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| Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat aus § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe entsprechend den für Beamte des Bundes der (früheren) Besoldungsgruppe C 4 jeweils geltenden Bestimmungen über die altersbedingte Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2005 hinaus. Dieser Anspruch ist durch den Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 nicht beseitigt worden. |
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| I. Der Beihilfeanspruch besteht gemäß § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften des Bundes idF vom 1. November 2001 (zuletzt geändert durch die 28. Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004, GMBl. S. 379) bzw. ab 14. Februar 2009 iVm. § 2 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) über den 31. Januar 2005 hinaus. Die ursprünglich von der FhG eingegangene Verpflichtung ist durch die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin zu erfüllen. |
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| 1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei § 4 des Arbeitsvertrags um eine typische Vertragsregelung handelt, deren Auslegung durch das Revisionsgericht uneingeschränkt kontrollierbar ist (vgl. dazu BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 536/09 – Rn. 21 f., BB 2011, 1725; 29. September 2010 – 10 AZR 588/09 – Rn. 18 mwN, NZA 2011, 151), oder ob eine nichttypische Regelung vorliegt, deren Auslegung durch die Tatsachengerichte in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar ist, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 23. Mai 2007 – 10 AZR 29/07 – Rn. 16 mwN). Auch bei einer vollständigen revisionsrechtlichen Überprüfung hielte die landesarbeitsgerichtliche Entscheidung dieser stand. |
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| 2. Der Inhalt der vertraglichen Regelung ist nach den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht dabei dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck und die Interessenlage der Beteiligten sowie die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Die tatsächliche Handhabung des Vertragsverhältnisses kann ebenfalls Rückschlüsse auf dessen Inhalt ermöglichen (BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 536/09 – Rn. 22, BB 2011, 1725). |
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| 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass ein Beihilfeanspruch nach den Regelungen für vergleichbare Bundesbeamte über die altersbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Januar 2005 hinaus besteht. |
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| a) Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist nicht eindeutig. Ihm lässt sich nicht klar entnehmen, ob der Anspruch auf Beihilfe auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BhV in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags geltenden Fassung sah einen Beihilfeanspruch auch für Ruhestandsbeamte vor, sodass eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift grundsätzlich einen Anspruch für die Zeit nach einem altersbedingten Ausscheiden gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags erfasst. Zwar ist bei der Auslegung der vertraglichen Regelung zu berücksichtigen, dass die Vertragspflichten der Arbeitsvertragsparteien regelmäßig auf die Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses beschränkt sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Fragen der betrieblichen Altersversorgung berührt sind, zu denen die Beihilfe nicht gehört (BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 653/07 – Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6), oder andere Regelungsbereiche, die sich typischerweise auf die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen, wie beispielsweise nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Im konkreten Einzelfall sprechen aber der vertragliche Regelungszusammenhang sowie der Regelungszweck und die Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags gegen eine solche Beschränkung. |
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| b) Eine Gesamtbetrachtung der Regelungen des Arbeitsvertrags ergibt, dass dem Kläger eine beamtenähnliche Stellung verschafft werden sollte. Sowohl die Vergütungsregelung des Arbeitsvertrags als auch die Regelungen über Urlaub, Nebentätigkeit, Krankenbezüge und Dauer des Dienstverhältnisses sind Indizien für diesen Regelungszweck. Nach § 10 des Arbeitsvertrags werden die Beiträge zur „Angestellten- und Arbeitslosenversicherung“ – untypisch für ein Arbeitsverhältnis – in vollem Umfang vom Arbeitgeber getragen. Auch das dem Abschluss des Arbeitsvertrags vorausgegangene Schreiben der FhG vom 13. August 1985 benennt dieses Ziel deutlich. |
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| Zu berücksichtigen ist auch das Schreiben des Klägers vom 31. Oktober 1985, dass er der FhG zusammen mit dem unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 16./18. Oktober 1985 übersandt hatte. Dabei handelt es sich um die Offenlegung des Vertragsverständnisses des Klägers im Hinblick auf eine interpretationsbedürftige Regelung gegenüber der anderen Vertragspartei. Reagiert diese darauf nicht, kann dies ein redlicher Vertragspartner nur so verstehen, als entspreche die abgegebene Interpretation derjenigen beider Vertragsparteien. |
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| c) Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. |
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| aa) Zwar ist zutreffend, dass ein privater Arbeitgeber regelmäßig solche (kostenintensiven) Leistungen für den Krankheitsfall nicht über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus gewähren will. Im Entscheidungsfall liegen jedoch besondere Umstände vor, die einer solchen Vermutung entgegenstehen. Bei der FhG handelte es sich um eine öffentlich geförderte Institution des Wissenschaftsbetriebs, die bei der Werbung um qualifiziertes Personal insbesondere mit den Universitäten in Konkurrenz stand. Da ihr die Dienstherrneigenschaft fehlte und sie deshalb keine Beamtenverhältnisse begründen konnte, konnte sie in diesem Wettbewerb nur erfolgreich sein, wenn sie Bewerbern durch die Gestaltung der Arbeitsverträge mindestens die Arbeitsbedingungen anbot, die entsprechend qualifizierten Personen im öffentlichen Dienst gewährt wurden. |
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| bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus dem Umstand, dass dem Kläger von ihr keine Altersversorgung über das Vertragsende hinaus gewährt wird, nicht der Schluss ziehen, sämtliche Vertragspflichten sollten grundsätzlich auf die Vertragslaufzeit begrenzt werden. Gemäß § 11 des Arbeitsvertrags hatte sich die FhG verpflichtet, den Kläger bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu versichern. Die Satzung der VBL sah zum damaligen Zeitpunkt ein Gesamtversorgungssystem mit dem Ziel vor, die Versorgung der Angestellten des öffentlichen Dienstes der der Beamten anzunähern. Das durch beamtenrechtliche Grundsätze geprägte Gesamtversorgungssystem wurde erst mit Wirkung zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt (vgl. dazu BAG 19. August 2008 – 3 AZR 922/06 – Rn. 37, NZA-RR 2009, 449). Damit war die Versorgung zwar nicht durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst gewährleistet, aber diese verschaffte dem Kläger eine entsprechende Zusatzversorgung. |
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| II. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch den Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2005 beseitigt worden. |
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| 1. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen nichttypischen Vertrag. Seine Regelungen sind für die besondere Einzelfallsituation der Beschäftigung des Klägers für eine Überbrückungszeit bis zum Dienstantritt des neu berufenen Institutsleiters getroffen worden. Seine Auslegung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt deshalb nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie ist nur darauf überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 23. Mai 2007 – 10 AZR 29/07 – Rn. 16 mwN). Einer solchen Überprüfung hält die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht ohne Weiteres stand. |
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| 2. Das Landesarbeitsgericht hat alle Umstände des Vertragsschlusses, seinen Inhalt und seinen Zweck berücksichtigt. Es nimmt insbesondere zutreffend an, dass Regelungen, die den Beihilfeanspruch ausdrücklich oder konkludent beseitigen, dem Vertrag vom 11. Januar 2005 nicht zu entnehmen sind. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision vermögen nicht zu überzeugen. Zwar löst regelmäßig eine spätere, neue Vertragsregelung die frühere ab. Die Revision übersieht aber die besondere Übergangssituation, die diesem Vertrag zugrunde lag. In einem solchen Fall braucht es besondere Anhaltspunkte für die Annahme der Ablösung nachwirkender Pflichten aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Solche ergeben sich auch nicht aus § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 11. Januar 2005. Diese Regelung bezieht sich nach dem vertraglichen Gesamtzusammenhang eindeutig nur darauf, welche Gegenleistungen der Kläger für seine Tätigkeiten aufgrund des neuen Arbeitsvertrags erhalten soll. Einen Bezug zu nachwirkenden Ansprüchen aus dem früheren Arbeitsvertrag hat diese Regelung nicht. Dies wird im Übrigen auch daraus deutlich, dass eine ähnliche Regelung in § 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 16./18. Oktober 1985 enthalten war. |
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| III. Auf mögliche Schadensersatzansprüche kommt es aufgrund der bestehenden vertraglichen Verpflichtung nicht an. |
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| IV. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). |
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