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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.11.2011, 4 AZR 653/09

eingetragen von Thilo Schwirtz am Januar 11th, 2012

Eingruppierung als Oberarzt – medizinische Verantwortung

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 22. April 2009 – 10 Sa 300/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem zwischen dem Marburger Bund und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geschlossenen Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte/TdL) und über sich hieraus ergebende Entgeltdifferenzen.
2
Der Kläger, seit 1984 ausgebildeter Arzt, ist seit dem 26. Oktober 1994 Facharzt für Augenheilkunde. Seit dem 15. August 1989 war er zunächst aufgrund mehrerer mit dem beklagten Freistaat geschlossener befristeter Arbeitsverträge im Klinikum der TUM (nachfolgend: Klinikum) tätig. Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 1999 unbefristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben im Klinikum beschäftigt. In dem maßgebenden, mit dem beklagten Freistaat am 13. Dezember 1999 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
„Auf das Vertragsverhältnis finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung und die zu dessen Änderung oder Ergänzung derzeit und künftig abgeschlossenen Tarifverträge …“
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In einem Änderungsvertrag vom 9. Juli 2002 wurde vereinbart, dass der Kläger, der bereits seit Mitte des Jahres 1999 die Bezeichnung „Oberarzt“ führt, nach der VergGr. I a BAT vergütet wird. Ihm wurde im Jahre 2004 von der TUM die Lehrbefugnis für das Fachgebiet „Augenheilkunde“ erteilt. Er wird ua. im Internetauftritt des Klinikums als Oberarzt und „Leiter der Glaukomabteilung Universitätsaugenklinik der TUM“ geführt. In der Glaukomabteilung sind neben dem Kläger ein Assistenzarzt, „2,25 Arzthelferinnen“ und eine Sekretärin tätig. Am 1. November 2006 trat der TV-Ärzte/TdL in Kraft. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 machte der Kläger gegenüber dem Klinikum eine Eingruppierung als Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL geltend, welche das Klinikum mit Schreiben vom 22. März 2007 ablehnte. Hiergegen wendete sich der Kläger erfolglos mit weiterem Schreiben vom 23. April 2007.
4
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seine Bestellung zum Oberarzt sei bereits Mitte des Jahres 1999 durch den damaligen Professor für Augenheilkunde der Universität und Direktor der Augenklinik ausdrücklich erfolgt. Die Ernennung sei zudem von dem Klinikum jahrelang geduldet worden. Die Stellung als alleiniger Leiter der Glaukomabteilung und damit als Oberarzt folge aus dem vorgelegten Internetausdruck, den verwendeten Briefbögen und seiner dienstlichen Visitenkarte. Er habe seit 1998 eine Vielzahl von Projekten geleitet. Ihm stehe die fachliche Aufsicht über Assistenz- und Fachärzte zu. Nach den Besetzungsplänen des Chefarztes vom 25. Juni 2008 und vom 21. Juli bis zum 25. Juli 2008 sei ihm ein Assistenzarzt dauerhaft zugeordnet. Die Abteilung sei auch ein eigenständiger Teil- bzw. Funktionsbereich, handele es sich doch bei dem Bereich Glaukom um einen elementaren Bereich der Augenheilkunde, der in zahlreichen Kliniken als Teilbereich/Funktionsbereich geführt werde. Die Glaukomabteilung verfüge über eigenes Personal, eigene Geräte und sei in einem eigenen Gebäude mit sieben Zimmern untergebracht. Auch im Jahresbericht des Klinikums für das Jahr 2003 werde die Glaukomabteilung als besondere Abteilung und er als Oberarzt geführt.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
I. festzustellen, dass der beklagte Freistaat verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe des Abschnitts III § 12 in der Entgeltgruppe Ä 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 zu zahlen.
II. Der beklagte Freistaat wird verurteilt,
für den Monat November 2006 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006,
für den Monat Dezember 2006 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007,
für den Monat Januar 2007 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2007,
für den Monat Februar 2007 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2007,
für den Monat März 2007 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2007,
für den Monat April 2007 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2007,
für den Monat Mai 2007 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2007,
für den Monat Juni 2007 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007,
für den Monat Juli 2007 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2007,
für den Monat August 2007 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007,
für den Monat September 2007 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2007,
für den Monat Oktober 2007 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007
und
für den Monat November 2007 1.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2007
an den Kläger zu zahlen.
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Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit des Klägers erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen der begehrten Entgeltgruppe. Ohne Bedeutung sei, dass der Kläger den Titel „Oberarzt“ führe. Eine Ernennung zum Oberarzt sei nur durch einen förmlichen Beschluss des Vorstands möglich, an dem es vorliegend fehle. Eine konkludente Übertragung medizinischer Verantwortung reiche nicht aus. Nach dem Organigramm der Augenklinik des Klinikums seien neben dem Chefarzt lediglich Herr Dr. M als Stellvertreter des Klinikdirektors (Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte/TdL) sowie Herr Dr. W (Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL) als Oberärzte im Tarifsinne anzusehen. Bei allen anderen Ärzten handle es sich um Fachärzte. Eine medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche und deren „Leitung“ setze eine Aufsichts- und Weisungsbefugnis gegenüber Fachärzten voraus, an der es vorliegend fehle.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Freistaats hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe, dass die beantragte Feststellung erst für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 beansprucht wird. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die nach der zeitlichen Beschränkung des Feststellungsantrages insgesamt zulässige Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung ua. damit begründet, für eine Eingruppierung nach dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL fehle es an einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung. Der Kläger habe keine Vorgesetztenfunktion hinsichtlich des ärztlichen und nichtärztlichen Personals. Das nichtärztliche Personal werde zwar nach Vorgaben des Klägers tätig. Dadurch werde dieser aber nicht dessen Vorgesetzter. Erforderlich sei, dass sich die Verantwortung auch auf den disziplinarischen Bereich auswirke. Personalentscheidungen fielen nicht in die Kompetenz des Klägers. Ihm fehlten auch disziplinarische Befugnisse gegenüber den in der Glaukomabteilung tätigen Assistenzärzten. Dem Kläger sei auch nicht die medizinische Verantwortung übertragen worden. Das könne nur, woran es vorliegend fehle, durch konkrete Anordnung des dafür zuständigen Organs erfolgen. Eine tatsächliche Übertragung durch den Chefarzt reiche nicht aus.
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II. Diese Begründung steht im Widerspruch zur nunmehr ständigen Senatsrechtsprechung. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl das Tatbestandsmerkmal der „ausdrücklichen Übertragung durch den Arbeitgeber“ als auch der „medizinischen Verantwortung“ nicht zutreffend ausgelegt.
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1. Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind nach dem TV-Ärzte/TdL maßgebend:
„§ 12
Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Engelt-gruppe
Bezeichnung
Ä 1
Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 2
Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä 3
Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwer-punkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.“
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2. Diese tarifvertraglichen Bestimmungen sehen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht vor, dass allein das zuständige Organ eines Krankenhauses die medizinische Verantwortung iSd. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL übertragen kann. Es handelt sich bei der Tarifregelung vielmehr um eine Klarstellung der Tarifvertragsparteien über die zivilrechtliche Zurechenbarkeit der entsprechenden Aufgabenzuweisung, die keine von allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen abweichende besondere Anforderung an die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen aufstellt. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet (BAG 22. September 2010 – 4 AZR 112/09 – Rn. 28; 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 56 ff., BAGE 132, 365; zum TV-Ärzte/VKA 22. September 2010 – 4 AZR 166/09 – Rn. 16, GesR 2011, 314).
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3. Weiterhin erfordert das Merkmal der „medizinischen Verantwortung“ nicht, dass einem Oberarzt iSd. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden ausschließlich die männliche Form benutzt) eine „Disziplinarkompetenz“ gegenüber dem ihm unterstellten Personal in dem Sinne zukommt, dass ihm die Befugnis für personalrechtliche Entscheidungen wie die Gewährung von Urlaub, die Zuteilung eines Arztes im Falle der Verhinderung des eigentlich zuständigen Assistenzarztes oder gar die Entscheidung über Einstellungen von nichtärztlichem Personal zukommen muss.
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Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL stellt hinsichtlich der übertragenen Verantwortung maßgebend auf deren Reichweite ab. Diese muss sich in personeller Hinsicht auch auf Fachärzte und in organisatorischer Hinsicht als medizinische Alleinverantwortung auf den gesamten betreffenden Bereich der Klinik oder Abteilung beziehen. Aus der Struktur der Regelung in § 12 TV-Ärzte/TdL folgt, dass die den Oberärzten im Tarifsinne obliegende „medizinische“ Verantwortung über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung eines Assistenzarztes und eines Facharztes deutlich hinausgeht. Dabei wird an die tatsächliche krankenhausinterne Organisations- und Verantwortungsstruktur angeknüpft. Es muss sich um eine Verantwortung handeln, die sich in einer gesteigerten Aufsichts- und – teilweise eingeschränkten – Weisungsbefugnis niederschlägt. Aus der Unterordnung unter den leitenden Arzt und seinen ständigen Vertreter, der in die Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte/TdL eingruppiert ist, ergibt sich weiterhin, dass die von einem Oberarzt wahrzunehmende Verantwortung keine Allein- oder Letztverantwortung innerhalb der Abteilung oder Klinik sein kann (grdl. BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 47 ff., BAGE 132, 365).
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Hieraus und aus dem verwendeten Begriff der „medizinischen Verantwortung“ wird deutlich, dass sich die Verantwortung nicht über die gesteigerte Aufsichts- und Weisungsbefugnis im medizinischen Bereich und die Organisationsstruktur eines Teil- oder Funktionsbereichs hinaus auch auf personalrechtliche Maßnahmen für das ärztliche und nichtärztliche Personal erstrecken muss, wie es das Landesarbeitsgericht mit dem Begriff der „Disziplinarkompetenz“ meint.
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III. Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis richtig. Der Kläger kann keine Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL verlangen, weil die Tatbestandsmerkmale der zugehörigen Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllt sind. Dabei kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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1. Der Kläger erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL.
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a) Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob für das Arbeitsverhältnis des nicht tarifgebundenen Klägers der TV-Ärzte/TdL in Anbetracht der arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel überhaupt Anwendung findet. Selbst wenn man zugunsten des Klägers hiervon ausgeht – wie es auch das Landesarbeitsgericht unterstellt hat -, ist die Klage unbegründet.
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b) Für die zwischen den Parteien umstrittene Eingruppierung des Klägers ist nach § 12 TV-Ärzte/TdL die zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübende Tätigkeit maßgebend.
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aa) Anders als der BAT in § 22 Abs. 2 oder nach § 15 Abs. 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA vom 17. August 2006) stellt § 12 TV-Ärzte/TdL nicht auf Arbeitsvorgänge ab. Dies steht der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten für deren jeweils einheitliche tarifliche Bewertung aber nicht entgegen. Dafür gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng (st. Rspr., etwa BAG27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 17 mwN, BAGE 127, 305). Für die Eingruppierung kommt es daher zunächst darauf an festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine Teiltätigkeit ausübt, die mindestens die Hälfte der Wochenarbeitszeit beträgt, oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten zu erbringen hat (st. Rspr., etwa BAG 1. Juli 2009 – 4 ABR 18/08 – Rn. 29, BAGE 131, 197; 23. August 2006 – 4 AZR 410/05 – Rn. 11 mwN, AP TVAL II § 51 Nr. 12).
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bb) Das Landesarbeitsgericht hat zwar davon abgesehen festzustellen, ob der Kläger eine einheitliche Gesamttätigkeit oder – im Hinblick auf die vom Kläger gehaltenen Vorlesungen – mehrere Teiltätigkeiten ausübt. Auf den zeitlichen Zuschnitt von Einzeltätigkeiten innerhalb der vom Kläger auszuübenden Tätigkeit iSd. Einleitungssatzes von § 12 TV-Ärzte/TdL kommt es aber nicht an, weil der Kläger bei keinem denkbaren Zuschnitt der ihm übertragenen Tätigkeit die Anforderungen der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL erfüllt.
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c) Allein die Verleihung des „Status“ oder des Titels „Oberarzt“ ist für Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe unzureichend, wenn nicht die auszuübende Tätigkeit selbst die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmales erfüllt. Das ergibt sich aus der Niederschriftserklärung zu § 4 des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte/TdL), worauf bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (grdl. BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 57 ff., BAGE 132, 365 sowie 17. November 2010 – 4 AZR 188/09 – Rn. 42, NZA-RR 2011, 304).
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Deshalb reicht weder eine „Ernennung“ des Klägers zum Oberarzt noch seine Bezeichnung im Internetauftritt des Klinikums, in dessen Broschüren oder in den Vorlesungsverzeichnissen sowie die Unterzeichnung von Schriftstücken allein aus, um eine Tätigkeit als Oberarzt im Tarifsinne annehmen zu können. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht mehr.
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d) Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal „medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung“ des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL.
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aa) Die Eingruppierung eines Arztes als Oberarzt iSd. § 12 Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und – teilweise eingeschränktes – Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teil- oder Funktionsbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/TdL tätig sind. Ihm muss auch mindestens eine Fachärztin oder ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/TdL unterstellt sein (grdl. BAG 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08 – Rn. 45, BAGE 132, 365; weiterhin 26. Januar 2011 – 4 AZR 263/09 – Rn. 17, ZTR 2011, 420; 17. November 2010 – 4 AZR 188/09 – Rn. 38, NZA-RR 2001, 304; s. auch unter 2 c).
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bb) Diese Voraussetzung liegt beim Kläger nicht vor. Eine Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil ihm im Rahmen seiner für die begehrte Vergütung allein in Betracht kommenden Tätigkeit in der „Glaukomabteilung“ kein Facharzt unterstellt ist.
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Soweit die Revision anführt, das Landesarbeitsgericht habe selbst festgestellt, ihm seien Assistenz- und Fachärzte zugeordnet, ist dies unzutreffend. Es handelt sich hierbei um eine Wiedergabe des streitigen Vortrages des Klägers aus dem Tatbestand des landesarbeitsgerichtlichen Urteils. Der weitere, vom Kläger nur auszugsweise wiedergegebene Teil der Entscheidungsgründe – „Auch wird dabei dieses Personal im Rahmen der medizinischen Betreuung nach den Vorgaben des Klägers als behandelnder Arzt tätig“ – bezieht sich entgegen seinen Ausführungen ausdrücklich nur auf das nichtärztliche Personal. Beide angeführten Passagen des Berufungsurteils können nicht dafür herangezogen werden, das Landesarbeitsgericht sei von einer Unterstellung fachärztlichen Personals gegenüber dem Kläger ausgegangen. Vielmehr hat das Landesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen von der Revision unangegriffen und damit für den Senat bindend festgestellt, dass dem Kläger neben dem nichtärztlichen Personal keine weiteren Fachärzte zugewiesen sind. Dem entspricht sowohl der erst- als auch der zweitinstanzliche Vortrag des Klägers. Sein nicht näher konkretisiertes Vorbringen in der Klageschrift, ihm stehe die „fachliche Aufsicht über Assistenz- und Fachärzte“ zu, hat er im weiteren Prozessverlauf lediglich dahingehend erläutert, aus den Besetzungsplänen ergebe sich, dass ihm ein Assistenzarzt zugewiesen sei.
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cc) Ob es sich bei der „Glaukomabteilung“ überhaupt um einen selbständigen Teil- oder Funktionsbereich im Tarifsinne handelt, wovon das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist, ohne allerdings klarzustellen, ob es sich um einen Teil- oder einen Funktionsbereich handelt, muss der Senat deshalb nicht entscheiden.
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2. Der Kläger erfüllt auch nicht die zweite Fallgruppe für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit in der Glaukomabteilung um eine Spezialfunktion im Sinne dieser Regelung handelt, die ihm von dem Arbeitgeber übertragen wurde. Der Kläger hat weder dargetan, dass er eine Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen hat, noch ist ersichtlich, dass der beklagte Freistaat für seine Tätigkeit in der Glaukomabteilung eine solche Weiterbildung gefordert hat.
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IV. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
Bepler
Winter
Treber
von Dassel
Ratayczak