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| Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage – soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist – zu Recht stattgegeben. |
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| A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei nicht aufgrund einer gesetzlichen Regelung, insbesondere nicht gemäß § 2 Abs. 1 SächsPÜG auf den Landkreis G übergegangen. Nach § 2 Abs. 2 SächsPÜG entscheide der Beklagte über den Übergang der Arbeitnehmer. Dieser setze durch eine Übergabeverfügung den neuen Arbeitgeber fest (§ 2 Abs. 3 SächsPÜG). Damit sehe die gesetzliche Regelung letztlich keinen Übergang des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes vor, welcher grundsätzlich zulässig wäre. Vielmehr befinde die Verwaltung darüber, welche Arbeitnehmer übergehen und welche nicht. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 3 SächsPÜG einen quantitativen Rahmen vorgegeben und auch Auswahlkriterien festgelegt habe, ändere nichts daran, dass die Regelungen des SächsPÜG nicht in ausreichender Weise die Verpflichtung des Gesetzgebers berücksichtigten, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Exekutive zu überlassen. |
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| Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis sei auch nicht durch die Übergabeverfügung vom 15. Juli 2008 beendet worden. Dies gelte selbst dann, wenn davon ausgegangen werde, dass es sich bei der Übergabeverfügung um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. In einem solchen vermöge ein Handeln des öffentlichen Arbeitgebers durch Verwaltungsakt belastende Rechtsfolgen nicht auszulösen. Dafür bedürfe es der Umsetzung öffentlich-rechtlicher Vorgaben mit den Mitteln des Arbeitsrechts. An einer solchen Umsetzung fehle es im Streitfalle. Die Klägerin sei gerade nicht damit einverstanden gewesen, dass der bestehende Arbeitsvertrag inhaltlich geändert werde bzw. auf den Landkreis G übergehen solle. Aufgrund Rechtsgeschäftes sei das Arbeitsverhältnis der Parteien daher weder beendet worden noch auf einen Dritten übergegangen. Eine arbeitsrechtliche Beendigungs- oder Änderungskündigung sei insoweit nicht erklärt worden. Außerdem habe kein rechtsgeschäftlicher Betriebsinhaberwechsel mit den Folgen des Übergangs des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stattgefunden. |
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| Die durch den Beklagten ausgesprochene vorsorgliche Änderungskündigung vom 18. Dezember 2008 sei sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam. Es bedürfe letztlich keiner Entscheidung, ob die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt sei. Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt sei nämlich von der absehbaren Möglichkeit auszugehen, die Klägerin auch nach dem 30. Juni 2009 auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, dem diese jedenfalls nach Ablauf einer seitens des Beklagten generell zuzubilligenden Einarbeitungszeit gerecht geworden wäre. Bereits im Bereich des Landesjugendamtes seien nämlich 54 Stellen erhalten geblieben. Im Streitfalle führe die grundsätzlich bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin zu einer Unwirksamkeit der Kündigung, weil die zu Ungunsten der Klägerin getroffene Auswahlentscheidung des Beklagten nicht den in § 1 Abs. 3 KSchG normierten Kriterien gerecht werde, sondern ausschließlich auf dem SächsPÜG beruhe. |
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| Wegen des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien stünden der Klägerin sowohl der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch als auch der eingeklagte Annahmeverzugslohn in der unstreitigen Höhe zu. |
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| B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. |
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| I. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. |
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| Die vom Beklagten am 18. Dezember 2008 zum 30. Juni 2009 ausgesprochene ordentliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches bestand das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem Beklagten fort, weil dieses nicht auf den Landkreis G übergegangen war, wie das Landesarbeitsgericht rechtskräftig festgestellt hat. |
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| 1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob durch die vom Beklagten durchgeführte Neuorganisation der Verwaltung – insbesondere die Übertragung bisher von ihm wahrgenommener Aufgaben nach dem SGB IX auf kommunale Träger – der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin beim Amt für Familie und Soziales in D weggefallen ist (vgl. Teil 10 SächsVwNG vom 29. Januar 2008 iVm. § 15a Abs. 1 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches [SächsAGSGB], SächsGVBl. S. 175). |
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| 2. Des Weiteren ist auch nicht entscheidungserheblich, ob dem Landesarbeitsgericht dahin zu folgen ist, dass die ausgesprochene Kündigung deshalb sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam ist, weil die Möglichkeit bestanden hätte, die Klägerin auf einer der 54 Stellen im Bereich des Landesjugendamtes weiterzubeschäftigen. |
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| 3. Die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ergibt sich bereits daraus, dass sich der Beklagte gegenüber seinen Arbeitnehmern dahin gehend gebunden hat, für einen bestimmten Zeitraum betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der sächsischen Verwaltung und der damit verbundenen Verlagerung von Verwaltungsaufgaben auf andere (gegebenenfalls neu gegründete) Körperschaften nicht auszusprechen. |
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| a) Grundsätzlich geht der Beklagte, der gleichzeitig als Arbeitgeber der Klägerin und als Gesetzgeber fungiert, davon aus, dass dann, wenn er staatliche Aufgaben, die bislang von seinen Arbeitnehmern wahrgenommen worden sind, kraft Gesetzes auf kommunale Körperschaften überträgt, die Arbeitsverhältnisse der mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten auf die entsprechenden Körperschaften übergehen (§ 2 Abs. 1 SächsPÜG). In Anlehnung an § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB enthält § 2 Abs. 5 Satz 1 SächsPÜG die Regelung, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen oder den neuen Arbeitgeber „wegen des Übergangs des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses“ unzulässig ist. Des Weiteren enthält § 2 Abs. 5 Satz 2 SächsPÜG folgende Garantie: „Eine betriebsbedingte Kündigung aus anderen Gründen ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.“ |
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| Zu diesen Regelungen heißt es in der Begründung der Sächsischen Staatsregierung zum Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG, Drucks. 4/8810 S. 185): „Absatz 5 regelt den Kündigungsschutz der vom Freistaat Sachsen auf die kommunalen Körperschaften übergehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden. Kündigungen wegen des gesetzlichen Aufgabenübergangs sollen entsprechend der Regelung des § 613a Abs. 4 BGB generell ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sollen für übergegangene Arbeitsverhältnisse ordentliche betriebsbedingte Kündigungen und ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigungen für die Dauer von drei Jahren ausgeschlossen sein.“ |
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| Damit enthält § 2 Abs. 5 Satz 1 SächsPÜG die Zusicherung, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund der gesetzlich angeordneten Aufgabenübertragungen von Staatsaufgaben auf kommunale Körperschaften ebenso wenig zu einer Kündigung führen darf wie der Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines rechtsgeschäftlich vereinbarten Betriebsübergangs oder Betriebsteilübergangs, § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB. Diese Kündigungsbeschränkung führt allerdings nicht dazu, Kündigungen aus anderen Gründen als dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ebenfalls als unzulässig zu betrachten. Dies stellt § 2 Abs. 5 Satz 3 SächsPÜG ausdrücklich klar. Dort heißt es: „Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.“ |
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| Dies entspricht inhaltlich der Regelung des § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB: „Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.“ |
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| Daraus folgt, dass in Fällen, in denen nach erfolgtem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist, der alte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich betriebsbedingt kündigen darf, wenn dieser dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB widersprochen hat und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers beim bisherigen Arbeitgeber nicht mehr möglich ist (allg. Meinung, vgl. BAG 29. März 2007 – 8 AZR 538/06 – AP BGB § 613a Widerspruch Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 14; 15. August 2002 – 2 AZR 195/01 – BAGE 102, 197 = AP BGB § 613a Nr. 241 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123; ErfK/Preis 12. Aufl. § 613a BGB Rn. 106; DFL/Bayreuther 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 150; APS/Steffan 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 225). |
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| Diese Fallkonstellation des Widerspruchs eines Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB ist mit der Weigerung der Klägerin gleichzusetzen, der Übergabeverfügung des Beklagten vom 15. Juli 2008 Folge zu leisten und ab 1. August 2008 für ihren neuen Arbeitgeber, den Landkreis G, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Ergäbe sich aufgrund dieser Weigerung der Klägerin für diese keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim Beklagten, so könnte dies nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, allerdings unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b KSchG, grundsätzlich eine Kündigung sozial rechtfertigen. |
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| Dem steht im Streitfalle jedoch § 2 Abs. 5 Satz 2 SächsPÜG entgegen. Dort heißt es: „Eine betriebsbedingte Kündigung aus anderen Gründen ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.“ Damit hat der Beklagte in seiner Doppelfunktion als Arbeitgeber und Gesetzgeber erklärt, dass dann, wenn aufgrund des Übergangs von staatlichen Aufgaben auf kommunale Körperschaften ein Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 SächsPÜG auf eine solche Körperschaft übergegangen ist, ein dreijähriger Schutz des vom Übergang betroffenen Arbeitnehmers vor betriebsbedingten Kündigungen auch aus anderen Gründen als dem Übergang des Arbeitsverhältnisses gelten soll. Dieser Kündigungsschutz umfasst, wie sich aus der Zusammenschau von § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 2 Abs. 5 Satz 2 SächsPÜG ergibt, sowohl Kündigungen durch den bisherigen als auch den neuen Arbeitgeber. Dabei gewährt das Gesetz einen umfassenden Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen, insbesondere auch unabhängig davon, ob der betroffene Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses akzeptiert hat. So macht die gesetzliche Regelung insbesondere keine Einschränkungen für die Fälle, in denen die betriebsbedingten Kündigungsgründe deshalb eingetreten sind, weil sich der vom Aufgabenübergang betroffene Arbeitnehmer einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersetzt hat. Dass der Beklagte einen solchen umfassenden Schutz der von einer Aufgabenübertragung betroffenen Arbeitnehmer auch tatsächlich beabsichtigt hat, ergibt sich aus der Begründung der Sächsischen Staatsregierung zum SächsVwNG (Drucks. 4/8810 S. 185), in der es heißt: „Kündigungen wegen des gesetzlichen Aufgabenübergangs sollen entsprechend der Regelung des § 613a Abs. 4 BGB generell ausgeschlossen werden.“ Dies gilt unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer ein formelles Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zusteht oder nicht. |
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| b) Eine sachgerechte Gesetzesauslegung ergibt, dass der dreijährige Schutz vor betriebsbedingter Kündigung ab dem Zeitpunkt des Übergangs der staatlichen Aufgaben auf die kommunalen Körperschaften beginnt, weil ab diesem Zeitpunkt nach § 2 Abs. 1 SächsPÜG das Arbeitsverhältnis auf die Körperschaft iSd. § 2 Abs. 5 Satz 2 SächsPÜG „übergeht“ bzw. im Falle der Ablehnung durch den Arbeitnehmer „übergegangen wäre“. |
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| Dass auch der Beklagte davon ausgeht, dass es aufgrund der Weigerung des Arbeitnehmers, der Übergabeverfügung nachzukommen, zu einem „Scheitern“ des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die kommunale Körperschaft kommen kann, zeigt § 2 Abs. 3 Satz 3 SächsPÜG. Aus dieser Norm ergibt sich, dass nach dem Willen des Beklagten, in seiner Doppelfunktion als Gesetzgeber und Arbeitgeber, der vom Aufgabenübergang betroffene Arbeitnehmer die Übergabeverfügung mittels Widerspruchs und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht angreifen kann. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 3 SächsPÜG (Drucks. 4/8810 S. 183) heißt es: „… Gegen die Übergabeverfügung kann der Arbeitnehmer und Auszubildende Widerspruch und Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung erheben, die ohne die in Satz 3 aufgenommene Regelung aufschiebende Wirkung hätten. Deshalb ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erforderlich, da bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Einzelfall mehrere Jahre vergehen können. In der Zeit desSchwebezustandes muss es dennoch der kommunalen Körperschaft möglich sein, ordnungsgemäß die ihr durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen.“ |
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| c) In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidungserheblich, ob das SächsPÜG in der vorliegenden Fassung möglicherweise wegen Verstößen gegen das Grundgesetz ganz oder teilweise unwirksam ist. |
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| Wäre dies der Fall, so hätte der Beklagte aufgrund der in § 2 Abs. 5 Satz 2 SächsPÜG getroffenen Regelung gegenüber seinen Beschäftigten zumindest tatsächlich zum Ausdruck gebracht, dass er wegen Übertragung von staatlichen Aufgaben auf kommunale Körperschaften keine betriebsbedingten Kündigungen für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Aufgabenübergangs aussprechen werde. Eine solche Erklärung beinhaltet die Konkretisierung des kündigungsschutzrechtlichen „Ultima-Ratio-Grundsatzes“ und führt zu einer Selbstbindung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber(vgl. BAG 18. Oktober 2006 – 2 AZR 434/05 – AP BetrVG 1972 § 92a Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 151). Eine arbeitsvertraglich wirksame Selbstbindung kann auch bei öffentlichen Arbeitgebern eintreten (vgl. BAG 19. Februar 2003 – 7 AZR 67/02 – BAGE 105, 161 = AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 58 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 2). Eine solche Selbstbindung gilt zugunsten eines Arbeitnehmers, der von einer Maßnahme betroffen wird, welche der Selbstbindung des Arbeitgebers widerspricht (vgl. BAG 13. März 2007 – 9 AZR 417/06 – NZA-RR 2007, 549). Dies wäre bei der Klägerin der Fall, weil ihr innerhalb von drei Jahren nach dem Übergang der von ihr bisher wahrgenommenen Aufgaben vom Beklagten auf den Landkreis G wegen dieses gesetzlichen Aufgabenübergangs eine Kündigung ausgesprochen worden ist. |
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| II. Die Klage auf Arbeitsvergütung für den Zeitraum 1. Juli bis 31. August 2009 ist unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs in der unstreitigen Höhe von 4.929,70 Euro nebst Zinsen gemäß § 615 Satz 1 BGB begründet. |
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| C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. |
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