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| Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage in dem zuletzt noch streitbefangenen Umfang zu Recht stattgegeben. |
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| I. Die in der zweitinstanzlichen Klageerweiterung liegende Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, soweit sie noch Gegenstand der Revisionsentscheidung ist. Der Kläger hat die Anschlussberufung insoweit form- und fristgerecht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt. Dass er den Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 nicht ausdrücklich als Anschlussberufung bezeichnet hat, ist unschädlich. Das Anschlussrechtsmittel muss nicht als solches bezeichnet werden. Es genügt, dass schriftsätzlich klar und deutlich der Wille zum Ausdruck gebracht wird, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn der Rechtsmittelbeklagte die Klage erweitert. Eine Beschwer ist für die Anschlussberufung nicht erforderlich (vgl. BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 728/07 – Rn. 11, AE 2009, 331). |
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| II. Der Kläger kann auch nach seiner Freistellung als Personalratsmitglied nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG die Zahlung der tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe 1 für die Zeit vom Oktober 2008 bis Dezember 2009 in der geltend gemachten Höhe beanspruchen. Das entspricht dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 8 BPersVG. |
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| 1. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG hat die Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung von Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Weiterzahlung des Entgelts während der Freistellung gelten die gleichen Grundsätze wie bei der notwendigen Arbeitsversäumnis für Personalratstätigkeiten (Treber in Richardi/Dörner/Weber BPersVG 3. Aufl. § 46 Rn. 78 mwN). Das Personalratsmitglied hat daher für die Dauer der Freistellung Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, das es erhalten hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit verrichtet, sondern gearbeitet hätte. Die fortzuzahlende Vergütung bemisst sich nach dem „Lohnausfallprinzip“. Die Versäumung von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, darf nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen(vgl. BAG 16. Februar 2005 – 7 AZR 95/04 – Rn. 14 mwN, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3; zum BetrVG BAG 5. Mai 2010 – 7 AZR 728/08 – Rn. 29, BAGE 134, 233). |
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| 2. Nach § 8 BPersVG dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht kommt es – entgegen der Auffassung der Revision – nicht an (BAG 7. November 2007 – 7 AZR 820/06 – Rn. 24, BAGE 124, 356). Eine unzulässige Begünstigung liegt vor, wenn ein Personalratsmitglied nur wegen seiner Personalratstätigkeit eine höhere Vergütung erhält. Das Verbot einer Besserstellung folgt aus der Unentgeltlichkeit und Ehrenamtlichkeit der Personalratstätigkeit (§ 46 Abs. 1 BPersVG), deren Wahrnehmung keine zu vergütende Arbeit darstellt. Es dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (vgl. BAG 7. November 2007 – 7 AZR 820/06 – Rn. 24, aaO; 16. Februar 2005 – 7 AZR 95/04 – Rn. 15, AP BPersVG § 46 Nr. 26 = EzA BPersVG § 46 Nr. 3; zum BetrVG 5. Mai 2010 – 7 AZR 728/08 – Rn. 28, BAGE 134, 233). Auf der anderen Seite darf die Personalratstätigkeit auch nicht zu Einbußen im Arbeitsentgelt führen. Während der Freistellung ist ein freigestelltes Personalratsmitglied so zu behandeln, als übe es seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit weiterhin aus. |
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| 3. Hiernach hat ein Personalratsmitglied während der Freistellung Anspruch auf alles, was ihm bisher zur Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt wurde (vgl. BAG 7. November 2007 – 7 AZR 820/06 – Rn. 24, BAGE 124, 356). |
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| a) Zu der während der Freistellung fortzuzahlenden Vergütung gehören insbesondere die monatlichen Grundbezüge einschließlich der Amts- und Stellenzulagen, die dem Personalratsmitglied auf seinem Dienstposten als Gegenleistung für seine Tätigkeit zustehen. Die Tatsache, dass eine bestimmte Tätigkeit von dem freigestellten Personalratsmitglied nicht mehr ausgeübt wird, rechtfertigt nicht den Wegfall der mit der Tätigkeit verbundenen Zulagen. Das freigestellte Personalratsmitglied kann deshalb etwa weiterhin Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Nacht-, Feiertags- und Wochenenddiensten) verlangen (vgl. BVerwG 13. September 2001 – 2 C 34.00 – AP LPVG Niedersachsen § 39 Nr. 1; ebenso für Ansprüche aus einem gesetzlichen Liquidationspool BAG 17. Februar 1993 – 7 AZR 373/92 – zu II 1 der Gründe, BAGE 72, 268; vgl. zur Entgeltfortzahlung BAG 1. Dezember 2004 – 5 AZR 68/04 – Rn. 25, AP EntgeltFG § 4 Nr. 68 = EzA EntgeltfortzG § 4 Tarifvertrag Nr. 52). |
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| b) Dagegen gehören Entschädigungen für einen Aufwand, der nur bei tatsächlicher Arbeit angefallen wäre und der infolge der Befreiung von der Arbeitspflicht nicht mehr entsteht, nicht zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG(vgl. BAG 27. Juli 1994 – 7 AZR 81/94 – zu I der Gründe, AP BPersVG § 46 Nr. 14; 16. August 1995 – 7 AZR 103/95 – zu 1 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 128; BVerwG 13. September 2001 – 2 C 34.00 – AP LPVG Niedersachsen § 39 Nr. 1; zum BetrVG BAG 25. Februar 2009 – 7 AZR 954/07 – Rn. 17). |
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| 4. Danach kann der Kläger Zahlung der Funktionsstufe 1 für IT-Fachbetreuung auch während der Dauer der Freistellung für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2009 verlangen. |
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| a) Die Funktionsstufe 1 für IT-Fachbetreuung gehört nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu dem nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlenden Arbeitsentgelt des Klägers. Es handelt sich um eine Zulage für besondere Aufgaben und nicht um eine Form der Aufwandsentschädigung. Der Entzug der Funktion als IT-Fachbetreuer im Zuge der Freistellung des Klägers für Personalratstätigkeit ist wegen § 8 BPersVG jedenfalls hinsichtlich der Vergütung des Klägers unbeachtlich. |
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| aa) Der Vergütungsanspruch des Klägers folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Die Beklagte hat dem Kläger die Funktionsstufe 1 als zusätzliches Entgelt nach § 16 Abs. 1 Buchst. b iVm. § 20 Abs. 4 Anlage 2.1 Teil I TV-BA für die Wahrnehmung der Funktion als IT-Fachbetreuer gezahlt. Der Umstand, dass der Kläger diese Tätigkeit während seiner Freistellung als Personalratsvorsitzender nicht ausüben kann, lässt den Anspruch auf die Funktionsstufe nicht entfallen. Vielmehr steht dem das Lohnausfallprinzip des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG entgegen. Ohne seine Freistellung hätte der Kläger nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen und der von der Beklagten gefertigten Dokumentation über die Mitarbeitergespräche vom 4. August 2008 und vom 25. September 2008 die Tätigkeit als IT-Fachbetreuer weiterhin ausgeübt. Eine Verletzung des Lohnausfallprinzips und ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot läge nur vor, wenn die Funktion des IT-Fachbetreuers und die damit verbundenen Aufgaben unabhängig von der Freistellung des Klägers im streitbefangenen Zeitraum weggefallen wären. Das war aber nicht der Fall. |
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| bb) Der Anspruch auf die Zahlung der Funktionsstufe ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte die Übertragung der Aufgabe als IT-Fachbetreuer mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 widerrufen hat. Der Widerruf verstieß gegen § 8 BPersVG und ist daher jedenfalls vergütungsrechtlich unbeachtlich. Er erfolgte nur deshalb, weil der Kläger im Rahmen seiner Personalratstätigkeit von der Arbeitsleistung in vollem Umfang freigestellt wurde. Andere Gründe für den Widerruf gab es nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht. |
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| b) Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet. Nach § 20 Abs. 4 Satz 1 iVm. der Anlage 2 des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen TV-BA kann der Kläger als Funktionsstufe 1 für die Monate Oktober bis Dezember 2008 jeweils 181,00 Euro brutto verlangen. Ab dem 1. Januar 2009 erhöht sich der monatliche Zahlungsanspruch auf 187,00 Euro brutto. Daraus errechnen sich die vom Kläger geltend gemachten Beträge. Die Zinsforderungen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB. |
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| III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. |
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