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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.4.2015, 6 AZR 71/14

eingetragen von admin am Juli 14th, 2016

Regelbeförderung von Erfüllern – Mindestwartezeit

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. November 2013 – 4 Sa 506/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand

1
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zum 1. August 2011 in die Entgeltgruppe 14 TVöD (VKA) höherzugruppieren war.
2
Der Kläger ist seit dem 1. Februar 2008 bei der beklagten Stadt als Tarifbeschäftigter im Lehrdienst eingestellt und als Lehrkraft an einer städtischen Berufsschule eingesetzt. Arbeitsvertraglich ist ein Entgelt der Entgeltgruppe 13 TVöD (VKA) sowie die Geltung des TVöD in der jeweils geltenden Fassung sowie der sonstigen einschlägigen Tarifverträge/Richtlinien vereinbart.
3
Der Kläger legte 1986 nach einem 18-monatigen Vorbereitungsdienst in Hamburg die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ab. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erkannte diesen Abschluss nicht an, weil nach dem bayerischen Landesbeamtenrecht ein 24-monatiger Vorbereitungsdienst verlangt wird, und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 mit. Es bestehe jedoch Einverständnis damit, dass der Kläger im Rahmen einer schulaufsichtlichen Genehmigung durch die zuständige Bezirksregierung an privaten oder kommunalen beruflichen Schulen unterrichte. Auf Antrag der Beklagten genehmigte die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 15. November 2007 den unbefristeten Einsatz des Klägers als Lehrkraft. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellte dem Kläger mit Schreiben vom 24. März 2009 in Aussicht, aufgrund der absolvierten einjährigen Tätigkeit an einer kommunalen Schule könne nunmehr die Anerkennung seiner Lehramtsausbildung erfolgen, sofern die Beklagte eine erfolgreiche Tätigkeit bestätige. Nachdem dies geschehen war, stellte das Staatsministerium mit Bescheid vom 4. Mai 2009 fest, dass die vom Kläger in Hamburg abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Verbindung mit der von ihm abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen in Bayern in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft entspreche.
4
Bei der Eingruppierung der bei ihr angestellten Lehrkräfte wendet die Beklagte nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils festgelegten Fassung, modifiziert nach den Vorgaben des Stadtrats, an. Diese Anwendung ist vom KAV Bayern am 31. Januar 1980 genehmigt worden.
5
Bis zum 31. Dezember 2011 waren nach den Richtlinien über die Eingruppierung der an den staatlichen beruflichen Schulen in Bayern im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte in die Vergütungsgruppen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) (Eingruppierungsrichtlinien – berufliche Schulen) mit Stand vom 1. Oktober 1994 (künftig Richtlinien berufliche Schulen 1994) für Erfüller wie den Kläger in dessen Laufbahn folgende Bestimmungen maßgeblich:

„I.

A.

1.
Lehrer in der Laufbahn der Studienräte

1.1
Mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen

II a

4.
Lehrer unter Nr. 1 werden höhergruppiert nach

I b

zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare beamtete Lehrer zu Oberstudienräten (BesGr. A 14) befördert werden.

…“

6
Zum 1. Januar 2012 setzte der Freistaat Bayern zur Anpassung an den zwischenzeitlich in Kraft getretenen TV-L die Richtlinien über die Eingruppierung der an Schulen in Bayern im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten staatlichen Lehrkräfte und sonstigen staatlichen Beschäftigten (Eingruppierungsrichtlinien) in Kraft (künftig Eingruppierungsrichtlinien 2012). Darin heißt es unter „A. Allgemeines“ in Ziff. 3:

„Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung (‚Erfüller‘), werden zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare beamtete Lehrkräfte befördert werden, in die zutreffende Entgeltgruppe höhergruppiert. …“
7
Unter „F. Berufliche Schulen“ heißt es:

„I.
Erfüller

Entgeltgruppe

1.
Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen … (Erste und Zweite Staatsprüfung).
13

…“

8
Unter „G. Übergangsregelungen/Schlussbestimmungen“ ist in Ziff. 1 festgelegt, dass diese neuen Richtlinien für die in den TV-L übergeleiteten und ab dem 1. November 2006 neu eingestellten Lehrkräfte bei Eingruppierungen ab dem 1. Januar 2012 gelten. Unter Ziff. 2 ist bestimmt, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2011 hinaus fortbesteht, in die Eingruppierungsrichtlinien 2012 überzuleiten sind. Gemäß Ziff. 5 treten die bisherigen Eingruppierungsrichtlinien mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
9
Nach der Mitteilung Nr. 52 des Referats für Bildung und Sport der Beklagten vom 9. April 2013 wendet diese die Eingruppierungsrichtlinie 2012 nach Maßgabe der Vorgaben des Stadtrats für die städtischen tarifbeschäftigten Lehrkräfte entsprechend an. In Ziff. 7 dieser Mitteilung heißt es:

„Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung (‚Erfüller‘) werden zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare beamtete Lehrkräfte befördert werden, in die zutreffende Entgeltgruppe höhergruppiert. …

Höhergruppierungen werden zu dem Termin vollzogen, zu dem die gesetzlichen bzw. städtischen Vorgaben erfüllt sind, jedoch frühestens zum 01.01.2012.

…“
10
Bei den vom Landesarbeitsgericht und in der Mitteilung Nr. 52 der Beklagten erwähnten „Vorgaben des Stadtrats“ handelt es sich um die Festlegung von Mindestwartezeiten für die Beförderung von Beamten und Lehrkräften im Angestelltenverhältnis durch einen Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001. Gemäß Abschnitt I Ziff. 3.2 dieses Beschlusses gilt bei Beamten für die Beförderung in das erste Beförderungsamt im höheren Lehrdienst bei einem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ eine Mindestwartezeit von zwei Jahren, bei einem Gesamturteil „übertrifft deutlich die Anforderungen“ von drei Jahren und schließlich bei einem Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen in zufriedenstellender Weise“ von fünf Jahren. Nach Abschnitt I Ziff. 5 des Beschlusses sollen diese Festlegungen bei Höhergruppierungen von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis sinngemäß angewendet werden, sofern dies im Vergleich zu den tariflichen Regelungen günstiger ist. Dem Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen in zufriedenstellender Weise“ entspricht nach den Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte der Beklagten vom 1. August 1991 idF vom 24. November 2011 das Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“.
11
Bereits unter dem 1. Februar 2009 war eine Zwischenbeurteilung des Klägers erfolgt, die mit dem Gesamturteil „übertrifft deutlich die Anforderungen“ schloss. Die aktuelle Fassung der Beurteilungsrichtlinien der Beklagten vom 24. November 2011, die bereits für den Beurteilungszeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2012 anzuwenden war, unterscheidet im Kapitel I C zwischen periodischen Beurteilungen (II), Probezeiteinschätzungen (III), Probezeitbeurteilungen (IV) und Zwischenbeurteilungen (V). Letztgenannte sind für neu eingestellte oder von anderen Dienstherren übernommene Lehrkräfte ein Jahr nach der Einstellung oder Übernahme, ausgenommen Lehrkräfte in der Probezeit, zu erstellen, ferner nach längeren Beurlaubungen oder Freistellungen, aus besonderem Anlass im Einzelfall, bei Wechsel des Dienstherrn oder bei Lehrkräften, die eine schlechte periodische Beurteilung erhalten haben. Eine Zwischenbeurteilung wie die für den Kläger zum 1. Februar 2009 erfolgte wird bei angestellten Lehrkräften regelmäßig ein Jahr nach Vertragsbeginn vorgenommen.
12
Eine spätere Beurteilung des Klägers vom 10. August 2012, die diesem am 25. Juli 2013 eröffnet wurde, schloss mit dem Gesamturteil „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“.
13
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 9. August 2011 vergeblich seine rückwirkende Höhergruppierung. Mit seiner im August 2012 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 Stufe 3 TVöD (VKA) seit dem 1. August 2011 sowie die Differenz zu dem ihm gezahlten Entgelt aus der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TVöD (VKA) für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012.
14
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anerkennung der von ihm in Hamburg erworbenen Lehrbefähigung hätte aufgrund der einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz nicht erst mit Bescheid vom 4. Mai 2009 erfolgen dürfen, sondern hätte bereits auf seinen ersten Antrag im Jahr 2006 hin vorgenommen werden müssen. Schon bei seiner Einstellung am 1. Februar 2008 hätten deshalb die Voraussetzungen für diese Anerkennung vorgelegen. Nach Ablauf der beamtenrechtlich vorgesehenen Mindestprobezeit von sechs Monaten sei die maßgebliche Wartezeit, die aufgrund der Beurteilung vom 1. Februar 2009 lediglich drei Jahre betragen habe, am 1. August 2008 angelaufen und am 1. August 2011 abgelaufen, so dass er zu diesem Zeitpunkt in die Entgeltgruppe 14 TVöD (VKA) hätte höhergruppiert werden müssen.
15
Der Kläger hat beantragt

1.
festzustellen, dass er seit dem 1. August 2011 in die Entgeltgruppe 14 Stufe 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst – Kommunen – einzugruppieren ist;

2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.443,14 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Kläger könne erst zum 1. März 2016 höhergruppiert werden. Er habe erst aufgrund des konstitutiv wirkenden Bescheids vom 4. Mai 2009 die für die Verbeamtung erforderliche Qualifikation aufgewiesen. Die fiktive Probezeit habe darum erst am 1. Juni 2009 zu laufen begonnen und sei aufgrund der für den Kläger günstigeren und darum gemäß Art. 70 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (Bayerisches GVBl. S. 410, 571) maßgeblichen Altregelung in § 49 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (Bayerisches GVBl. S. 51) unter Berücksichtigung des vom Kläger geleisteten Wehrdienstes am 4. Februar 2011 abgelaufen. Ausgehend von diesem Zeitpunkt der fiktiven frühestmöglichen Begründung eines Lebensbeamtenverhältnisses sei aufgrund der am 25. Juli 2013 eröffneten Beurteilung vom 10. August 2012 eine Mindestwartezeit von fünf Jahren erforderlich, so dass der Kläger erst zum 1. März 2016 befördert werden könne.
17
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unter Vertiefung seiner rechtlichen Argumentation weiter.
Entscheidungsgründe

18
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat nach den von der Beklagten nach Maßgabe des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001 angewandten und nach Auffassung beider Parteien arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Richtlinien über die Eingruppierung von Lehrkräften des Freistaats Bayern in ihrer jeweils geltenden Fassung weder zum 1. August 2011 noch bis zur Entscheidung des Senats Anspruch auf die begehrte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TVöD (VKA). Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die erforderliche Mindestwartezeit zur Regelbeförderung eines mit dem Kläger vergleichbaren beamteten Lehrers in die Besoldungsgruppe A 14 bisher nicht verstrichen ist.
19
I. Mit den von ihr modifizierten Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Bayern verfolgt die Beklagte erkennbar das Ziel, angestellte und beamtete Lehrkräfte gleichzubehandeln, indem sie die Höhergruppierung der sog. Erfüller in der Laufbahn der Studienräte an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem bei vergleichbaren beamteten Lehrern gewöhnlich eine sog. Regelbeförderung zu Oberstudienräten in die Besoldungsgruppe A 14 stattfindet. Diese Gleichstellung ist sachgerecht (vgl. BAG 13. November 2014 – 6 AZR 1055/12 – Rn. 31) und entspricht billigem Ermessen. Es kann daher dahinstehen, ob die Richtlinien einer Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterziehen sind (vgl. BAG 16. April 2015 – 6 AZR 352/14 – Rn. 31).
20
II. Die gemäß I A Ziff. 4 der Richtlinie berufliche Schulen 1994 bzw. A Ziff. 3 der Eingruppierungsrichtlinien 2012 des Freistaats Bayern iVm. Abschnitt I Ziff. 3.2 und Ziff. 5 des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats der Beklagten vom 4. Oktober 2001 für eine Regelbeförderung erforderliche Mindestwartezeit hatte der Kläger weder zum 1. August 2011 noch bis zur Entscheidung des Senats erfüllt. Es kann darum dahinstehen, ob Ziff. 7 Abs. 2 der Mitteilung Nr. 52 des Referats für Bildung und Sport der Beklagten vom 9. April 2013 dahin zu verstehen ist, dass eine Höhergruppierung frühestens zum 1. Januar 2012 in Betracht gekommen wäre.
21
1. Die Modifikation der Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Bayern durch die Beklagte, durch die sie den Zeitpunkt der Regelbeförderung von dem Inhalt der Beurteilung abhängig gemacht und damit letztlich eine leistungsabhängige Mindestwartezeit eingeführt hat, ist hinreichend transparent und auch im Übrigen rechtswirksam.
22
a) Art. 58 Abs. 6 Satz 3 LlbG eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, von den in Art. 58 Abs. 3 LlbG festgelegten Beurteilungskriterien abzuweichen und weitere oder andere Kriterien festzulegen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 3 LlbG iVm. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) idF der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (Bayerisches GVBl. 1998 S. 796) sind die Gemeinden ohnehin zuständig für die Beförderung der Beamten der Gemeinde ab der Besoldungsgruppe A 9. Diese von ihr für Beamte damit rechtmäßig festgelegten Modifikationen hat die Beklagte auf die bei ihr angestellten Lehrkräfte übertragen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die Beklagte mangels einschlägiger gesetzlicher und/oder tariflicher Eingruppierungsbestimmungen frei darin ist, die Kriterien dafür, wie sie die bei ihr angestellten Lehrkräfte vergütet und ob und wann sie sie befördert, in den Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dessen Verletzung der Kläger nicht rügt, festzulegen. Eine Inhaltskontrolle der Eingruppierungsrichtlinien nach § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308 und 309 BGB findet deshalb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht statt.
23
b) Soweit gemäß Abschnitt I Ziff. 5 des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats der Beklagten vom 4. Oktober 2001 für die Höhergruppierung angestellter Lehrkräfte die Festlegungen für Beamte sinngemäß angewendet werden „sollen“, kommt der Beklagten kein Ermessen zu, ob und zu welchem Zeitpunkt sie den Kläger befördert. Mit Abschnitt I Ziff. 5 des Beschlusses hat sie das von ihr gewollte Regel-/Ausnahmeverhältnis herausgestellt. Liegen die Voraussetzungen einer Regelbeförderung eines vergleichbaren Beamten vor, hat der angestellte Lehrer darum grundsätzlich Anspruch auf eine Beförderung nach Abschnitt I Ziff. 5 des oben genannten Beschlusses (vgl. BAG 18. Dezember 2008 – 6 AZR 890/07 – Rn. 36; 18. März 2003 – 9 AZR 126/02 – zu B I 2 a der Gründe, BAGE 105, 248; vgl. zur vergleichbaren Regelung des Art. 36 LlbG Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl BayBeamtR Stand Oktober 2010 Art. 36 LlbG Rn. 21).
24
2. Die Beklagte hat auch für die Zeit nach Inkrafttreten der Eingruppierungsrichtlinien 2012 an der Festlegung einer Mindestwartezeit durch den Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001 festgehalten. In der Mitteilung Nr. 52 des Referats für Sport und Bildung der Beklagten vom 9. April 2013 heißt es einleitend ausdrücklich, dass die Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Bayern „weiterhin entsprechend den Vorgaben des Stadtrats“ auf die städtischen tarifbeschäftigten Lehrer angewandt werden sollen.
25
III. Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass die Mindestwartezeit für die Regelbeförderung eines vergleichbaren Beamten gemäß Abschnitt. I Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 5 des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001 aufgrund der Beurteilung vom 1. Februar 2009 drei Jahre betragen habe. Diese Beurteilung ist jedoch keine geeignete Grundlage für die Bemessung der Mindestwartezeit. Bei ihr handelte es sich ausdrücklich um eine Zwischenbeurteilung. Die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte der Landeshauptstadt München idF vom 24. November 2011 differenzieren zwischen periodischen Beurteilungen, Probezeiteinschätzungen, Probezeitbeurteilungen und Zwischenbeurteilungen. Die Voraussetzungen einer Zwischenbeurteilung gemäß Kapitel I C V der Beurteilungsrichtlinien, die sich auf beamtete Lehrkräfte beziehen, lagen nicht vor. Die Zwischenbeurteilung des Klägers beruht auf der Praxis der Beklagten, bei angestellten Lehrkräften regelmäßig ein Jahr nach Vertragsbeginn eine solche Beurteilung vorzunehmen. Die Beurteilung vom 1. Februar 2009 entsprach darum inhaltlich der in Kapitel I C unter III der Beurteilungsrichtlinien geregelten Probezeiteinschätzung von Beamten, die nach der Hälfte der Probezeit und damit nach einem Jahr vorzunehmen ist, um eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu erhalten. Die unter Abschnitt I Ziff. 3.2 des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001 festgelegten Mindestwartezeiten stellen jedoch ersichtlich nicht auf eine solche bloß vorläufige Einschätzung ab, sondern beziehen sich ausschließlich auf die vor der Berufung in ein Lebensbeamtenverhältnis zu erstellende Beurteilung. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Mindestprobezeit bewährt hat (§ 10 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010)). Dementsprechend bestimmt Art. 15 Abs. 1 LlbG, dass Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, erst vom allgemeinen Dienstzeitbeginn, dh. von der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, an rechnen. Aus der von den Eingruppierungsrichtlinien der Beklagten bezweckten Gleichstellung mit beamteten Lehrkräften folgt darum auch, dass angestellte Lehrerinnen und Lehrer vor einer Beförderung in ein höheres Amt regelmäßig die entsprechenden Probezeiten eines vergleichbaren Beamten durchlaufen haben müssen (vgl. BAG 20. Juni 2012 – 4 AZR 304/10 – Rn. 27). Daraus ergibt sich, dass auch nur eine am Ende der (fiktiven) Probezeit eines Beamten erstellte Beurteilung des angestellten Lehrers für die Dauer der Mindestwartezeit gemäß Abschnitt I Ziff. 5 des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001 maßgeblich sein kann.
26
IV. Unabhängig davon war bis zur Eröffnung der Beurteilung des Klägers vom 10. August 2012 am 25. Juli 2013, die gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG und Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG sowie Kapitel I C VIII der Beurteilungsrichtlinien für den städtischen Lehrdienst der Beklagten für die Wirksamkeit der Beurteilung konstitutiv war, die Mindestwartezeit nach Abschnitt I Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 5 des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats vom 4. Oktober 2001 auch dann noch nicht erfüllt, wenn diese aufgrund der Beurteilung vom 1. Februar 2009 zunächst drei Jahre betragen hätte. Ein vergleichbarer beamteter Lehrer würde deshalb – unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Bestimmungen unverändert bleiben – aufgrund des Gesamturteils der am 25. Juli 2013 eröffneten Beurteilung vom 10. August 2012 erst nach einer Mindestwartezeit von fünf Jahren und damit erst zum 1. März 2016 in die Besoldungsgruppe A 14 regelbefördert.
27
1. Der Kläger übersieht bei seiner Annahme, Ausgangspunkt für die Nachzeichnung der fiktiven Beförderungsmöglichkeit eines vergleichbaren Beamten sei der 1. Februar 2008, dass die Möglichkeit der Höhergruppierung zum fiktiven Beförderungszeitpunkt eines solchen Beamten nach I A Ziff. 1.1 iVm. Ziff. 4 der Richtlinien berufliche Schulen 1994 nur für die sog. „Erfüller“, dh. für die Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind, bestand. Für den Beginn der Probezeit ist darum auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die vom Kläger in Hamburg erworbene Lehramtsqualifikation als der bayerischen gleichwertig anerkannt worden ist. Das war der 4. Mai 2009. Erst aufgrund des Bescheids von diesem Tag hätte der Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden können. Ohne eine solche Gleichstellung lag eine Lehrbefähigung im Sinne des bayerischen Laufbahnrechts nicht vor, so dass erst durch die mit Bescheid vom 4. Mai 2009 erfolgte Gleichstellung der Lehrbefähigung des Klägers mit einer in Bayern erworbenen die Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis gegeben waren (vgl. BAG 7. Juli 1999 – 10 AZR 571/98 – zu II 4 c der Gründe; 18. September 1985 – 4 AZR 192/84 -). Der Bescheid war damit konstitutiv für den Status des Klägers als sog. „Erfüller“.
28
a) Nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) idF der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (Bayerisches GVBl. 1996 S. 16) wird die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen in Bayern durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben. Außerhalb des Geltungsbereichs des BayLBG erworbene Befähigungen bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 2 BayLBG der Anerkennung durch die Kultusverwaltung. Entspricht eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt im Sinne des bayerischen Rechts, sind die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen jedoch durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, so setzt die Feststellung der Lehramtsbefähigung eine entsprechende Nachqualifikation im Freistaat Bayern voraus (Art. 7 Abs. 3 BayLBG). Im Fall des Klägers war der Vorbereitungsdienst, den er in Hamburg absolviert hatte, aufgrund seiner kürzeren Dauer mit dem bayerischen Vorbereitungsdienst nicht gleichwertig, so dass es zunächst an einer Befähigung des Klägers für ein Lehramt im Sinne des bayerischen Rechts fehlte. Mit Schreiben vom 24. März 2009 brachte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus jedoch zum Ausdruck, dass es die erfolgreiche (mindestens) einjährige Tätigkeit bei der Beklagten als ausreichende Nachqualifikation im Sinne des Art. 7 Abs. 3 BayLBG ansehe, weswegen es nach einer entsprechenden Bestätigung durch die Beklagte mit Bescheid vom 4. Mai 2009 die Lehramtsbefähigung des Klägers für den bayerischen Landesdienst feststellte.
29
b) Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht bindet der Bescheid vom 4. Mai 2009 sowohl die Beklagte als auch die Arbeitsgerichte. Der Bescheid vom 4. Mai 2009 ist bestandskräftig. Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sein sollten, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten). Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 18. Juli 2007 – 5 AZR 854/06 – Rn. 25). Das ist gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nur der Fall, wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts liegt also grundsätzlich nur vor, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BAG 10. Oktober 2012 – 7 AZR 602/11 – Rn. 28). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, macht der Kläger nicht geltend, sondern beruft sich nur darauf, der Bescheid missachte Beschlüsse der Kultusministerkonferenz über die gegenseitige Anerkennung von Lehrbefähigungen. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheids vom 4. Mai 2009 im oben genannten Sinne bestehen ohnehin nicht.
30
2. Die fiktive Probezeit eines vergleichbaren Beamten wäre am 4. Februar 2011 abgelaufen. Knüpft eine Eingruppierungsrichtlinie bei Erfüllern die Ein- und Höhergruppierung an beamtenrechtliche Vorgaben, setzt die Höhergruppierung die Erfüllung laufbahn- und haushaltsrechtlicher Vorgaben voraus (BAG 27. Februar 2014 – 6 AZR 931/12 – Rn. 19). Diese lagen im Fall des Klägers bis zum 25. Juli 2013 noch nicht vor.
31
a) Zum einen waren die Laufbahnvoraussetzungen bis zum 25. Juli 2013 nicht erfüllt.
32
aa) Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LbV bzw. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LlbG darf eine Beförderung des Beamten grundsätzlich erst nach Ablauf der Probezeit erfolgen. Darum müssen, wie bereits unter Rn. 25 ausgeführt, auch angestellte Lehrerinnen und Lehrer vor einer Beförderung in ein höheres Amt regelmäßig die entsprechenden Probezeiten eines vergleichbaren Beamten durchlaufen haben. Die fiktive Probezeit für einen mit dem Kläger vergleichbaren Beamten wäre erst am 4. Februar 2011 abgelaufen.
33
(1) Die Probezeit des Klägers war noch nach § 49 Abs. 1 LbV zu berechnen. Das Landesarbeitsgericht hat den Vortrag der Beklagten, der nach Art. 70 Abs. 2 LlbG erforderliche und von ihr vorgenommene Günstigkeitsvergleich habe ergeben, dass die Berechnung der Probezeit nach § 49 LbV günstiger für den Kläger sei, seiner Entscheidung zugrunde gelegt und sich ausdrücklich die Vergleichsberechnung der Beklagten und damit die dieser zugrunde liegenden Tatsachen zu eigen gemacht. Dagegen wendet sich der Kläger im rechtlichen Ausgangspunkt nicht, so dass der Senat an die der Annahme des Landesarbeitsgerichts, § 49 LbV führe zu einem früheren Probezeitende als das neue Recht, zugrunde liegende stillschweigende Tatsachenfeststellung gebunden ist. Zudem hat der Kläger sich diese Berechnung und die ihr zugrunde liegenden Annahmen zu eigen gemacht, wenn er bei seinen Ausführungen unter II 2 b cc auf Seite 7 der Revisionsbegründung selbst im Ausgangspunkt von § 49 Abs. 1 LbV ausgeht.
34
(2) Nach § 49 Abs. 1 LbV dauert die Probezeit drei Jahre. Allerdings ist sie vorliegend wegen des Wehrdienstes des Klägers zu verkürzen. Das hat die Beklagte mit dem von ihr vorgenommen Wehrdienstausgleich getan, den das Landesarbeitsgericht ebenfalls seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat und den der Kläger mit der Revision nicht angreift. Fiktiver Zeitpunkt für die Berufung des Klägers in das Lebensbeamtenverhältnis und damit der allgemeine Dienstzeitbeginn ist deshalb der 4. Februar 2011.
35
bb) Entgegen der Annahme des Klägers ist diese fiktive beamtenrechtliche Probezeit auch für ihn maßgeblich.
36
(1) Die von der Revision angezogene Entscheidung (BAG 20. Juni 2012 – 4 AZR 304/10 -) betrifft nicht den vorliegenden Fall der Einstellung in das Eingangsamt, sondern den der Einstellung in ein Funktionsamt und damit einen anderen Sachverhalt. Deshalb können die vom Kläger herangezogenen Aussagen nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen werden.
37
(2) Anders als der Kläger annimmt, ist die Probezeit auch nicht durch die Tätigkeit für „die Stadt“ um anderthalb Jahre zu verkürzen. Unabhängig davon, welche Tätigkeit er damit meint, können nach § 49 Abs. 3 LbV nur Zeiten der Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Erwerb der Laufbahnbefähigung erbracht wurden, berücksichtigt werden. Zeiten vor dem 4. Mai 2009 können demnach die Probezeit nicht verkürzen.
38
cc) Ausgehend vom 4. Februar 2011 als fiktivem Beginn des Lebensbeamtenverhältnisses war die aus der Beurteilung vom 1. Februar 2009 folgende Mindestwartezeit von drei Jahren bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Beurteilung vom 10. August 2012 am 25. Juli 2013 noch nicht verstrichen. Abschnitt I Ziff. 3.2 iVm. Ziff. 5 des Beschlusses der Vollversammlung des Stadtrats der Beklagten vom 4. Oktober 2001 stellt offensichtlich auf die im Zeitpunkt der Regelbeförderung aktuellste Beurteilung ab (vgl. zur Maßgeblichkeit der aktuellsten Beurteilung für Beförderungsentscheidungen BVerwG 16. November 2012 – 1 WB 1.12 – Rn. 9). Mit der Eröffnung der Beurteilung vom 10. August 2012 war damit die Beurteilung vom 1. Februar 2009 für die Frage, welche Mindestwartezeit bis zur (ersten) Regelbeförderung eines fiktiven mit dem Kläger vergleichbaren Beamten verstreichen muss, obsolet geworden. Auf der Grundlage des Gesamturteils der letzten Beurteilung „erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“, die der Kläger nicht angegriffen hat, beträgt die Wartezeit nunmehr fünf Jahre, die ausgehend vom 4. Februar 2011 nach wie vor nicht verstrichen sind.
39
b) Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass zum 1. August 2011 oder später eine freie Planstelle vorlag (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 27. Februar 2014 – 6 AZR 931/12 – Rn. 19).
40
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fischermeier

Biebl

Krumbiegel

Klapproth

Uwe Zabel