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| Die Revision ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus einen Betrag in entsprechender Höhe an den Kläger zu erstatten, weil es sich nicht verpflichtet hatte, die Rentenversicherung des Klägers im Versorgungswerk unabhängig von oder neben der gesetzlichen Rentenversicherung fortzuführen. |
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| A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: |
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| Da im streitgegenständlichen Zeitraum der Kläger unstreitig nicht von der Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, bestand keine gesetzliche Verpflichtung des beklagten Landes nach § 172 Abs. 2 SGB VI aF, die Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung des Klägers zu tragen. Für eine vertragliche Verpflichtung des beklagten Landes, freiwillig zusätzliche Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten, habe der Kläger nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Die Bestätigung des beklagten Landes vom 18. Oktober 2004 enthalte, was aus der Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 SGB VI hervorgehe, nur die Zusage, die zur Rentenversicherung des Klägers zu leistenden Beiträge an einen anderen Träger als den gesetzlichen Rentenversicherer abzuführen. Das Bestätigungsschreiben enthalte nicht die Zusage einer zusätzlichen, über das Tarifgehalt hinausgehenden Vergütung. Da das Land den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung sowohl pünktlich vom Arbeitsentgelt des Klägers abgezogen als auch an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt habe, liege auch kein Verstoß gegen § 28g SGB IV vor. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere schon an der mangelnden Darlegung eines entstandenen Versorgungsschadens. Zwar habe das Land bis zum 31. März 2005 die Rentenversicherungsbeiträge zunächst an einen nach materiellem Recht falschen Versicherungsträger gezahlt. Dies sei jedoch später zurückgebucht worden. Ob daraus überhaupt und wenn ja in welcher Höhe ein Versorgungsschaden entstanden sein könnte, habe der Kläger nicht dargelegt. Er könne nicht darauf verweisen, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien für ihn mangels erfüllter Wartezeit wertlos, da die Berechtigung zum Bezug der gesetzlichen Altersrente letztlich erst bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters festgestellt werden könne. Der Kläger habe auch nicht substanziiert dargelegt, welche anderweitigen Einkünfte mit einer daraus resultierenden Rentenversorgung er ohne den Eintritt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land erzielt hätte. Die Rückbuchung unterliege nicht der Verfallsvorschrift des BAT, sie sei im Übrigen zwischen dem Besoldungsamt des beklagten Landes und dem Versorgungswerk einvernehmlich erfolgt. |
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| B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. |
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| I. Die Revision ist zulässig. Der Kläger rügt als Rechtsfehler des Berufungsurteils, dass der Verstoß gegen § 28g SGB IV verkannt worden sei und dass die Vereinbarung über die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig gewesen sei. |
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| II. Der Kläger verlangt die Zahlung eines Betrages in Höhe der ab 28. Oktober 2003 für den Kläger abgeführten Rentenversicherungsbeiträge an sich selbst. Das ist nicht unproblematisch, da auch nach der Auffassung des Klägers das beklagte Land nur verpflichtet gewesen sein soll, die Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Die Frage kann jedoch dahinstehen, da das beklagte Land auch eine Verpflichtung zur Beitragszahlung an das Versorgungswerk nicht eingegangen ist. |
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| III. Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Zahlung der gesamten oder eines Teils der rückgebuchten Beiträge besteht nicht. Mit der Umbuchung/Verrechnung der für den Kläger gezahlten Rentenversicherungsbeiträge vom Versorgungswerk auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kam das beklagte Land seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsabführung nach. |
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| 1. Unstreitig war der Kläger, seit 1995 Pflichtmitglied im Versorgungswerk, nur für die Zeit des ersten, befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land, also nur bis zum 27. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Ab dem 28. Oktober 2003 bestand eine solche Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht mehr. Damit bestand zum einen keine Verpflichtung des beklagten Landes, anteilig Beiträge für die berufsständische Versorgung des Klägers nach § 172 Abs. 2 SGB VI aF zu tragen. Andererseits hatte das beklagte Land nunmehr den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu zahlen, weil es der Arbeitgeber des Klägers war, § 28d Satz 1 iVm. § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Diesem gesetzlichen Gebot ist das beklagte Land jedenfalls mit der im Einvernehmen mit dem Versorgungswerk vorgenommenen Umbuchung/Verrechnung nachgekommen. Im Übrigen hätte weder für die Parteien des Arbeitsverhältnisses noch für das Versorgungswerk eine rechtlich zulässige Möglichkeit bestanden, unabhängig von einem Befreiungstatbestand des § 6 SGB VI den Träger der Rentenversicherung des Klägers einvernehmlich zu bestimmen. Die gesetzliche Versicherungspflicht steht nicht zur Disposition der Parteien eines Arbeitsvertrages, eine dagegen gerichtete Vereinbarung wäre wegen des Verstoßes gegen den Versicherungszwang nichtig (§ 134 BGB). |
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| 2. Das beklagte Land hat bei der Umbuchung/Verrechnung der für den Kläger zunächst an das Versorgungswerk abgeführten Rentenversicherungsbeiträge auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Frühjahr 2005 weder dem Wortlaut nach noch nach dem Schutzzweck der Norm gegen § 28g SGB IV verstoßen. |
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| a) Alleiniger Beitragsschuldner zur Gesamtsozialversicherung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Da zur Rentenversicherung jedoch die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig zu tragen sind, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, hat der Arbeitgeber nach § 28g Satz 1 SGB IV einen entsprechenden Ausgleichsanspruch, der nach § 28g Satz 2 SGB IV nur durch Abzug vom (Brutto-)Arbeitsentgelt geltend gemacht werden kann. Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug grundsätzlich nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Sinn der Vorschrift ist es, den Arbeitgeber zur Einhaltung der Meldepflicht (§ 28a SGB IV) und der Pflicht zur Beitragszahlung (§ 28e SGB IV) anzuhalten. Kommt er diesen Pflichten entgegen einer bestehenden Versicherungspflicht nicht nach, so soll eine nachträgliche Heranziehung des Arbeitnehmers mit seinen anteiligen Beiträgen zur Sozialversicherung nicht möglich sein, dh. in diesem Fall trägt der Arbeitgeber das Risiko, sämtliche Anteile des Beitrages zur Sozialversicherung allein tragen zu müssen. |
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| b) Abgesehen davon, dass vorliegend der Kläger nicht nur die Erstattung seines eigenen Arbeitnehmeranteils, sondern auch des Arbeitgeberanteils des beklagten Landes beansprucht, ist die Vorschrift ersichtlich nicht einschlägig. Unstreitig hat das beklagte Land den Beitragsanteil des Klägers zur Rentenversicherung von seinem Bruttogehalt abgezogen und auch abgeführt. Letzteres zwar, zunächst bis März 2005, an den falschen Träger der Rentenversicherung, das Versorgungswerk, ab April 2005 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die falsche Beitragsentrichtung nach durchgeführtem Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Bruttoentgelt des Klägers wurde durch die einvernehmliche Umbuchung im Frühjahr 2005 korrigiert. Dass dem Kläger dadurch irgendwelche Nachteile hinsichtlich seiner Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung entstanden sind, hat er weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen behandelt § 28g SGB IV das Problem des nicht erfolgten Abzugs von Arbeitnehmeranteilen vom Bruttolohn, nicht eine gewollte oder irrtümliche Beitragsentrichtung an den falschen Rentenversicherungsträger. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung seines Bruttolohnes ist jedenfalls mit der Abführung an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als den gesetzlichen Rentenversicherungsträger für den Kläger erfüllt. Der mit der Revision vertretenen Auffassung, eine Abführung an die falsche Stelle stehe einem Nichtabzug gleich, kann nicht gefolgt werden. Selbst bei einer Analogie stünde einem Anspruch des Klägers § 28g Satz 4 SGB IV entgegen: Mit der zu Beginn der unbefristeten Beschäftigung getroffenen Vereinbarung einer Beitragsabführung an das Versorgungswerk hat auch der Kläger als Beschäftigter seine Pflicht verletzt, dem beklagten Land als Arbeitgeber die zur Durchführung der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Der Kläger war ab 28. Oktober 2003 nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit, was ihm aus dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. Juni 2003 bezüglich seines ersten, befristeten Arbeitsverhältnisses bekannt war, ebenso wie ihm eine solche Befreiung von der Versicherungspflicht als Voraussetzung für die Fortführung seiner Rentenversicherung im Versorgungswerk bewusst sein musste. |
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| IV. Das beklagte Land hat durch die Umbuchung der bis März 2005 an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge sowie durch die Beitragsentrichtung ab April 2005 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch keine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger verletzt. |
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| 1. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht eine vertragliche Verpflichtung des beklagten Landes, in jedem Fall Beiträge zur Rentenversicherung des Klägers im Versorgungswerk zu leisten, abgelehnt. |
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| a) Unstreitig haben die Parteien zu Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses im Oktober 2003 eine Vereinbarung über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk geschlossen. Die Bezirksregierung hat diese Vereinbarung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 bestätigt. Danach soll für die Zeit ab dem 28. Oktober 2003 eine Vereinbarung über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß „§ 5 Abs. 1 SGB“ an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen getroffen worden sein. |
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| b) Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung, wie sie die Bezirksregierung mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 bestätigt hat, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf unbedingte Beitragszahlung an das Versorgungswerk. Die Bezirksregierung hat ausdrücklich nur bestätigt, dass vereinbart wurde, wie die „Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung“ abzuführen sind, und zwar „gem. § 5 Abs. 1 SGB“. Damit wurde selbst für einen rechtsunkundigen Empfänger klargestellt, dass es sich um Beiträge zu einer Rentenversicherung handeln sollte, die die gesetzliche Rentenversicherungspflicht entweder erfüllt oder an deren Stelle tritt, also nicht um freiwillige Beiträge. Dass das Schreiben vom 18. Oktober 2004 fälschlicherweise „§ 5 Abs. 1 SGB“ und nicht § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in Bezug nimmt, ist unerheblich. Unabhängig von seiner Qualifikation als Volljurist musste dem Kläger dieser Inhalt des Bestätigungsschreibens unmissverständlich klar sein, da er die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI als Voraussetzung für die anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung tretende Rentenversicherung im Versorgungswerk zuvor aus Anlass des zunächst befristeten, ersten Arbeitsverhältnisses erlebt und damals mit eigenen Anträgen durchgesetzt hatte. Zudem war ihm aus diesem früheren Befreiungsverfahren bekannt, dass die Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung nur bis zum 27. Oktober 2003, also gerade nicht für das neue, unbefristete Arbeitsverhältnis gelten würde. |
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| c) Eine über den Inhalt des Bestätigungsschreibens der Bezirksregierung hinausgehende Vereinbarung im Sinne einer doppelten Absicherung des Klägers in der Rentenversicherung hat das Landesarbeitsgericht zwar geprüft, im Ergebnis jedoch verworfen. Eine solche Vereinbarung wird auch vom Kläger, zumindest mit der Revision, nicht mehr behauptet. Eine Vereinbarung, die eine doppelte Absicherung in der Rentenversicherung zum Gegenstand hatte, sowohl in Form einer auf der gesetzlichen Versicherungspflicht nach §§ 1 ff. SGB VI beruhenden Rentenversicherung als auch eine weitere, gleichzeitige und freiwillige Versicherung im Versorgungswerk der Rechtsanwälte, haben die Parteien nicht vereinbart. Mit der Revision stellt der Kläger ausdrücklich klar, eine doppelte Beitragszahlung nicht angestrebt zu haben, also auch nicht eine Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung im Versorgungswerk, für die das beklagte Land den gesamten Beitrag zu leisten gehabt hätte. |
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| d) Es kann dahinstehen – was die Bezirksregierung mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 gerade nicht bestätigt hat -, ob die Parteien eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen haben, nach der das beklagte Land, unabhängig von einer Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, verpflichtet sein sollte, Beiträge nicht an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, sondern an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen. Eine solche Vereinbarung, die Rentenbeiträge für den nach §§ 1 ff. SGB VI pflichtversicherten und nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Kläger gerade nicht an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, wäre nach § 134 BGB unwirksam, weil es nicht – wie bereits ausgeführt – zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht, die Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung an eine andere Stelle zu vereinbaren. |
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| 2. Da das beklagte Land eine vertragliche Verpflichtung zur unbedingten Beitragszahlung an das Versorgungswerk nicht eingegangen ist oder nicht wirksam eingehen konnte, hat es mit der Umbuchung der Rentenversicherungsbeiträge auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte keine vertraglichen Nebenpflichten verletzt. Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 280 BGB scheiden insoweit aus. |
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| V. Auch die Verletzung anderer, nicht ausdrücklich vereinbarter vertraglicher Nebenpflichten kommt nicht in Betracht. |
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| 1. Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Nur wenn eine Versicherungspflicht nicht besteht oder von einer eigentlich bestehenden Versicherungspflicht befreit wurde, können die Parteien des Arbeitsvertrages wirksam Vereinbarungen über eine anderweitige Rentenversicherung treffen. Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, unabhängig von der gesetzlichen Versicherungspflicht Beiträge in die für den Arbeitnehmer wirtschaftlich interessanteste Versicherungsart einzuzahlen, gibt es angesichts der klaren Gesetzeslage nicht. |
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| 2. Soweit der Kläger geltend macht, er hätte bei Kenntnis der Pflicht zur Rentenversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, also bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, den zweiten, unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land nicht vereinbart, kann er sich nicht auf die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten durch das beklagte Land, § 280 BGB, berufen. Es kann dahinstehen, ob den Arbeitgeber bei Abschluss eines Arbeitsvertrages überhaupt eine besondere Aufklärungspflicht über den Zwang zur gesetzlichen Sozialversicherung trifft. Denn im vorliegenden Fall bedurfte es einer Aufklärung über die Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und die Voraussetzung der Fortführung einer Rentenversicherung im Versorgungswerk nicht. Darüber war der Kläger bereits aus der Gestaltung der Rentenversicherung für das erste, befristete Arbeitsverhältnis, an der er aktiv teilgenommen hatte, informiert. Der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass eine die gesetzliche Rentenversicherung surrogierende Beitragszahlung an das Versorgungswerk nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass er auch über den 27. Oktober 2003 hinaus von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit würde. Dass die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung zu Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses unter dieser Bedingung stand, musste ihm klar sein. |
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| C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. |
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