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| Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage nach § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O in Höhe von 90,00 Euro brutto monatlich (Intensivzulage), hilfsweise über die Zahlung einer Zulage gemäß § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich (Stationsleitungszulage). |
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| Der Kläger ist seit 1993 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Pfleger beschäftigt. Jedenfalls seit 1. November 2006 hat er die Stationsleitung der gynäkologischen Überwachungsstation (Wachsaal der Frauenklinik) inne; die Pflegetätigkeit überwiegt jedoch. |
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| Auf das Arbeitsverhältnis finden jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung. |
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| § 43 TV-L in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung lautet auszugsweise: |
| „Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern |
| | | | Zu § 1 – Geltungsbereich – |
| | Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden. |
| | | | | | Regelungen zur Anwendung der Anlage 1b zum BAT/BAT-O |
| | | Der Betrag nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 und Absatz 1a zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O wird von 46,02 Euro auf 90,00 Euro erhöht. Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu. |
| | | Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O, denen die Leitung einer Station übertragen ist, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 45,00 Euro, soweit diesen Beschäftigten in demselben Zeitraum keine Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Absatz 1 oder Absatz 1a zu Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O gezahlt wird. Dasselbe gilt für Beschäftigte in der Funktionsdiagnostik, in der Endoskopie, im Operationsdienst und im Anästhesiedienst.“ |
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| Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O (PE Nr. 1), die gemäß § 17 TVÜ-L auf das Arbeitsverhältnis weiter Anwendung fand, regelt auszugsweise Folgendes: |
| | Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 EUR.“ |
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| Die Protokollerklärung Nr. 3 (PE Nr. 3) lautet: |
| „Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.“ |
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| Die Beklagte unterhält mehrere Intensivstationen, jedoch keine in der Frauenklinik. Die rein technische Ausstattung des Wachsaals der Frauenklinik entspricht derjenigen einer Einheit für Intensivmedizin; eine künstliche Beatmung ist dort jedoch nicht vorgesehen. Der Personalschlüssel für den Wachsaal liegt bei 1,7 Pflegekräften pro Patientin. Am Wochenende und an Feiertagen ist die Personalstärke reduziert. In der Frauenklinik frisch operierte Patientinnen werden entweder in den unter anästhesistischer Leitung stehenden Aufwachraum, in den organisatorisch der Frauenklinik zugeordneten Wachsaal oder auf eine Intensivstation, etwa der chirurgischen Klinik, verbracht. |
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| Die Beklagte zahlte den Pflegekräften des Wachsaals bis einschließlich Januar 2007 eine „Pflegezulage“, ab November 2006 in Höhe von 90,00 Euro. Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 teilte die Beklagte mit, dass sie nach Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 keine Möglichkeit mehr sehe, „die bisher übertariflich gewährte Pflegezulage weiterhin anzuweisen“. Im Februar 2007 wurden die Zulagen für die Monate November 2006 bis Januar 2007 rückwirkend von der Vergütung abgezogen. Eine Zahlung der Zulage erfolgte seitdem, trotz eines Schreibens des Klägervertreters vom 6. März 2007, nicht mehr. |
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| In einem zwischenzeitlich geführten Eingruppierungsprozess erkannte die Beklagte die vom Kläger begehrte Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. VII ab 1. Juli 2006 an; es erging ein entsprechendes Anerkenntnisurteil. Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. VII setzte beim Kläger nicht die Tätigkeit in einer Einheit für Intensivmedizin voraus. |
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| Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Wachsaal der Frauenklinik stelle eine Einheit der Intensivmedizin im Sinne der tariflichen Bestimmungen dar. Die apparative Ausstattung des Wachsaals entspreche einer Einheit für Intensivmedizin und ebenso sei der Personalschlüssel nach den „Richtlinien für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern – Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 9. September 1974“ (Intensivrichtlinien) ausreichend. |
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| Die Arbeitsweise des Wachsaals stelle sich wie folgt dar: Die operierte Patientin komme in Begleitung eines Anästhesisten und weiteren Personals aus dem Operationssaal in den Wachsaal, bei problematischen Patienten komme auch der Oberarzt mit. Im Wachsaal finde die Übergabe der Narkosemedikamentation sowie eine Beschreibung der Reaktion des Patienten auf die Narkose und Intubation statt. Probleme würden besprochen, Untersuchungen und Therapien angeordnet. Zur gleichen Zeit werde die Patientin an den Monitor angeschlossen, damit der Anästhesist die Vitalwerte (Blutdruck, SaO2, EKG) sehen und möglicherweise gleich reagieren könne. Medikamente (Schmerzmittel) würden besprochen und auch gleich verabreicht bzw. angeschlossen. Die Infusionstherapie, also die Gabe von Blutkonserven, Elektrolyten etc. oder notwendige Blutentnahmen, insbesondere bei Herzinfarkt, würden besprochen. Alle Ableitungen müssten versorgt werden. Bei großen Operationen kämen zentral intravenöse Zugänge zum Einsatz, da der Patient über Infusionen tagelang ernährt werden müsse. Es werde möglicherweise auch ein arterieller Zugang gelegt, der unumgänglich sei für die Gabe von Katecholaminen. Der Flüssigkeitshaushalt und die Zufuhr und Ableitung von Flüssigkeiten würden dokumentiert, der zentrale Venendruck gemessen und ggf. Medikamente verabreicht. |
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| Mit Einführung des TV-L seien keinerlei organisatorische Änderungen in den Arbeitsabläufen einhergegangen. |
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| Jedenfalls habe der Kläger ab 1. Februar 2009 Anspruch auf die Stationsleitungszulage in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich. Die tariflichen Voraussetzungen seien erfüllt. |
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| Der Kläger hat zuletzt beantragt |
| festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit 1. November 2006 eine Zulage in Höhe von 90,00 Euro brutto monatlich gemäß § 43 Nr. 8 Abs. 1 TV-L iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O zu zahlen, |
| | hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit 1. Februar 2009 eine Zulage in Höhe von 45,00 Euro brutto monatlich gemäß § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L zu zahlen. |
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| Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Beim Wachsaal der Frauenklinik handle es sich nicht um eine Einheit der Intensivmedizin. Dort würden nur frisch operierte Patientinnen mit stabiler Kreislaufsituation routinemäßig nachversorgt und überwacht. Kreislaufinstabile Personen, die während der Operation von den verantwortlichen Ärzten als intensivpflichtig angesehen würden, würden in die jeweils geeigneten Intensivstationen anderer Kliniken (Innere Medizin oder Chirurgie) verlegt, da insbesondere kein aktuell qualifiziertes Intensivpersonal im Bereich des Wachsaals zur Verfügung stehe. Auch entspreche der Personalschlüssel nicht annähernd dem einer Intensivstation. In der chirurgischen Intensivstation betrage der Personalschlüssel 3,5 Pflegekräfte pro Patient, in der internistischen Intensivstation 3 Pflegekräfte pro Patient. |
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| Auch die Organisation sei nicht so eingerichtet, dass man den Wachsaal als Einheit der Intensivmedizin betrachten könnte. So sei es Ziel der Beklagten, auf Intensivstationen ausschließlich fachweitergebildetes Personal arbeiten zu lassen, auch wenn dies derzeit angesichts der Rahmenbedingungen im Krankenpflegebereich nicht realisiert werden könne. Im Wachsaal der Frauenklinik hingegen werde weder eine Fachweiterbildung Anästhesie/Intensivpflege noch eine entsprechende Berufserfahrung für nicht einschlägig weitergebildetes Personal als erforderlich vorausgesetzt. Von der Konzeption des Wachsaals sei auch nicht vorgesehen, dass hier lebensbedrohte Personen überwacht würden. Sobald eine Lebensbedrohung festgestellt werde, zB unmittelbar nach einer großen/langen Operation, erfolge eine Verlegung auf die Intensivstation der Chirurgie oder die interdisziplinäre operative Intensivstation. |
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| Auch der Hilfsantrag sei unbegründet; dem Kläger stehe eine Stationsleitungszulage nicht zu. Es sei bereits fraglich, ob dem Kläger eine Leitungszulage zustehen könne, da er weniger als 50 Prozent Leitungstätigkeit ausübe. Vor allem aber falle er nicht unter die Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1a zu Abschn. A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O; der Wachsaal sei keine Einheit der Intensivmedizin. Soweit § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L nur von „Pflegepersonen im Sinne des Abschnitts A der Anlage 1b zum BAT/BAT-O“ spreche, sei davon auszugehen, dass das Weglassen der Zitierung der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 1a lediglich zur Vermeidung der Wiederholung des langen Zitats erfolgt sei. Dies ergebe sich aus dem letzten Halbsatz desselben Satzes, in dem der Wegfall der Anspruchsberechtigung mit Blick auf eine Zahlung einer Zulage gemäß Abs. 1 geregelt werde. Der Sinn der Neuregelungen in § 43 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 TV-L liege darin, dass man denjenigen, die nach Abs. 1 deswegen auf die erhöhte Zulage kein Anrecht hätten, weil sie nicht überwiegend Pflegetätigkeit ausübten, wenigstens eine Zulage in der früheren Höhe gewähren wolle, wenn sie überwiegend die Pflegetätigkeit deshalb nicht mehr ausübten, weil sie in größerem Umfang Leitungsfunktionen übernommen hätten. Es gebe kein Indiz dafür, dass man mit dieser Regelung eine völlig neue Zulagenregelung abgekoppelt von den Tätigkeiten der Protokollerklärung zum BAT habe schaffen wollen. |
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| Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Hinblick auf die Stationsleitungszulage stattgegeben. Einen Anspruch auf die Intensivzulage hat es nach Beweisaufnahme mangels Vorliegens der tariflichen Voraussetzungen abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für beide Parteien zugelassen. Der Kläger begehrt mit seiner Revision eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Intensivzulage, die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Klageabweisung. |
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