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| Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die noch rechtshängigen, im ersten Rechtszug nicht rechtskräftig abgewiesenen Anträge, die die Differenzen der kinderbezogenen Besitzstandszulage für die Monate Februar 2009 bis Mai 2010 betreffen, sind in der Sache erfolgreich. |
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| A. Die Klage ist zulässig. |
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| I. Die nach § 260 ZPO objektiv gehäuften Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dabei kann offenbleiben, ob das auch schon in erster Instanz der Fall war. |
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| 1. Dagegen könnte – jedenfalls für die aus Sicht des Landesarbeitsgerichts vom Arbeitsgericht übergegangenen Unterschiedsbeträge für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 – die vom Kläger angestrebte Gesamtsaldierung sprechen. Bedenken könnten sich hinsichtlich der drei nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht beschiedenen Anträge auch daraus ergeben, dass ihre Klagegründe – die jeweiligen Bezugsmonate als Lebenssachverhalte der geleisteten Arbeit – in der Zinsstaffel nicht abgebildet waren. |
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| 2. Die objektive Klagehäufung ist aber jedenfalls seit dem zweiten Rechtszug ausreichend bestimmt. Die erhobenen Einzelansprüche lassen sich seitdem exakt aus dem Gesamtforderungsbetrag errechnen. Sie sind klar einzelnen Monatsbezugszeiträumen zugeordnet. Das gilt auch für die Differenzbeträge, die der Kläger für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 erstrebt. Dass er sich für diese Monate keine vom Beklagten geleisteten Beträge mehr anrechnen lässt, ist keine Frage der von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die eine hinreichend bestimmte Klage verlangt. Das Problem stellt sich erst bei der Prüfung, ob die Klage begründet ist, und tritt auch hier nicht auf. Der Beklagte beruft sich nicht auf den Einwand teilweiser Erfüllung iSv. § 362 Abs. 1 BGB. |
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| II. Dahinstehen kann auch, ob der Kläger die Unterschiedsbeträge für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 bereits in erster Instanz eingeklagt hat oder ob er die Klage im Hinblick auf diese Monate erstmals im zweiten Rechtszug durch Anschlussberufung erweitert hat iSv. § 264 Nr. 2 ZPO. Die Klage ist in beiden Fällen zulässig. |
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| 1. Der Kläger konnte den Rechtsfehler durch Anschlussberufung rügen, wenn er die Forderungen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 schon in erster Instanz gestellt und das Arbeitsgericht ein verdecktes Teilurteil iSv. § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen hatte. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. |
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| a) Wird ein nach dem Tatbestand erhobener Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen, ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO). Nach § 321 Abs. 2 ZPO muss die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Wird der Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs(vgl. BAG 29. Juni 2011 – 7 AZR 774/09 – Rn. 38, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78; BGH 16. Februar 2005 – VIII ZR 133/04 – zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2005, 790). Das Urteil beschwert die Partei, deren Anspruch übergangen wurde, von diesem Zeitpunkt an nicht mehr. |
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| b) Ein übergangener Anspruch kann jedoch durch Klageerweiterung in zweiter Instanz wieder in den Prozess eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile noch in der Berufungsinstanz anhängig ist (vgl. BAG 29. Juni 2011 – 7 AZR 774/09 – Rn. 38, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78; 26. Juni 2008 – 6 AZN 1161/07 – Rn. 15 mwN, AP ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 13 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 117). Das kann im Weg einer – im Streitfall zulässigen – Anschlussberufung iSv. § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschehen. Der Gesetzgeber hat durch die Verweisungen in § 302 Abs. 2, § 599 Abs. 2, §§ 716, 721 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 ZPO anerkannt, dass ein Urteil sowohl unvollständig iSv. § 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann, wenn tatbestandlich beurkundete Anträge übergangen werden. In diesen Fällen ist neben einer Urteilsergänzung nach § 321 ZPO der Rechtsmittelzug eröffnet(vgl. BGH 30. September 2009 – VIII ZR 29/09 – Rn. 12 mwN, NJW 2010, 1148; 5. Februar 2003 – IV ZR 149/02 – zu 2 a der Gründe, BGHZ 154, 1; 25. Juni 1996 – VI ZR 300/95 – zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 1996, 1238). |
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| 2. Wird demgegenüber angenommen, dass der Kläger die Klage erstmals in zweiter Instanz um die Ansprüche für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 erweiterte, war auch dieses Vorgehen zulässig (vgl. BAG 29. Juni 2011 – 7 AZR 774/09 – Rn. 37, AP TzBfG § 14 Nr. 83 = EzA TzBfG § 14 Nr. 78). Eine Klage kann selbst dann durch Anschlussberufung iSv. § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO erweitert werden, wenn der Anschlussberufungskläger durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist (vgl. für die st. Rspr. BGH 10. Mai 2011 – VI ZR 152/10 – Rn. 9, NJW 2011, 3298; 20. Januar 2011 – I ZR 10/09 – Rn. 40, GRUR 2011, 831). Von einer erstmaligen Klageerweiterung im zweiten Rechtszug ist jedenfalls hinsichtlich der Zinsforderungen für die Monate Mai 2009, Juli 2009 und April 2010 auszugehen. |
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| B. Die noch anhängige Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010 Anspruch auf die ungeminderten kinderbezogenen Entgeltbestandteile iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, die der Höhe nach unstreitig sind. Die Erhöhungen der Teilzeitquote des Klägers nach der Überleitung in den TV-L verringerten seine Ansprüche auf die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L nicht. |
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| I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Differenzbeträge für die Zeit von Februar 2009 bis Mai 2010 aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder zu. |
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| 1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit der Formulierung „in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe“ bestimmt § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, dass die Besitzstandszulage auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen ist, wenn sie im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag in voller Höhe hatten, weil die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT/BAT-O nach § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT/BAT-O keine Anwendung fand. |
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| 2. Der Kläger hatte im Oktober 2006 Anspruch auf kinderbezogene Ortszuschläge für zwei zu berücksichtigende Kinder iHv. insgesamt 167,56 Euro brutto monatlich. Der Beklagte leistete die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT-O deswegen auch bis Oktober 2007 in dieser Höhe als Besitzstandszulage. |
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| II. Die für die Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 vereinbarten Arbeitszeiterhöhungen von 16,68 Unterrichtswochenstunden zunächst auf ein wöchentliches Deputat von 21,75 und später 24,86 Unterrichtsstunden minderten die Ansprüche des Klägers auf die Besitzstandszulage nicht. |
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| 1. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist § 24 Abs. 2 TV-L anzuwenden. Diese Tarifvorschrift bestimmt, dass, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. |
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| 2. Eine Verringerung des Anspruchs des Klägers auf die Besitzstandszulage scheidet allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht schon deshalb aus, weil die Arbeitszeiterhöhungen in den Schuljahren 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 nicht dem Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 TV-L unterfielen. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 2 TV-L war eröffnet. Es handelte sich um individuelle Arbeitszeitvereinbarungen iSd. Tarifnorm. Die Arbeitszeitvereinbarungen der Parteien vollzogen nicht nur die Rückkehrvereinbarung zwischen dem Beklagten, der GEW und dem Sächsischen Lehrerverband im Verband Bildung und Erziehung e. V. nach. |
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| a) Die Auslegung des Berufungsgerichts betrifft vom beklagten Freistaat vorformulierte Verträge, die er für eine Vielzahl von Arbeitszeiterhöhungen verwandte. Die Aufstockungsmitteilung vom 29. November 2007 und die Änderungsverträge vom 1. Juli 2008 sowie 1. Juni 2009 enthalten über die persönlichen Daten des Klägers und die Daten der vorangegangenen Arbeitsverträge hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt solcher typischer Musterverträge kann der Senat selbst auslegen (vgl. nur BAG 18. Oktober 2012 – 6 AZR 86/11 – Rn. 23; 9. Februar 2011 – 7 AZR 91/10 – Rn. 29, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2). |
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| b) In Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung zwischen dem Beklagten und den Lehrerverbänden vom 6. Mai 2008 ist keine tarifliche oder tarifvertragsgleiche Leistungsbestimmung zu sehen. |
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| aa) In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob es sich bei der Rückkehrvereinbarung um einen Tarifvertrag oder eine sog. Koalitionsvereinbarung zugunsten Dritter handelt (im Fall der Teilzeitvereinbarung zwischen dem Beklagten und den Lehrerverbänden vom 21. Februar 1997 für eine bloße schuldrechtliche Vereinbarung Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen 17. Dezember 1998 – Vf. 35-IV-97 – zu II 1 a der Gründe). Derartige Koalitionsvereinbarungen haben zwar ebenso wie Tarifverträge die Vermutung ihrer materiellen Richtigkeit für sich, weil beide Seiten jederzeit inhaltsgleiche Tarifverträge fordern können. Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung verleiht dem Arbeitgeber aber nicht unmittelbar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Vielmehr setzt die Arbeitszeiterhöhung einen Änderungsvertrag voraus. Er muss der Lehrkraft nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 der Rückkehrvereinbarung angeboten werden. Die Arbeitszeitaufstockung hat daher keine kollektivrechtliche, sondern eine individualvertragliche Grundlage (vgl. zu der Teilzeitvereinbarung BAG 14. August 2007 – 9 AZR 18/07 – Rn. 27, BAGE 123, 337). |
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| bb) Die Verpflichtung des Beklagten, einen Änderungsvertrag anzubieten, ändert nichts an der nötigen einzelvertraglichen Grundlage. Das macht das vom Landesarbeitsgericht angeführte Argument des Kontrahierungszwangs, der Verpflichtung zum Vertragsschluss, deutlich. Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die erste Arbeitszeiterhöhung mit einer „Bekanntgabe der befristeten Aufstockung des Beschäftigungsumfanges“ vom 29. November 2007 – einer sog. Aufstockungsmitteilung – dokumentiert wurde, die vom Kläger nicht unterschrieben wurde. Dieser Aufstockungsmitteilung musste nach der Regelung in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 der Rückkehrvereinbarung ein mündlich, konkludent oder schriftlich geschlossener, nicht bei den Akten befindlicher Änderungsvertrag zugrunde liegen. |
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| c) Der Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder und § 24 Abs. 2 TV-L steht auch nicht entgegen, dass der Kläger Vollzeitbeschäftigter im Tarifsinn war, wie er selbst meint. Er war jedenfalls aufgrund der Arbeitszeiterhöhungen während der Schuljahre 2007/2008, 2008/2009 und 2009/2010 Teilzeitbeschäftigter, bis er im Schuljahr 2010/2011 wieder in Vollzeit arbeitete. Die Arbeitszeiterhöhungen unterfielen nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. Januar 2003. |
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| aa) Nach dieser Tarifbestimmung konnte im Tarifgebiet Ost bis zum 31. Dezember 2007 durch bezirklichen Tarifvertrag die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 4 BAT-O für höchstens drei Jahre, längstens bis 31. Dezember 2010, herabgesetzt werden (vgl. dazu BAG 25. Januar 2007 – 6 AZR 703/06 – Rn. 15 ff., BAGE 121, 124). |
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| bb) Die hier individuell vereinbarten Arbeitszeiterhöhungen konnten nach dieser Regelung schon deswegen, weil es sich bei ihnen um das Gegenteil von Arbeitszeitverringerungen handelte, keine von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c TV-L abweichende regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit begründen. |
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| 3. Die Arbeitszeiterhöhungen des Klägers nach der Überleitung in den TV-L reduzierten seine Ansprüche auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile aus § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder jedoch nicht. Die volle kinderbezogene Besitzstandszulage iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder verringert sich bei Arbeitszeiterhöhungen unterhalb einer Vollzeitbeschäftigung nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder, § 24 Abs. 2 TV-L. Das ergibt die gebotene Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L. |
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| a) Die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf die Kürzungsregelung des § 24 Abs. 2 TV-L hat grundsätzlich zur Folge, dass die Besitzstandszulage bei Arbeitszeitveränderungen nach dem 31. Oktober 2006 neu zu berechnen ist (vgl. LAG Hamm 18. März 2010 – 17 Sa 1465/09 – zu I 3 a der Gründe; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand April 2010 § 11 TVÜ-Länder Teil B 3 Rn. 29 f.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 344; Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2007 § 11 TVÜ-L Anm. 11.3 (3)). |
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| b) Die Verringerung tritt bei Arbeitszeiterhöhungen nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder dennoch nicht ein. Der Wortlaut der Tarifnorm ist in seinem Zusammenhang mit § 24 Abs. 2 TV-L und § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder nicht eindeutig, lässt eine solche einschränkende Auslegung aber zu. Der weitere Zusammenhang der Tarifbestimmung und die Tarifgeschichte stehen dem nicht entgegen. |
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| aa) Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder kann wegen der Verweisung auf § 24 Abs. 2 TV-L und der in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder geregelten Anspruchsvoraussetzungen nur in seinem Zusammenhang ausgelegt werden. Er ist nicht eindeutig und kann lediglich mithilfe des Zwecks des Normengefüges ermittelt werden. |
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| (1) Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist § 24 Abs. 2 TV-L anzuwenden. § 24 Abs. 2 TV-L bestimmt, dass Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter entspricht, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der Tatbestände des EStG oder des BKGG gezahlt würde. |
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| (2) Würden § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder und § 24 Abs. 2 TV-L isoliert betrachtet, wäre die einem Teilzeitbeschäftigten bisher in voller Höhe zustehende Besitzstandszulage auch dann zeitanteilig vermindert, wenn seine Arbeitszeit nach dem 31. Oktober 2006 erhöht würde. Nicht nur die Verringerung, sondern auch die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit ist eine Arbeitszeitveränderung. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder bringt dagegen das Ziel der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O über die Überleitung in den TV-L hinaus als Besitzstandszulagen zu sichern. Wortlaut und Zweck des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder können deshalb nur anhand des Zwecks der Fortzahlungsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder bestimmt werden. |
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| bb) § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder will dem übergeleiteten Arbeitnehmer die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O in der für Oktober 2006 zustehenden Höhe sichern, solange für die zu berücksichtigenden Kinder Kindergeld gezahlt wird. Damit soll der tatsächliche individuelle Besitzstand im Monat vor der Überleitung gewahrt werden (vgl. BAG 8. Dezember 2011 – 6 AZR 397/10 – Rn. 25 ff., AP TVÜ § 11 Nr. 6 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 11 Abs. 1 Nr. 1; 8. Dezember 2011 – 6 AZR 452/10 – Rn. 16 ff., AP TVÜ § 11 Nr. 7 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 11 Abs. 1 Nr. 2). |
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| (1) Der frühere kinderbezogene Bestandteil im Ortszuschlag sollte einen Beitrag zu der erheblichen finanziellen Belastung leisten, die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern herrührt. Er bildete eine soziale Komponente des Arbeitseinkommens, die besondere, mit einem bestimmten Familienstand typischerweise und dauerhaft verbundene Unterhaltslasten des Angestellten ausgleichen sollte, ohne auf die damit einhergehende finanzielle Belastung im Einzelnen abzustellen. Die Tarifvertragsparteien knüpften den Anspruch auf diesen Entgeltbestandteil vollständig an die Kindergeldberechtigung nach dem Einkommensteuergesetz. Sie gingen davon aus, dass die Gewährung von Kindergeld und der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag denselben sozialpolitischen Zwecken dienten (vgl. BAG 18. März 2010 – 6 AZR 156/09 – Rn. 36 mwN, BAGE 133, 354; siehe auch 25. Februar 2010 – 6 AZR 877/08 – Rn. 12). |
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| (2) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile iSv. § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder fließen zwar nicht in das Vergleichsentgelt ein (§ 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder). Sie bleiben getrennt ausgewiesen, werden nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder aber dynamisiert. Sie sind durch die nicht abbaubare Besitzstandszulage des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder gesichert. Höhergruppierungen und sonstige Entgelterhöhungen können nicht auf die Besitzstandszulage angerechnet werden (vgl. BAG 19. Oktober 2011 – 5 AZR 419/10 – Rn. 28 und 31, AP TVÜ § 6 Nr. 2; 19. Oktober 2011 – 5 AZR 566/10 – Rn. 37, PflR 2012, 440; siehe für § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund und § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA auch BAG 25. Februar 2010 – 6 AZR 877/08 – Rn. 13). Hinzu kommt, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder den Anspruch auf die Besitzstandszulage uU neu begründet, wenn der Kindergeldanspruch wieder auflebt (vgl. BAG 22. April 2010 – 6 AZR 966/08 – Rn. 39, BAGE 134, 160). Daran wird deutlich, dass das Entgeltniveau aufrechterhalten werden soll, solange zumindest der Beschäftigungsumfang im Zeitpunkt der Überleitung besteht. Der vor der Überleitung bestehende Besitzstand soll gesichert werden. |
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| cc) Nach diesem Schutzzweck des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder, der die finanzielle Belastung ausgleichen soll, die mit der Erziehung und Betreuung von Kindern verbunden ist, ist die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L einschränkend dahin zu verstehen, dass sie Arbeitszeiterhöhungen nach dem 31. Oktober 2006 nicht erfasst, wenn bis dahin ein Anspruch auf die unverminderte Besitzstandszulage bestand (vgl. LAG Hamm 18. März 2010 – 17 Sa 1465/09 – zu I 3 a der Gründe; aA Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand April 2010 Teil B 3 § 11 TVÜ-Länder Rn. 30; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 344; Sponer/Steinherr TV-L Stand Mai 2007 § 11 TVÜ-L Anm. 11.3 (3)). Hätte auch eine Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten zu einer Kürzung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile führen sollen, hätten die Tarifvertragsparteien eine solche – vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks – außergewöhnliche Rechtsfolge deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Sie durften sich nicht auf die Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L beschränken. Für die Ansprüche des Klägers ist es wegen des mit § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder zum Ausdruck gebrachten Zwecks deswegen unschädlich, dass Arbeitszeiterhöhungen entgegen den Bestrebungen der Gewerkschaft ver.di nicht ausdrücklich von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder auf § 24 Abs. 2 TV-L ausgenommen wurden. Auch Nr. 11.3 Abs. 3 Satz 3 der TdL-Durchführungshinweise zu der Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist zum einen nicht eindeutig iSd. Rechtsauffassung des Beklagten und ändert zum anderen als bloße Ansicht einer Tarifvertragspartei nichts an dem gefundenen Auslegungsergebnis. |
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| dd) Einer solchen Auslegung steht auch der Zusammenhang von § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder mit Satz 2 der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5 TVÜ-Länder nicht entgegen. Satz 2 dieser Protokollerklärung sieht vor, dass die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrags nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BAT-O unterbleibt. Sie betrifft die Kürzung des in das Vergleichsentgelt einbezogenen Ehegattenzuschlags. Aus ihr ist nicht zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang die Auswirkungen der Erhöhung der Arbeitszeit nach der Überleitung in den TV-L regeln wollten (so aber Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2009 Teil IV/3 TVÜ-Länder Rn. 344). Die Bestimmung unterscheidet nicht nach Arbeitszeitverringerungen und Arbeitszeiterhöhungen. |
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| c) Da das Regelungsgefüge in § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. § 24 Abs. 2 TV-L und § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder schon nach seinem Zweck einschränkend auszulegen ist, braucht der Senat nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen (vgl. zu diesem Kriterium BAG 18. Oktober 2012 – 6 AZR 261/11 – Rn. 88 ff.; 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 – Rn. 33, BAGE 134, 184). Das Regelungskonzept des § 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder ist nach dem verfolgten Tarifzweck auch vollständig. Die Frage einer unbewussten Tariflücke stellt sich daher nicht (für eine Tariflücke LAG Mecklenburg-Vorpommern 1. April 2009 – 2 Sa 346/08 -; zu den Voraussetzungen einer zu schließenden Tariflücke zB BAG 28. Juni 2012 – 6 AZR 745/10 – Rn. 24 ff. mwN). |
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| III. Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 247, 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L. |
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| C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. |
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