 10 Abs. 4 und Abs. 5 BzTV-N BW haben die Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit jeweils auf einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der „täglichen“ Arbeitszeit abgestellt. Mit „täglich“ ist in diesem Zusammenhang „jeden Tag“ gemeint (vgl. für die wortgleiche Regelung der Schichtarbeit in § 7 Abs. 2 TVöD BAG 12. Dezember 2012 – 10 AZR 354/11 – Rn. 11). |
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| 4. Dem Kläger ist die begehrte Zahlung zuzusprechen. |
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| a) Für die streitbefangenen vier Montage 1. Juni 2009, 27. Juli 2009, 14. September 2009 sowie 11. Januar 2010 sind dem Kläger jeweils zwei tarifliche Stundenentgelte seiner Lohngruppe 6, berechnet gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 1 Satz 2 BzTV-N BW aus der Stufe 1, zu zahlen. Die mehrtägigen Rufbereitschaften, die an diesen Montagen endeten, haben jeweils an dem Montag davor begonnen. Ihm ist deshalb jeweils eine Vergütung von 25,04 Euro brutto nachzuzahlen. |
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| b) Diese Ansprüche sind nicht verfallen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 21. September 2009 bzw. 12. Februar 2010 die streitbefangene Zahlung unter Wahrung der einstufigen Ausschlussfrist des § 21 BzTV-N BW, die eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit verlangt, geltend gemacht. Die Geltendmachung war auch hinreichend bestimmt. Dafür ist es erforderlich, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein (vgl. nur BAG 16. Januar 2013 – 10 AZR 863/11 – Rn. 24). Diesen Anforderungen genügten die Geltendmachungsschreiben. Daraus war für die Beklagte ersichtlich, dass der Kläger die von ihr nicht gewährte Pauschale für jeweils den letzten Tag der angeordneten, vom Kläger im einzelnen bezeichneten Rufbereitschaften verlangte. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. |
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