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| Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin bei einem Einsatz von Warengutscheinen einen Personalrabatt zu gewähren. |
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| I. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Klägerin an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse zukommt, denn dieses Interesse ist lediglich für eine stattgebende Entscheidung unverzichtbar (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2008 – 6 AZR 76/07 – BAGE 128, 73, 76 f.). |
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| II. Beim Bezug von Waren unter Inanspruchnahme von Warengutscheinen hat die Beklagte der Klägerin keinen Personalrabatt einzuräumen. |
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| 1. Ein Anspruch auf Gewährung des Personalrabatts folgt nicht aus dem Tarifvertrag. Die Beklagte hat die nach § 19C MTV geschuldete Vorsorgeleistung auf Wunsch der Klägerin (§ 19C Ziff. 4 aE MTV) in Form eines Warengutscheins erbracht. Der Tarifvertrag regelt aber nicht, ob der Nominalwert des Warengutscheins dem Ladenpreis der bezogenen Waren oder dem für den Personaleinkauf verminderten Preis entspricht. |
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| 2. Ein Anspruch auf Gewährung des Personalrabatts folgt ebenfalls nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung „Personaleinkaufskarte“, denn diese regelt keine Rabattansprüche einzelner Arbeitnehmer. Die insofern allein in Betracht zu ziehenden Anlagen 1 und 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung sind allein von der Beklagten formuliert und nicht mitbestimmt (§ 6 Satz 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung). |
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| 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Rabattgewährung ergibt sich auch nicht aus der (nicht mitbestimmten) Anlage 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung oder einer von dieser als rechtlich existent vorausgesetzten Gesamtzusage oder betrieblichen Übung. Denn der Bezug von Waren der Beklagten gegen Vorlage von Warengutscheinen ist kein „Personaleinkauf“ im Sinne dieser Regelungen. Vielmehr stellt die Leistung von Waren auf der Grundlage von Warengutscheinen eine Naturalvergütung dar, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses, nicht aber auf der Grundlage eines Kaufvertrags geschuldet wird. Der Warengutschein ist ein Sachbezug. |
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| a) § 19C Ziff. 4 MTV begründet einen Sachbezugsanspruch der Arbeitnehmer im Verkauf mit flexibler Arbeitszeit. Bereits sprachlich ist ein Warengutschein als tariflich geschuldete Vergütung auf den Bezug einer Ware und damit eines Sachwerts gerichtet. Diese Wortbedeutung wird dadurch bestätigt, dass der MTV ausdrücklich die Leistung eines Barlohns anstelle des Warengutscheins ausschließt. Es soll dem Arbeitnehmer nicht ein weiterer Euro-Betrag, sondern eine Ware geleistet werden. Allerdings bestimmt nicht der Arbeitgeber als Schuldner der Naturalvergütung das Produkt oder die Produkte, die dem Arbeitnehmer als Sachbezug übereignet werden sollen, sondern der Arbeitnehmer hat das Recht, eine von seinem Arbeitgeber im Einzelhandel vertriebene Ware im Wert von bis zu 150,00 Euro auszuwählen, ersatzweise mehrere Waren im entsprechenden Gesamtwert. Somit wird durch die Verwendung des Begriffs Warengutschein schuldrechtlich ein Wahlrecht des Arbeitnehmers als Gläubiger begründet. |
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| Das Vorliegen eines Sachbezugs wird besonders durch den tariflichen Zusammenhang bestätigt. Die drei Durchführungswege der tariflichen Vorsorgeleistung sind so ausgestaltet, dass sie die Voraussetzungen der jeweiligen steuerrechtlichen Privilegierung einhalten. Aufbau und Inhalt der Tarifnorm belegen den Normzweck, den Arbeitnehmern im Verkauf eine steuerbegünstigte Sondervergütung zukommen zu lassen. Die Hingabe von Warengutscheinen im Werte von 150,00 Euro pa. unterfällt aber nur bei der Ausgestaltung als Sachbezug dem Freibetrag und bleibt auch nur dann vom Lohnsteuerabzug ausgenommen. Im Sinne des Einkommensteuerrechts sind Sachbezüge alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob ein solcher Sachbezug vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann (vgl. BFH 11. November 2010 – VI R 21/09 – BFHE 232, 50 zu § 8 Abs. 2 EStG; 6. März 2008 – VI R 6/05 – BFHE 220, 478). Nach § 19C Ziff. 4 MTV kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Leistung einer oder mehrerer Waren im Gesamtwert von bis zu 150,00 Euro pa. verlangen, eine Geldleistung ist ausgeschlossen. |
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| b) Die besonderen gesetzlichen Regelungen über Naturalvergütungen in § 107 Abs. 2 GewO erfordern kein abweichendes Ergebnis, denn der durch den Warengutschein verkörperte Sachbezug tritt zu dem in Euro zu leistenden Tarifentgelt hinzu und ersetzt dieses weder ganz noch teilweise. Deshalb findet auch keine Bewertung der bezogenen Waren mit dem „Selbstkostenpreis“ des Arbeitgebers statt. |
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| c) Die Anlage 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Personaleinkaufskarte“ verdeutlicht, dass die Beklagte lediglich für den Fall des Einkaufs ihrer Mitarbeiter, nicht aber für Sachbezüge einen Personalrabatt versprochen hat. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs entspricht bereits der Überschrift der Gesamtbetriebsvereinbarung, die auf den Personal-„Einkauf“ abstellt. Auch die vom Landesarbeitsgericht festgestellte „gefestigte betriebsübliche Praxis“, den Mitarbeitern bei „Käufen“ für den eigenen Bedarf auf den gültigen Laden- bzw. Verkaufspreis einen Personalrabatt iHv. 25 % zu gewähren, ist unabhängig von der möglichen Einordnung als betriebliche Übung oder Gesamtzusage auf Kaufverträge der Arbeitsvertragsparteien zu Sonderkonditionen bezogen. Die durchgehende Verwendung des Rechtsbegriffs „Kauf“ und die abschließende Nennung der zugelassenen Bezahlformen in der Anlage 2 belegen, dass sich die Beklagte nur für den Fall des Kaufs ihrer Waren unter Einsatz eigener finanzieller Mittel der Arbeitnehmer zu einer Rabattgewährung verpflichtet hat (vgl. zu diesem allgemeinen Kennzeichen des Personaleinkaufs BAG 17. März 2010 – 5 AZR 168/09 – Rn. 26, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22). Mit dem Warengutschein iSv. § 19C Ziff. 4 MTV setzt der Arbeitnehmer jedoch keine eigenen finanziellen Mittel ein, sondern nimmt einen vom Arbeitgeber versprochenen Sachbezug wahr. |
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| III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. |
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