| |
| Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage nicht stattgegeben. Die Klage ist nur zum Teil zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. |
|
| I. Der vom Kläger in erster Linie verfolgte Antrag, ihn mit Wirkung ab dem 9. Januar 2009 wieder als Tarifbeschäftigten unbefristet in der kommunalen Verkehrsüberwachung einzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. |
|
| 1. Der Antrag ist zulässig, bedarf allerdings der Auslegung. |
|
| a) Wie die Auslegung ergibt, geht es dem Kläger darum, die Beklagte möge sein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags annehmen. Der Klageantrag richtet sich deshalb auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung gerichtet auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags durch Annahme eines Vertragsangebots des Klägers. Demgegenüber hat der Kläger mit seinem Klageantrag die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags vom 8. Januar 2007 nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt; eine Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG liegt deshalb nicht vor. |
|
| b) In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. |
|
| Ein – wie vorliegend – auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung können – wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen – die Klagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers herangezogen werden. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Die Art der Arbeitsleistung kann sich – mittelbar – auch über die Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives Entgeltschema erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet. Die weit gefasste Beschreibung einer Tätigkeit führt nicht zwingend zu deren Unbestimmtheit, sondern zu einem entsprechend weiten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung überhaupt vergütet werden soll (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 32 Rn. 4; Küttner/Röller Personalbuch 2012 19. Aufl. Stichwort Arbeitsvertrag Rn. 7). Die Vergütung folgt ggf. aus § 612 BGB. |
|
| Diesen Erfordernissen ist hier genügt. Der Kläger begehrt das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit Wirkung zum 9. Januar 2009. Dabei soll es sich ersichtlich um ein Vollzeitarbeitsverhältnis handeln. Die Tätigkeit soll die eines Tarifbeschäftigten in der kommunalen Verkehrsüberwachung im Außendienst sein. Die hierfür ggf. geleistete Vergütung soll sich aus den einschlägigen tariflichen Bestimmungen ergeben. |
|
| 2. Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Erfüllungsanspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. |
|
| a) Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus dem kraft arbeitsvertraglicher Verweisung anwendbaren § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD, auch nicht iVm. § 241 Abs. 2 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD im Hinblick auf die in § 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD geregelten Voraussetzungen überhaupt Anwendung findet. § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD regelt zwar eine Prüfpflicht. Er stellt jedoch keine materiellen Voraussetzungen für das Prüfprogramm auf, auch nicht im Sinne einer Ermessensbindung oder Ermessensbegrenzung. Das ergibt seine Auslegung. |
|
| aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 16. November 2011 – 7 ABR 27/10 – Rn. 25 mwN, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 143). |
|
| bb) Danach begründet § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD keine materiellen Pflichten bei der Prüfung, ob die unbefristete Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers möglich ist, dessen Arbeitsvertrag – wie hier der des Klägers – ohne sachlichen Grund befristet ist (im Ergebnis ebenso Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anhang 2 K. Rn. 12; Arnold/Gräfl/Rambach TzBfG 3. Aufl. § 30 TVöD Rn. 16; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2012 § 30 Rn. 189; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2012 § 30 Rn. 392; Dick in Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 30 TVöD Rn. 77; Polzer in Dörring/Kutzki TVöD § 30 Rn. 99). Es handelt sich ausschließlich um eine Verfahrensnorm. |
|
| (1) Nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung ist lediglich bestimmt, dass der Arbeitgeber vor Ablauf des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zu prüfen hat, ob ua. eine unbefristete Weiterbeschäftigung möglich ist. Ausdrückliche materielle Vorgaben sind in dieser Regelung nicht enthalten. |
|
| (2) Dass die Tarifvertragsparteien derartige materielle Vorgaben auch nicht machen wollten, ergibt die Systematik des § 30 TVöD. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist dann, wenn ein Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund befristet wurde, der Beschäftigte bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung kann einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer tatsächlich einen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags geben (vgl. BAG 6. April 2011 – 7 AZR 716/09 – Rn. 44, AP TzBfG § 14 Nr. 82 = EzA TzBfG § 14 Nr. 77). Eine vergleichbare inhaltliche Bindung findet sich jedoch in § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD für Arbeitnehmer, die in einem sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gerade nicht. |
|
| (3) Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Unterscheidung der Tarifvertragsparteien zwischen einer inhaltlichen Bindung nach § 30 Abs. 2 TVöD bei der Einstellungsentscheidung bei einer Befristung mit Sachgrund und der nicht inhaltlich ausgestalteten Prüfpflicht nach § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD bei einer vorgezogenen Befristung ohne Sachgrund hat den Zweck, die gesetzliche Systematik des Befristungsrechts in der tariflichen Regelung fortzuschreiben. Befristet ein öffentlicher Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG, wie dies die tarifvertragliche Regelung in § 30 Abs. 3 TVöD zulässt, macht er von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, die gerade nicht zu einer materiellen Bindung hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Demgegenüber kann eine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG nur vorgenommen werden, wenn die in dieser Vorschrift genannten materiellen Gründe für die Befristung tatsächlich vorliegen. Soweit der Arbeitgeber materiell bei der Befristung nicht gebunden ist, wollen ihm die Tarifvertragsparteien auch keine Bindung bei der späteren Einstellungsentscheidung auferlegen. Etwas anderes soll jedoch dann gelten, wenn die freie Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers gerade nicht greift und er sich für die Befristung auf einen Sachgrund stützt. |
|
| Das Auslegungsergebnis macht die Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD nicht bedeutungslos. Die Bestimmung legt nicht nur fest, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit einer unbefristeten Weiterbeschäftigung zu prüfen hat. Sie enthält auch eine Bestimmung über den Zeitpunkt der Prüfung. Diese hat vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass soweit aus Gründen, die materiell nicht durch die Tarifnorm vorgegeben sind, tatsächlich aufgrund der Verhältnisse beim Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung möglich ist, diese rechtzeitig erkannt und ggf. umgesetzt wird. Der Schwerpunkt der tariflichen Regelung liegt deshalb in der Festlegung des Zeitpunkts der Prüfung. Dafür ist es nicht notwendig, materielle Vorgaben für die Prüfung zu machen. |
|
| (4) Entgegen der Ansicht des Klägers folgt Gegenteiliges auch nicht aus der Tarifgeschichte. Die Tarifvertragsparteien wollten nicht die lediglich redaktionell abweichende Vorgängerregelung zu § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG, die in Protokollnotiz Nr. 6 Satz 3 Buchst. f zu Nr. 1 SR 2y BAT enthalten war, von einer unverbindlichen Regelung in eine verbindliche Tarifnorm umwandeln und damit die Rechtsposition des Arbeitnehmers stärken. Auch bei der Vorgängerregelung handelte es sich bereits um eine verbindliche Tarifnorm (vgl. BAG 25. September 1987 – 7 AZR 315/86 – BAGE 56, 155; 17. Juni 2009 – 7 AZR 193/08 – Rn. 14, EzTöD 100 § 30 Abs. 1 TVöD-AT Sachgrundlose Befristung Nr. 11). |
|
| b) Dem Kläger steht auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu. Ein solcher kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern eine dahingehende Erklärung abgegeben hat(vgl. BAG 13. August 2008 – 7 AZR 513/07 – Rn. 18 mwN, BAGE 127, 239). Das setzt eine entsprechende Willenserklärung voraus (vgl. APS/Backhaus 4. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 109). Eine dahingehende Erklärung für die Beklagte hat der Kläger nicht vorgetragen. |
|
| c) Ebenso wenig kann der Kläger verlangen, mit den tatsächlich übernommenen Arbeitnehmern gleich behandelt zu werden. Fraglich ist schon, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im öffentlichen Dienst wegen der Sperrwirkung von Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt (vgl. dazu BAG 19. Februar 2003 – 7 AZR 67/02 – zu III 2 c der Gründe, BAGE 105, 161). Das kann jedoch dahinstehen. Soweit es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer geht, dessen Arbeitsverhältnis – wie hier – sachgrundlos nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet wurde, ist jedenfalls die Vertragsfreiheit gegenüber dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorrangig. Das folgt aus dem gesetzgeberischen Zweck, die Flexibilität der Beschäftigung zu fördern (BT-Drucks. 14/4374 S. 1; vgl. BAG 13. August 2008 – 7 AZR 513/07 – Rn. 18 ff., BAGE 127, 239). |
|
| d) Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe keine, jedenfalls keine verfahrensfehlerfreie Prüfung der Einstellung vorgenommen, ist unerheblich. Aus derartigen Fehlern würde kein Einstellungsanspruch folgen. Auch auf die Erwägungen des Klägers zur Verfassungswidrigkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG kommt es nicht an. Sie können einen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht stützen. |
|
| II. Der hiernach zur Entscheidung anfallende Antrag des Klägers, ihn mit Wirkung ab dem 9. Januar 2009 wieder als Tarifbeschäftigten befristet in die kommunale Verkehrsüberwachung einzustellen, ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits unzulässig. Wird der Abschluss eines zeitbefristeten Vertrags verlangt, muss dessen Dauer angegeben werden. Daran fehlt es, da andernfalls die gegenseitigen Verpflichtungen entgegen den oben (I 1 b) entwickelten Grundsätzen in der Schwebe bleiben. |
|
| III. Ein Anspruch auf die vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.872,38 Euro nebst Zinsen besteht nicht. Die Beklagte hat – wie sich aus den Ausführungen zu I 1 ergibt – gegenüber dem Kläger keine Rechtspflichten verletzt, die ihr für die Entscheidung über den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags materielle Vorgaben machen oder eine inhaltliche Bindung dieser Entscheidung herbeiführen. Gleiches gilt für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags. § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD verpflichtet zwar auch zur Prüfung, ob ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann, dafür gelten aber dieselben Regelungen wie für die Pflicht zur Prüfung, ob der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags möglich ist. Die Klage ist in diesem Punkt zulässig, aber unbegründet. |
|
| IV. Soweit der Kläger hilfsweise die unbefristete Einstellung mit Wirkung ab Juni 2010 verlangt, ist die zulässige Klage unbegründet. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. |
|
| V. Die hilfsweise Klage auf befristete Einstellung mit Wirkung ab Juni 2010 ist wegen fehlender Angabe der begehrten Befristungsdauer mangels hinreichender Bestimmtheit bereits unzulässig. |
|
| VI. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist es, inwieweit dem Kläger Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG oder wegen Verletzung dieser Verfassungsnorm zustehen. |
|
| VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
|