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| Die Revision ist zulässig, weil dem Kläger nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist zu gewähren war. Sie ist aber unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Mit Inkrafttreten des TV Hausmeister am 1. September 2007 ist die Verpflichtung der Beklagten aus § 1 Abs. 1 des Zusatzarbeitsvertrags und den nachfolgenden Vereinbarungen auf Zahlung einer monatlichen Mehrarbeitspauschale entfallen. |
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| I. Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtete sich das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen und die regelmäßige Arbeitszeit nach § 4 des Arbeitsvertrags nach den SR 2r BAT. Gemäß Nr. 3 Abs. 1 SR 2r BAT galt für Hausmeister eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 50 ½ Stunden. Die zu leistende und zu entschädigende Mehrarbeit richtete sich nach Nr. 4 SR 2r BAT; die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden wurden zur Hälfte als Überstunden gewertet. § 35 Abs. 4 BAT eröffnete die Möglichkeit, Zeitzuschläge einschließlich der Stundenvergütung durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zu pauschalieren. Dies haben die Parteien in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zusatzarbeitsvertrags sowie nach Maßgabe des Auftrags zur Mehrarbeit vom 13. Juni 2005 getan. Die vereinbarte Mehrarbeitspauschale trat an die Stelle einer konkret berechneten Mehrarbeitsvergütung und war Gegenleistung für die vom Kläger erbrachte Mehrarbeit. |
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| II. Mit der Ablösung des BAT durch den TV-L und dem Inkrafttreten des TV Hausmeister zum 1. September 2007 ist die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser Pauschale entfallen. |
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| 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat sich im Streitzeitraum kraft vertraglicher Vereinbarung nicht mehr nach dem BAT, sondern nach dem TV-L und dem diesen ergänzenden TV Hausmeister gerichtet. Dies ergibt die ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrags. |
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| a) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags auf den BAT und ergänzende oder ändernde Tarifverträge beinhaltet nach Erscheinungsbild und Inhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbindungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 23. März 2011 – 10 AZR 831/09 – Rn. 14; 9. Juni 2010 – 5 AZR 696/09 – Rn. 14, NZA 2011, 109; 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 15, BAGE 134, 283). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann durch das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüft werden (BAG 23. März 2011 – 10 AZR 831/09 – Rn. 14; 20. Januar 2010 – 10 AZR 914/08 – Rn. 12, AP BGB § 305c Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 18). |
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| b) Die Parteien haben eine zeitdynamische Bezugnahme auf den BAT vereinbart. Dies folgt daraus, dass auch die den BAT ergänzenden oder ändernden Tarifverträge zur Anwendung gelangen sollen. Auch die in § 4 des Arbeitsvertrags geregelte Bezugnahme auf die SR 2r BAT ist zeitdynamisch ausgestaltet und stellt klar, was für den Kläger als Schulhausmeister durch Bezugnahme auf den BAT und ergänzende Tarifverträge ohnehin gelten würde. Entsprechendes gilt für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Zusatzarbeitsvertrags vereinbarte Bezugnahme auf Nr. 4 SR 2r BAT im Hinblick auf die zu leistende und zu entschädigende Mehrarbeit. Die tarifgebundene Beklagte wollte die auf Basis des BAT geltenden Arbeitsbedingungen auf das Arbeitsverhältnis anwenden und Tarifentwicklungen nachvollziehen. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der Bezugnahmen des Arbeitsvertrags auf andere normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen sind (BAG 23. März 2011 – 10 AZR 831/09 – Rn. 16; 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 17, BAGE 134, 283; 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 11 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 13. November 2002 – 4 AZR 351/01 – zu III 1 b bb der Gründe, BAGE 103, 338). |
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| c) Weder der Arbeitsvertrag noch der Zusatzarbeitsvertrag nehmen den TV-L in Bezug. Der TV-L ist auch keine „geänderte Fassung“ des BAT. Die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags ist zeit-, nicht jedoch inhaltsdynamisch ausgestaltet (vgl. dazu BAG 9. Juni 2010 – 5 AZR 696/09 – Rn. 17, NZA 2011, 109; 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 18, BAGE 134, 283; 10. Juni 2009 – 4 AZR 194/08 – Rn. 38, AP BGB § 157 Nr. 38). Einen Zusatz, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden sollen, haben die Parteien nicht vereinbart (vgl. BAG 10. Juni 2009 – 4 AZR 194/08 – Rn. 38, aaO; 9. Juni 2010 – 5 AZR 696/09 – Rn. 17, aaO). Mit der Ablösung des BAT durch den TV-L ist eine nachträgliche Regelungslücke entstanden. Die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT ist zu einer statischen geworden, da das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird (BAG 23. März 2011 – 10 AZR 831/09 – Rn. 19; 10. November 2010 – 5 AZR 633/09 – Rn. 17, ZTR 2011, 150; 16. Dezember 2009 – 5 AZR 888/08 – Rn. 19, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Eine statische Weitergeltung des BAT und damit einer überholten tariflichen Rechtslage entspricht aber nicht dem Zweck einer zeitdynamischen Bezugnahme und dem Regelungswillen der Parteien. |
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| d) Die durch die Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientiert sich die ergänzende Vertragsauslegung an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerichteten Maßstab. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp eine allgemeine Lösung zur Verfügung stellen, welche die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 23. März 2011 – 10 AZR 831/09 – Rn. 21; 10. November 2010 – 5 AZR 633/09 – Rn. 19, ZTR 2011, 150; 9. Juni 2010 – 5 AZR 696/09 – Rn. 22, NZA 2011, 109). |
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| aa) Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme lässt sich auf den Willen der Parteien schließen, für den Fall einer Tarifsukzession anstelle des in Bezug genommenen das nachfolgende tarifliche Regelungswerk zu vereinbaren. Ein Festhalten an dem bisherigen Tarifwerk oder an einzelnen tariflichen Bestimmungen unabhängig von der weiteren tariflichen Entwicklung hätte nicht ihren Interessen entsprochen (vgl. BAG 10. November 2010 – 5 AZR 633/09 – Rn. 20, ZTR 2011, 150; 19. Mai 2010 – 4 AZR 796/08 – Rn. 25, BAGE 134, 283; zur Bezugnahme auf eine tarifliche Arbeitszeitregelung: BAG 23. März 2011 – 10 AZR 831/09 – Rn. 22). Mit der dynamischen Bezugnahme auf den BAT haben sich die Parteien für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt deshalb nicht anders auf den Arbeitsvertrag als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in Bezug genommenen BAT. Die Parteien werden nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (BAG 23. März 2011 – 10 AZR 831/09 – Rn. 23; 10. November 2010 – 5 AZR 633/09 – Rn. 21, aaO). |
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| bb) Als redliche Vertragsparteien hätten sich die Parteien, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass der arbeitsvertraglich in Bezug genommene BAT durch andere Tarifwerke ersetzt werden könnte, für den TV-L entschieden, der für den Bereich der Länder den BAT zum 1. November 2006 ersetzt hat. Als Bundesland und Stadtgemeinde kann die Beklagte zwar sowohl in den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder als auch in den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände fallen. § 4 des Arbeitsvertrags und § 1 Abs. 1 des Zusatzarbeitsvertrags verweisen aber auf die SR 2r BAT, die nur für die beim Bund und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder beschäftigten Hausmeister gelten; im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände konnten bezirkliche Sonderregelungen für Hausmeister vereinbart werden (Nr. 1 SR 2r BAT). Die Bezugnahme auf eine unmittelbar nur für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, nicht aber für den der kommunalen Arbeitgeberverbände geltende Tarifregelung zeigt, dass die für die Länder geltenden tariflichen Bestimmungen in Bezug genommen worden wären. Seit dem 1. November 2006 kommen auf das Arbeitsverhältnis deshalb der TV-L und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge zur Anwendung. |
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| 2. Mit Inkrafttreten des TV Hausmeister am 1. September 2007 ist die regelmäßige Arbeitszeit für Schulhausmeister der Beklagten, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, abweichend von der nach § 23 TVÜ-L zunächst weitergeltenden Nr. 3 SR 2r BAT und abweichend von § 6 Abs. 1 TV-L auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich festgelegt worden. Der TV Hausmeister ergänzt nach seinem § 1 den TV-L um Sonderregelungen für Schulhausmeister und findet kraft ergänzender Vertragsauslegung ebenfalls auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Tatsächlich arbeitet der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seit September 2007 entsprechend § 2 Abs. 1 TV Hausmeister regelmäßig 48 Stunden wöchentlich und erhält die nach § 3 Abs. 1 TV Hausmeister vorgesehene Vergütung iHv. 48/39,2 des nach § 15 Abs. 2 TV-L vereinbarten monatlichen Tabellenentgelts. |
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| 3. Mit der Neuregelung von Arbeitszeit und Vergütung der Schulhausmeister durch den TV Hausmeister sind die Nebenabreden der Parteien über die pauschale Vergütung geleisteter Mehrarbeit gegenstandslos geworden. |
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| a) Vertragsparteien können die Geltung einer Vereinbarung von dem weiteren Bestand tatsächlicher Umstände abhängig machen. Das eröffnet ihnen die Möglichkeit, trotz der eingetretenen Rechtsbindung zukünftige Entwicklungen für den Bestand des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen. Es ist nicht erforderlich, den entsprechenden Vorbehalt ausdrücklich zu vereinbaren. Ein solcher kann sich durch Auslegung des Rechtsgeschäfts ergeben (vgl. BAG 28. Januar 2009 – 4 AZR 904/07 – Rn. 16, AP BGB § 133 Nr. 56). |
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| b) Die Pauschalierung der Mehrarbeit war auf Grundlage der SR 2r BAT und nach Maßgabe von § 35 Abs. 4 BAT vereinbart. Die Mehrarbeitspauschale war Entgelt für tatsächlich geleistete Mehrarbeit und stand im Synallagma zur tariflich vereinbarten und tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung des Klägers. Dies ergibt sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, aus der in § 1 Abs. 1 des Zusatzarbeitsvertrags geregelten Bezugnahme auf die SR 2r BAT. Die zu leistende und zu entschädigende Mehrarbeit sollte sich nach Nr. 4 SR 2r BAT richten; „hiernach“ sollte der Kläger die vereinbarte monatliche Pauschale erhalten. Ihre Anpassung war bei einer Änderung des Umfangs der zu leistenden Mehrarbeit ausdrücklich vorgesehen. War die Pauschalierung geleisteter Mehrarbeit auf Grundlage und nach Maßgabe der SR 2r BAT vereinbart, so stand sie sowohl unter dem Vorbehalt des Fortbestands der tariflichen Rahmenbedingungen für die (pauschale) Vergütung von Mehrarbeit als auch unter dem Vorbehalt tatsächlich zu leistender Mehrarbeit. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Pauschale unabhängig von geleisteter Mehrarbeit und ohne tarifliche Grundlage vereinbaren wollten, sind nicht erkennbar und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. |
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| c) Unabhängig hiervon ergibt sich der Wegfall der Nebenabreden über die Pauschalierung von Mehrarbeit aus § 4 Abs. 3 des TV Hausmeister. Danach sind alle aufgrund der örtlichen Tarifverträge vom 5. September 1985 und vom 2. Juni 1988 abgeschlossenen arbeitsvertraglichen Nebenabreden – mit Ausnahme der gemäß § 3 Buchst. b des örtlichen Tarifvertrags vom 5. September 1985 geschlossenen Nebenabreden – gegenstandslos geworden. Diese tarifliche Bestimmung der Ablösung einzelvertraglicher Regelungen ist wirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt nicht das Günstigkeitsprinzip. Wie oben unter II 3 b ausgeführt, standen die Abreden über die pauschale Mehrarbeitsvergütung jeweils unter dem Vorbehalt der Ablösung durch neue tarifliche Regelungen zu Arbeitszeit und Mehrarbeit. |
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| 4. Die Parteien haben keine Nebenabrede nach § 3 Buchst. b der Richtlinien vom 5. September 1985 geschlossen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war der Kläger bei Inkrafttreten der Vorschriften vom 5. September 1985 noch nicht als Schulhausmeister tätig. Das wäre Voraussetzung für eine Aufrechterhaltung der Pauschale unter Anrechnung der zusätzlichen Bezahlung gewesen. Die Tarifautonomie beinhaltet, Tarifnormen auch zulasten der Arbeitnehmer zu ändern. Diese stehen immer unter dem Vorbehalt, durch nachfolgende tarifliche Regelungen abgelöst und damit auch verschlechtert oder aufgehoben zu werden (BAG 27. Oktober 2010 – 10 AZR 410/09 – Rn. 17, ZTR 2011, 172). |
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| 5. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Mehrarbeitspauschale folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht daraus, dass Nr. 3 und Nr. 4 der SR 2r BAT gegen Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (ABl. EU L 299 S. 9) bzw. Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 (ABl. EG L 307 S. 18) verstoßen haben. Die Arbeitszeit-Richtlinien betreffen den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und sehen bei einem Verstoß keine finanziellen Ansprüche vor (BAG 28. Juni 2007 – 6 AZR 851/06 – Rn. 52, AP BAT § 15 Nr. 55). Im Streitzeitraum sind Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Arbeitszeit-Richtlinien und das Arbeitszeitgesetz auch nicht vorhanden. Der TV Hausmeister bestimmt wie § 9 Abs. 1 Buchst. d TV-L eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden. Wenn die Beklagte bisher eine gesetzeswidrige Arbeitszeit gefordert und vergütet hat, bedeutet das nicht, dass sie diese unverändert weiter vergüten muss, obwohl die Arbeitszeit auf ein gesetzeskonformes Maß zurückgeführt worden ist. |
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| III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. |
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