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| Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Kompensationszahlung nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV vom 8. September 1998 in Höhe von 1.215,53 Euro. Dieser Anspruch ist nicht verfallen. |
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| I. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV liegen vor. |
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| 1. Die Beklagte hat der Klägerin die ihr nach § 46 f. BMT-AW II zustehende Zuwendung im Jahr 1998 gemäß § 1 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV nicht gezahlt (sog. Beschäftigungssicherungsabgabe). Eine Kompensation ist in den Jahren 1998 und 1999 lediglich in Höhe von insgesamt 723,36 Euro brutto erfolgt. |
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| 2. Die Beklagte hat im Jahr 2005 ein positives Betriebsergebnis iSv. § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV erzielt. Dabei ist auf das Betriebsergebnis der Beklagten insgesamt, nicht auf das Ergebnis einzelner Betriebe oder Betriebsteile abzustellen. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Regelung. |
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| a) Der Wortlaut der Regelung, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 – 10 AZR 358/10 – Rn. 15, NZA 2011, 1358), spricht bereits deutlich für eine solche Annahme. |
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| Bei dem Begriff „Betriebsergebnis“ handelt es sich um einen betriebswirtschaftlichen Fachbegriff. Er bezeichnet „im Rechnungswesen das getrennt vom Unternehmensergebnis ermittelte Ergebnis des betrieblichen Leistungsprozesses (Betriebsgewinn oder -verlust), festzustellen durch Gegenüberstellung der Kosten und Betriebserträge“ (Gabler Wirtschaftslexikon 17. Aufl. Stichwort: Betriebsergebnis). Enthält eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff, ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung Geltung haben soll (st. Rspr., zB BAG 19. Mai 2011 – 6 AZR 841/09 – Rn. 15, AP TVG § 1 Krankenanstalten Nr. 9). Abweichende Anhaltspunkte gibt es nicht, insbesondere haben die Tarifvertragsparteien den Begriff nicht selbst definiert. Deshalb ist nach dem Wortlaut auf das Ergebnis des betrieblichen Leistungsprozesses der Beklagten insgesamt und nicht auf das Ergebnis eines Betriebs im betriebsverfassungs- oder kündigungsrechtlichen Sinn abzustellen. Auch enthält die Regelung keine Beschränkung auf ein Teilbetriebsergebnis oder einen bestimmten Buchungskreis. |
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| b) Dieses Ergebnis wird gestützt von der Systematik der tariflichen Regelung. Der Geltungsbereich der Änderungs- und Ergänzungstarifverträge entsprach demjenigen des TV AWO DSK; erfasst waren alle Arbeitnehmer der Beklagten. Die Präambel des 3. ÄndErg-TV spricht ausdrücklich von der „derzeitigen wirtschaftlichen Situation der AWO Gesundheitsdienste gGmbH“. Zwar wird in der Präambel des 1. ÄndErg-TV vor allem auf die Belegungssituation in B abgestellt; Ziel ist aber die Sicherung der Arbeitsplätze aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der als Ausgleich für die Beschäftigungssicherungsabgabe zugesagte Kündigungsschutz nach § 4 des 3. ÄndErg-TV differenziert nicht danach, ob die Arbeitnehmer unmittelbar in der Klinik B, in der Verwaltung oder in einem Dialysezentrum beschäftigt waren. Alle damaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mussten kraft Tarifvertrags die Beschäftigungssicherungsabgabe leisten, erhielten dafür Kündigungsschutz für einen bestimmten Zeitraum und die Aussicht auf eine zukünftige Kompensation. |
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| c) Diese Tarifauslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Das Landesarbeitsgericht weist zutreffend daraufhin, dass ein zwischen Gewerkschaft und Unternehmen abgeschlossener Sanierungstarifvertrag im Zweifel der Sicherung aller Arbeitsplätze im Unternehmen und der wirtschaftlichen Stabilisierung des gesamten Unternehmens dient. Würde es auf das positive Betriebsergebnis einzelner Standorte ankommen, könnte dies die Verpflichtung zur Zahlung einer Kompensation begründen, selbst wenn der Arbeitgeber aufgrund anderweitiger Verluste aus dem betrieblichen Leistungsprozess nicht leistungsfähig wäre. Für eine solche Auslegung bräuchte es konkrete Anhaltspunkte. Zwar stellt die tarifliche Regelung nicht auf das Unternehmensergebnis, sondern auf das Ergebnis des betrieblichen Leistungsprozesses ab. Dies liegt aber nahe, da die Beschäftigten nur hierauf durch die Erbringung ihrer Arbeitsleistung mindestens mittelbar Einfluss nehmen können. Dass der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 des 3. ÄndErg-TV ebenfalls einen Beitrag zur Sicherung der Arbeitsplätze geleistet hat, ist entgegen der Auffassung der Revision ein weiteres Indiz dafür, dass es auf seine wirtschaftliche Lage und nicht auf die Ergebnisse einzelner Betriebe ankommt. |
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| d) Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke gibt es nicht. Zwar bestanden zum Zeitpunkt der Vereinbarung des 3. ÄndErg-TV lediglich die Klinik in B, zwei Dialysezentren und die Verwaltung. Deswegen konnten damals auch nur diese Teile des Unternehmens zum Betriebsergebnis beitragen und nur die dort beschäftigten Arbeitnehmer mussten die Beschäftigungssicherungsabgabe leisten. Auch war nicht absehbar, dass es im Jahr 2003 zum Erwerb des Standorts M kommen werde. Allerdings war nach den Eintragungen im Handelsregister seit 1996 Gegenstand des Unternehmens nicht mehr ausschließlich oder vorrangig der Betrieb der Klinik in B. Vielmehr ist dieser durch Änderung des Gesellschaftsvertrags allgemein auf den Betrieb von Krankenhäusern, medizinischen Rehabilitationseinrichtungen etc. erweitert worden. Kommt es vor diesem Hintergrund zum Abschluss einer tariflichen Regelung, die allgemein auf das Betriebsergebnis abstellt und keine Beschränkung auf ein bestimmtes Teilbetriebsergebnis oder auf einen bestimmten Buchungskreis enthält, ist die Regelung nicht lückenhaft. Vielmehr musste den tarifvertragschließenden Parteien zumindest die Möglichkeit einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs klar sein. |
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| e) Entgegen der Rüge der Revision musste das Landesarbeitsgericht dem Vortrag der Beklagten zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags nicht nachgehen. Nur dann, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien bleiben, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (BAG 24. Februar 2010 – 10 AZR 1035/08 – Rn. 29 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 220). Führt die Auslegung aber zu einem zweifelsfreien Ergebnis, bedarf es keiner Einholung einer Tarifauskunft. Eine solche darf zudem nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein (BAG 14. September 2011 – 10 AZR 358/10 – Rn. 28, NZA 2011, 1358). Der Vortrag der Beklagten in der Berufung benennt im Übrigen keine konkreten Abläufe oder Erklärungen einer oder beider Tarifvertragsparteien aus den Verhandlungen, sondern weist lediglich auf den – nicht streitigen – Umstand hin, dass keine Tarifvertragspartei in den Jahren 1997 und 1998 Kenntnis über die zum 1. Januar 2003 erfolgende Übernahme des Standorts M hatte; ansonsten handelt es sich um Wertungen der tariflichen Regelungen, die einem Zeugenbeweis nicht zugänglich sind. |
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| 3. Eine Empfehlung des Transparenzausschusses ist keine Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV. Zwar geht § 1 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV vom Bestehen des Transparenzausschusses, der im 1. ÄndErg-TV etabliert wurde, aus. Seine Aufgabe bestand jedoch lediglich in der Abgabe einer Empfehlung über den Umfang der Zuwendungsminderung. Hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu zahlenden Kompensation hatte der Transparenzausschuss schon nach § 8 Abs. 2 des 1. ÄndErg-TV nur eine Überwachungsaufgabe. Wegen der paritätischen Besetzung des Transparenzausschusses wäre eine andere Regelung auch zwecklos, da jeweils eine Seite eine Empfehlung blockieren und den Kompensationsanspruch damit beseitigen könnte. |
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| 4. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagte im Jahr 2005 ein positives Betriebsergebnis im og. Sinn in Höhe von 312.247,33 Euro erzielt hat. Ebenso wendet sich die Beklagte nicht gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass diese Summe für die vollständige Kompensation der Ansprüche aller Arbeitnehmer ausreicht. Auch steht die Höhe der noch zu kompensierenden Zuwendung zwischen den Parteien nicht im Streit. |
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| II. Der Anspruch der Klägerin aus § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV ist nicht durch den TV AWO GSD vom 18. Januar 2008 beseitigt worden. |
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| Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender gleichrangiger Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip(st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 – 10 AZR 358/10 – Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1358). Dementsprechend legt § 40 Abs. 1 TV AWO GSD fest, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2008 der TV AWO DSK vom 30. September 1994 (und damit auch der BMT-AW II) ersetzt wird. Die Regelungen des TV AWO GSD lassen aber keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass bereits in den Vorjahren entstandene Ansprüche auf Kompensationszahlungen rückwirkend beseitigt werden sollten. Um einen solchen Anspruch wird vorliegend gestritten. Maßgebliche Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV ist das im Jahr 2006 festgestellte Betriebsergebnis des Jahres 2005; der Kompensationsanspruch ist damit im Jahr 2006 entstanden, weit vor Inkrafttreten des TV AWO GSD. |
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| III. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verfallen. |
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| 1. Der Anspruch auf Kompensationszahlung unterfiel der Ausschlussfrist des § 54 BMT-AW II. Es handelte sich um einen Anspruch „aus diesem Tarifvertrag“. |
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| a) Zwar sind Ausschlussfristen grundsätzlich eng auszulegen. Im Vordergrund steht aber die Ausgestaltung des einzelnen Tarifvertrags. Eine enge Auslegung setzt voraus, dass der weitergehende Umfang der Ausschlussfrist nicht zweifelsfrei feststeht (BAG 18. August 2011 – 8 AZR 187/10 – Rn. 26, ZTR 2012, 31; 7. Februar 1995 – 3 AZR 483/94 – zu II 1 e der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 54 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 112). Letzteres ist hier der Fall. |
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| b) Durch den TV AWO DSK wurde die Anwendung des BMT-AW II auf die Beschäftigten der damaligen „Arbeiterwohlfahrt Deister-Süntel-Klinik gGmbH“ mit Wirkung ab 1. Januar 1995 vereinbart. Die drei Änderungs- und Ergänzungstarifverträge aus den Jahren 1997 und 1998 gestalteten den Inhalt des TV AWO DSK und damit des BMT-AW II für die Beschäftigten der Beklagten in Teilen befristet um. Vergütungs- und Zuwendungsansprüche sind entfallen und durch Ansprüche auf Kompensationszahlungen nach bestimmten Maßgaben ersetzt worden. Damit sind auch solche Kompensationsansprüche Ansprüche aus dem BMT-AW II (in der geänderten und ergänzten Fassung). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien diese Ansprüche aus der Anwendung der allgemeinen Regeln des BMT-AW II ausnehmen wollten. |
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| 2. Mit Wirkung ab 1. Januar 2008 wurde § 54 BMT-AW II durch § 38 TV AWO GSD ersetzt. Bei den Kompensationszahlungen handelt es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis iSd. Tarifnorm. |
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| 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnten die Fristen nach § 54 BMT-AW II bzw. § 38 Abs. 1 TV AWO GSD so lange nicht anlaufen, wie die Beklagte nicht ihr Betriebsergebnis des Jahres 2005 und dessen Bedeutung für den Ausgleich noch ausstehender Kompensationsansprüche gegenüber den Arbeitnehmern bekannt gemacht hat. Eine Fälligkeit iSd. Ausschlussfristen trat damit erst im Laufe des Rechtsstreits ein. |
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| a) Nach den tariflichen Regelungen beginnt die Ausschlussfrist von sechs Monaten mit der Fälligkeit des Anspruchs. Nach § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV entsteht der Kompensationsanspruch, wenn ein positives Betriebsergebnis vorliegt. Dabei bestimmt die Tarifnorm keinen Zeitpunkt, zu dem dies festzustellen ist oder zu dem die Kompensationszahlung zu erfolgen hat. Da es auf eine bestimmte betriebswirtschaftliche Kennziffer ankommt, kann die Fälligkeit des Anspruchs erst dann eintreten, wenn das Betriebsergebnis nach den einschlägigen betriebswirtschaftlichen Regelungen feststeht. Dies ist mit Feststellung des Jahresabschlusses durch Erteilung des entsprechenden Testats des Wirtschaftsprüfers der Fall. Vorliegend war dies der 12. Mai 2006. |
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| b) Die Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 271 BGB ist allerdings nicht stets mit der Fälligkeit im Sinne tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen gleichzusetzen. Vielmehr ist ein Anspruch regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann (vgl. BAG 18. August 2011 – 8 AZR 187/10 – Rn. 43, ZTR 2012, 31; 27. Oktober 2005 – 8 AZR 3/05 – AP BGB § 310 Nr. 5 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 181). Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können (BAG 27. November 1984 – 3 AZR 596/82 – zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 64). |
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| Ausschlussfristen dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit im Vertragsverhältnis. Der Schuldner soll binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden müssen, ob und welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden. Ferner soll er sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (BAG 11. Oktober 2000 – 5 AZR 313/99 – zu II 2 c der Gründe, BAGE 96, 28). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Gläubiger weiß, dass überhaupt Ansprüche bestehen. Diese Annahme korrespondiert mit der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. |
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| Eine solche Kenntnis ist für den Arbeitnehmer hinsichtlich der Ansprüche, die von der Erbringung seiner Arbeitsleistung abhängen, im Normalfall unproblematisch zu erlangen. Gleiches gilt für Gegenansprüche des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der erbrachten Arbeitsleistung. Anders ist es beispielsweise bei Schadensersatzansprüchen. Eine Fälligkeit tritt erst dann ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (vgl. BAG 20. Juni 2002 – 8 AZR 488/01 – zu II 2 d der Gründe, EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11). Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte(vgl. BAG 27. April 1995 – 8 AZR 582/94 – zu B I 2 der Gründe; 16. Mai 1984 – 7 AZR 143/81 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58). Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen, und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann (vgl. BAG 30. Oktober 2008 – 8 AZR 886/07 – EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192). Gleiches gilt bei Ansprüchen auf Freistellung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen Schädigung eines Dritten. In einem solchen Fall wird der Anspruch iSd. tariflichen Ausschlussfristen erst dann fällig, wenn feststeht, dass der schädigende Arbeitnehmer von dem Geschädigten mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann (BAG 25. Juni 2009 – 8 AZR 236/08 – Rn. 24, AP BAT § 70 Nr. 40). Ausschlussfristen laufen auch nicht an, wenn der Arbeitgeber eine erforderliche Abrechnung unterlässt. Allerdings unterliegt auch der Abrechnungsanspruch selbst ggf. solchen Ausschlussfristen (BAG 10. August 1994 – 10 AZR 937/93 – zu II 1 d der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 126 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 105; 27. November 1984 – 3 AZR 596/82 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 64). |
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| c) Geht man von diesen Grundsätzen aus, so setzt die Erkennbarkeit des Bestehens eines Kompensationsanspruchs aus § 2 Abs. 1 des 3. ÄndErg-TV für die Arbeitnehmer voraus, dass die Beklagte das Betriebsergebnis des jeweiligen Jahres bekannt macht und im Falle eines positiven Ergebnisses deutlich macht, in welchem Umfang es für den Ausgleich noch offener Kompensationsansprüche ausreicht. Erst wenn dies erfolgt ist und die Arbeitgeberin trotzdem nicht leistet oder die Arbeitnehmer von einem weitergehenden Anspruch ausgehen, besteht Veranlassung, eine Kompensationsleistung in einer bestimmten Höhe nach den tariflichen Bestimmungen schriftlich geltend zu machen. Es ist den Arbeitnehmern in einer solchen Lage auch nicht zuzumuten, jährlich die Veröffentlichungen des Bundesanzeigers nach entsprechenden Angaben über die Beklagte zu durchsuchen. Eine von der Revision geforderte Geltendmachung dem Grunde nach wäre ohne Kenntnis der entsprechenden Zahlen zwecklos und würde dem Arbeitgeber keinerlei Klarheit über den Umfang noch offener Ansprüche verschaffen. |
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| d) Vorliegend hat die Beklagte die Höhe des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits mitgeteilt, sodass es im Hinblick auf das Klageverfahren keiner gesonderten Geltendmachung mehr bedurfte. |
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| 4. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist (Nr. 12 des Arbeitsvertrags vom 19. Januar 1995) einer AGB-Kontrolle standhielte (vgl. dazu BAG 31. August 2005 – 5 AZR 545/04 – BAGE 115, 372). |
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| IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB. |
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| V. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. |
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