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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.5.2012, 7 AZR 6/11

eingetragen von Thilo Schwirtz am Oktober 19th, 2012


Befristungskontrollklage – verlängerte Anrufungsfrist nach § 17 S 2 TzBfG iVm. § 6 S 1 KSchG entsprechend

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. November 2010 – 11 Sa 623/10 – aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen „über den 31. März 2009 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“.
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Der Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrkraft für das Fach Mathematik an der Hochschule(nunmehr Universität) V in der Zeit vom 1. September 2005 bis 31. März 2009 aufgrund von insgesamt sechs befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Der zweite, am 25. Juli 2006 für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. März 2007 geschlossene Vertrag verweist auf eine (befristete) Weiterbeschäftigung des Klägers „zur Sicherstellung des Lehrangebots im Fach Mathematik im Wintersemester 2006/07 an der Hochschule V“. In den weiteren befristeten Verträgen, ua. in dem am 31. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 geschlossenen Vertrag, ist als Grund für die befristete Beschäftigung jeweils ein Anstieg der Studierendenzahlen und die daraus resultierende Erhöhung des Lehrangebots genannt. Den letzten Vertrag schlossen die Parteien am 10. September 2008 für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009; dieser verweist ua. auf eine zusätzliche Lehrbelastung im Fach Mathematik.
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Mit seiner am 12. März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, „dass zwischen den Parteien seit dem 31. Mai 2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“. Als Anlagen waren der Klageschrift ua. Kopien sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Arbeitsverträge beigefügt. Das angekündigte Feststellungsbegehren begründete der Kläger im Wesentlichen damit, bereits bei Abschluss des Vertrags vom 31. Mai 2007 sei die Befristung nicht mehr gerechtfertigt gewesen, sodass „inzwischen“ oder „spätestens seit dem 31. Mai 2007“ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe.
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Nachdem der Kläger erstinstanzlich zunächst in der ersten streitigen Verhandlung am 15. September 2009 vor der Kammer den Antrag aus der Klageschrift gestellt hat, hat er im Termin zur weiteren Verhandlung am 23. März 2010 beantragt
festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 31. März 2009 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
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Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat – erstmals im Berufungsrechtszug – die Auffassung vertreten, die Befristung zum 31. März 2009 gelte als wirksam. Der Kläger habe eine gegen diese Befristung gerichtete Befristungskontrollklage nicht rechtzeitig erhoben. Mit seiner Klage habe er sich allenfalls gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vertrag vom 31. Mai 2007 gewandt; diese gelte wegen der Nichteinhaltung der dreiwöchigen Klagefrist – ebenso wie die erst mit dem Klageantrag vom 23. März 2010 angegriffene Befristung zum 31. März 2009 – als wirksam. Zur Rechtfertigung der letzten Befristungsabrede hat sich das beklagte Land ua. darauf berufen, dass sich zum Wintersemester 2008/2009 eine „Schließung des A-Faches Mathematik wegen geringer Nachfrage“ abgezeichnet habe. Wegen der gesunkenen Anzahl der Studierenden, des rückläufigen Auslastungsquotienten, vorausschauender Kapazitätsberechnungen sowie der Besetzung einer Professur im Fachbereich Mathematik am 1. Februar 2008 habe die in den vorangegangenen Jahren bestehende „Überbelastung der Lehre“ nicht mehr bestanden. Der letzte Vertrag mit dem Kläger sei aus Studienbeiträgen finanziert worden.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und in seinem Entscheidungsausspruch festgestellt, „dass das Arbeitsverhältnis über den 31. März 2009 hinaus unbefristet fortbesteht“. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gilt die zuletzt allein streitbefangene, am 10. September 2008 zum 31. März 2009 vereinbarte Befristung nicht gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob diese Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und damit zulässig ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
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A. Der als Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG zu verstehende – letzte – Antrag des Klägers ist zulässig. Wie die gebotene Auslegung ergibt, wendet sich der Kläger damit allein gegen die in dem Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 vereinbarte Befristung zum 31. März 2009.
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I. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und somit die Feststellung, „dass zwischen den Parteien über den 31. März 2009 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“. Dieses Begehren ist auslegungsbedürftig. Bei dem vom Kläger erstinstanzlich im Termin zur weiteren Verhandlung am 23. März 2010 formulierten Feststellungsantrag handelt es sich um eine ausschließlich die Wirksamkeit der Befristungsabrede in dem Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 angreifende Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antragswortlaut, den das Arbeitsgericht in seiner klagestattgebenden Entscheidung wiedergegeben hat, kommt keine eigenständige Bedeutung im Sinn einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Während der Kläger ursprünglich den Bestand eines Arbeitsverhältnisses seit einem näher bezeichneten Zeitpunkt festgestellt wissen wollte, hat er in seinem letzten Antrag einen Zeitpunkt, über den hinaus es bestehen soll, benannt. Dieser (End-)Zeitpunkt ist die mit Vertrag vom 10. September 2008 vereinbarte Befristung. Nur auf die Wirksamkeit dieser Kalenderbefristung hat sich die Beklagte berufen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zuletzt eine – mangels Feststellungsinteresses unzulässige – allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO erheben wollte. Streitgegenstand ist allein die Kontrolle der im Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2009. In diesem Sinn hat auch das Arbeitsgericht den Klageantrag verstanden und – trotz seines nicht an § 17 Satz 1 TzBfG orientierten Entscheidungsausspruchs – nur die sachliche Rechtfertigung der am 10. September 2008 vereinbarten Befristung geprüft. Hiergegen hat sich der Kläger nicht gewandt. Er hat vielmehr seit der Berufungsinstanz die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt und damit zu erkennen gegeben, dass er – jedenfalls nach dem letzten in der ersten Instanz gestellten Antrag – ausschließlich eine die Wirksamkeit der Befristung zum 31. März 2009 betreffende Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG verfolgt.
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II. In diesem Verständnis ist der Antrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeichnet. Weil es sich um eine Befristungskontrollklage handelt, bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses (vgl. hierzu zB BAG 14. Februar 2007 – 7 AZR 95/06 – Rn. 12, BAGE 121, 247).
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B. Der Senat kann nicht abschließend darüber befinden, ob die Klage begründet oder unbegründet ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Befristung zum 31. März 2009 gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam gilt. Entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger bei der hier gegebenen Fallkonstellation durch seinen mit der Klageschrift angebrachten allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO die Klagefrist für die gegen die Befristung zum 31. März 2009 gerichtete Befristungskontrollklage im Rahmen der verlängerten Anrufungsfrist gewahrt, § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG analog. Ob die streitgegenständliche Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig ist, kann anhand der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
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I. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger habe die Befristung zum 31. März 2009 erst mit seinem am 23. März 2010 beim Arbeitsgericht gestellten Antrag angegriffen.
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1. Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet worden ist, § 17 Satz 1 TzBfG.
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2. Eine solche Befristungskontrollklage hat der Kläger mit seiner innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht eingegangenen (und alsbald zugestellten) Klageschrift nicht erhoben.
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a) Im Fall einer vereinbarten Kalenderbefristung ist eine Befristungskontrollklage dann erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder den sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet. Dabei sind an die Form der Klageerhebung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Ein (angekündigter)Klageantrag ist als Prozesshandlung ebenso auslegungsfähig wie eine private Willenserklärung. Ausgehend vom Antragswortlaut ist der geäußerte Parteiwille maßgeblich, wie er aus dem Begehren, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage erkennbar wird (vgl. BAG 16. April 2003 – 7 AZR 119/02 – zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 106, 72). Folgt aus dem Gesamtzusammenhang zweifelsfrei, dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. zB BAG 2. Juni 2010 – 7 AZR 85/09 – Rn. 10, AP TzBfG § 14 Nr. 73 = EzA TzBfG § 14 Nr. 68).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger mit der Klageschrift keinen Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG angekündigt, sondern einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.
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aa) Der Kläger hat die Feststellung begehrt, „dass zwischen den Parteien seit dem 31. Mai 2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht“. Vom Antragswortlaut ausgehend ließe sich sein Rechtsschutzziel zwar auch dahingehend interpretieren, dass er ausschließlich die in dem Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2007 vereinbarte Befristungsabrede für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 angegriffen hat. Unter Hinzuziehung der Klagebegründung ergibt sich aber, dass er ein allgemeines Feststellungsbegehren nach § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand der Klage gemacht hat. Er hat in der Antragsbegründung darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht „inzwischen“ oder „spätestens seit dem 31. Mai 2007“ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Damit hat er den (Fort-)Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Streitgegenstand bestimmt.
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bb) Auch die sonstigen Umstände bei Klageerhebung lassen nicht den Schluss darauf zu, dass der Kläger die Wirksamkeit der in dem letzten Arbeitsvertrag vom 10. September 2008 vereinbarten Befristung(oder einer vorangegangenen Befristung) im Wege einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG angreifen wollte. Zwar hat er der Klageschrift Ablichtungen aller befristeten Arbeitsverträge beigefügt. Darunter war auch der letzte Arbeitsvertrag vom 10. September 2008. Dessen Vorlage allein ließ aber noch nicht darauf schließen, der Kläger wolle diese zum Gegenstand der Klage erheben. Er hat vielmehr argumentiert, der Sachgrund für seine befristete Beschäftigung sei vom beklagten Land spätestens seit dem Vertrag vom 31. Mai 2007 nur noch vorgeschoben und führe zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Vorlage des letzten Vertragstextes wie auch der übrigen Arbeitsverträge diente nach der Klagebegründung ausschließlich dazu, die Vertragshistorie darzustellen.
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II. Der Kläger hat die Klagefrist des § 17 TzBfG aber dadurch gewahrt, dass er in dem weiteren Termin zur streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 23. März 2010 einen die Befristung zum 31. März 2009 betreffenden Befristungskontrollantrag gestellt hat. Im Zeitpunkt dieser Antragstellung war die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG zwar abgelaufen. Der Kläger konnte die Unwirksamkeit der Befristung aber im Rahmen der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. einer entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG geltend machen. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt.
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1. Nach § 17 Satz 2 TzBfG ist ua. § 6 KSchG entsprechend anzuwenden.
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a) Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zum einen zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denjenigen geltend machen kann, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Auch im Befristungskontrollrecht muss der Arbeitnehmer alle anderen Unwirksamkeitsgründe grundsätzlich im ersten Rechtszug geltend machen. Eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht ist wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG nicht geboten (vgl. hierzu BAG 4. Mai 2011 – 7 AZR 252/10 – Rn. 16, EzA KSchG § 6 Nr. 3).
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b) Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zum anderen zur Folge, dass die Rechtsunwirksamkeit einer konkreten Befristung nicht nur durch eine den Anforderungen des § 17 Satz 1 TzBfG entsprechende Klage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags geltend gemacht werden kann. Die Klagefrist kann auch dadurch gewahrt sein, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Befristungskontrollantrag stellt und er innerhalb der Dreiwochenfrist auf anderem Weg gerichtlich geltend gemacht hat, dass die nach diesem Antrag streitgegenständliche Befristung rechtsunwirksam ist.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzrecht ist § 6 KSchG entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Weg einer Leistungsklage aus der Unwirksamkeit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (vgl. BAG 23. April 2008 – 2 AZR 699/06 – Rn. 23 mwN, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84). Zweck des § 4 KSchG ist es, frühzeitig Rechtsklarheit und -sicherheit zu schaffen. § 6 KSchG will demgegenüber den – häufig rechtsunkundigen – Arbeitnehmer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus rein formalen Gründen schützen. Dementsprechend ist es nach §§ 4, 6 KSchG erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch eine rechtzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kündigung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck bringt. Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann während der dreiwöchigen Klagefrist auch auf andere Weise als durch einen ausdrücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. BAG 23. April 2008 – 2 AZR 699/06 – Rn. 24 mwN, aaO).
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bb) Diesem Regelungszweck dient § 6 Satz 1 KSchG auch nach Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002 [am 1. Januar 2004 in Kraft getretenes KSchG nF]). Die Vorschrift erfasst zwar seitdem in ihrer unmittelbaren Anwendung nicht länger einen Antragswechsel vom allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zum punktuellen Antrag oder – in Analogie zu § 6 Satz 1 KSchG – den umgekehrten Wechsel (vgl. BAG 4. Mai 2011 – 7 AZR 252/10 – Rn. 28 mwN, EzA KSchG § 6 Nr. 3). Der Gesetzgeber wollte aber trotz der redaktionell missglückten Fassung des § 6 KSchG nF unverändert sicherstellen, dass die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht zwingend durch eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung geltend gemacht werden muss, sondern die Klagefrist auch dann gewahrt sein kann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Frist auf anderem Weg geltend gemacht hat, dass eine unwirksame Kündigung vorliege. Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird hierdurch regelmäßig nicht bzw. nur geringfügig berührt und muss unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 6 Satz 1 KSchG nF zurücktreten (vgl. BAG 23. April 2008 – 2 AZR 699/06 – Rn. 24 mwN, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 65 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 84). Auf diese entsprechende Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist von § 6 Satz 1 KSchG nF erstreckt sich die in § 17 Satz 2 TzBfG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschrift. Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 KSchG verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG nF im Befristungskontrollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht (zu § 6 KSchG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ebenso: BAG 16. April 2003 – 7 AZR 119/02 – zu I 3 b der Gründe, BAGE 106, 72). Es wäre nicht gerechtfertigt, § 6 KSchG nF im Kündigungsschutzverfahren einen weitreichenderen Anwendungsbereich beizumessen als im Befristungskontrollrechtsstreit. Dies widerspräche im Übrigen auch der Intention von § 17 Satz 2 TzBfG. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 5 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung in der am 1. Oktober 1996 in Kraft getretenen Fassung (BeschFG 1996, BGBl. I S. 1478), mit dessen Satz 1 erstmals eine allgemeine Klagefrist zur Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geregelt und in dessen Satz 2 auf eine entsprechende Geltung der §§ 5 bis 7 KSchG verwiesen worden ist, soll die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede nicht nur durch eine Feststellungsklage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende der Befristung geltend gemacht werden können. Die Dreiwochenfrist soll vielmehr auch gewahrt werden können, wenn innerhalb dieser Frist aus anderen Gründen auf dem Klageweg geltend gemacht wird, dass eine wirksame Befristung nicht vorliegt, etwa durch eine Lohnklage (vgl. die – umgesetzte – Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 26. Juni 1996 zur Änderung des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung: BT-Drucks. 13/5107 S. 11, 31). § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG schreiben im Wesentlichen wortgleich die Vorgängerregelungen von § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BeschFG 1996 fort; Sinn und Zweck der nunmehr geltenden Bestimmungen zur rechtzeitigen Erhebung einer Befristungskontrollklage sind damit nicht anders zu verstehen.
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2. Nach diesen Grundsätzen ist hier nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG (entsprechend) die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt.
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a) Es kann offenbleiben, ob eine innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsvertrags erhobene, auf den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO in jedem Fall die Klagefrist nach § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG für die letzte, innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist nach § 6 Satz 1 KSchG (entsprechend) konkret zum Gegenstand der Klage gemachte Befristungsabrede wahrt. Jedenfalls wenn, wie vorliegend, in der Klagebegründung zu dem innerhalb der Dreiwochenfrist beim Arbeitsgericht erhobenen allgemeinen Feststellungsantrag die später streitgegenständliche Befristungsabrede ausdrücklich bezeichnet ist, ist eine entsprechende Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG gerechtfertigt. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung angenommen hat, dass ein allgemeiner Feststellungsantrag iSd. § 256 Abs. 1 ZPO die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht zu wahren vermag (ausf. BAG 16. April 2003 – 7 AZR 119/02 – zu I 1 a der Gründe, BAGE 106, 72), betraf dies eine Fallgestaltung, in der der Kläger – anders als im vorliegenden Streitfall – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz keinen Befristungskontrollantrag iSv. § 17 Satz 1 TzBfG gestellt hat.
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b) Der Kläger hat in seiner Klageschrift die (nunmehr) streitgegenständliche Befristungsabrede vom 10. September 2008 angeführt. Deren Unwirksamkeit wäre Voraussetzung dafür gewesen, dem – nicht mehr streitgegenständlichen, aber ursprünglich anhängig gemachten – allgemeinen Feststellungsbegehren stattzugeben. Dem beklagten Land musste damit bereits mit dem Feststellungsbegehren hinreichend deutlich geworden sein, dass der Kläger die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht, auch nicht aufgrund der Befristung zum 31. März 2009, akzeptiert. Der noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellte, auf die Unwirksamkeit dieser Befristungsabrede zielende, Befristungskontrollantrag wahrt damit in entsprechender Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG iVm. § 17 Satz 2 TzBfG die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG.
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III. Da die Klage demnach nicht mit der Begründung abgewiesen werden kann, der Kläger habe die Rechtsunwirksamkeit der Befristung zum 31. März 2009 nicht rechtzeitig iSv. § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht, wird das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit dieser Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG prüfen müssen. Da es – aus seiner Sicht konsequent – die zugrunde liegenden Tatsachen zumindest nicht abschließend festgestellt hat, wird es dies nachzuholen haben. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht wird bei der nachzuholenden Prüfung zu berücksichtigen haben, dass sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung nicht allein auf den Umstand einer Finanzierung des letzten Vertrags mit dem Kläger aus Studienbeiträgen berufen hat. Es hat vielmehr die „Notwendigkeit der vorläufigen Überbrückung der Einarbeitungsphase einer zum 1. Februar 2008 berufenen Professorin und wegen einer zum 1. Oktober 2008 besetzten halben Qualifikationsstelle“, „einen tatsächlichen vorübergehenden Mehrbedarf für das Wintersemester 2008/09 von 7 LVS“, „die vorübergehende zusätzliche Mehrbelastung in der Mathematik wegen der laufenden Umstellung und Neuausrichtung des Faches Mathematik weg von der fachwissenschaftlichen Richtung hin zu einem fachdidaktischen Schwerpunkt“ und „die sich schon zum Wintersemester 2008/09 konkret abzeichnende Schließung des A-Faches Mathematik wegen geringer Nachfrage“ betont. Dies deutet auf einen nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, der allerdings durch näheren Tatsachenvortrag zu begründen wäre.
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