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| Die Revision des Klägers hat bezogen auf das Begehren der Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Vertragsangebotes hinsichtlich des Hauptantrages Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Soweit der Kläger einen Zahlungsantrag verfolgt, ist die Revision ohne Erfolg. |
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| A. Der Senat kann aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebotes mit dem Inhalt hat, den er begehrt. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Klagantrag auf Abgabe eines Vertragsangebotes ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig. Der Kläger hat auch der Sache nach ein Rückkehrrecht zur Beklagten und damit einen Anspruch auf ein entsprechendes Vertragsangebot. Jedoch steht aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nicht fest, hinsichtlich welcher Vergütungsgruppe dem Kläger ein Vertragsangebot zu unterbreiten ist. |
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| I. Der Antrag auf Abgabe eines Vertragsangebotes ist zulässig. |
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| 1. Er ist bestimmt genug. |
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| a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat die Klage einen bestimmten Antrag zu enthalten. Dieser richtet sich auf einen Urteilsausspruch. Nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verfahrensbeendendes Urteil eine Urteilsformel. Diese muss hinreichend deutlich gefasst sein. Das Erfordernis der – von Amts wegen zu prüfenden – Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Urteilsspruch ist nur dann bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung überhaupt vergütet werden soll. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen; die Vergütung folgt danach aus § 612 BGB (vgl. zu all dem BAG 14. März 2012 – 7 AZR 147/11 – Rn. 19 mwN). |
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| b) Hiernach ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er benennt mit dem 1. August 2009 den Zeitpunkt des begehrten Vertragsschlusses. Der Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung in dem angestrebten Vertrag lässt sich ausreichend deutlich klären. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte handelt es sich um eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung. Der Inhalt der Tätigkeit ist zwar nicht näher beschrieben. Auch hat der Kläger nicht dazu vorgetragen, welche Tätigkeit er zuletzt bei der Beklagten ausgeübt hat. Er hält jedoch die Entgeltgruppe T 5 für einschlägig. Das reicht aus. Die Art der Tätigkeit ist mittelbar über die Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe beschrieben. Bei der Beklagten gilt der Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG (ERTV). Der ERTV regelt die Grundzüge für die Festsetzung der Vergütung. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 ERTV gibt die Eingruppierungsgrundsätze vor. § 10 Abs. 2 ERTV verweist auf das Entgeltgruppenverzeichnis der Anlage 1 zum ERTV. In diesem sind näher beschriebene Tätigkeiten und Tätigkeitsmerkmale bestimmten Entgeltgruppen – unter anderem der Entgeltgruppe T 5 – zugeordnet (vgl. BAG 13. Juni 2012 – 7 AZR 169/11 – Rn. 21). |
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| 2. Der Kläger begehrt nicht die Annahme eines eigenen Angebotes auf Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Vertragsangebotes, das er seinerseits annehmen kann. Dafür steht ihm ein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Der Arbeitnehmer hat ein Interesse daran, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt (vgl. BAG 13. Juni 2012 – 7 AZR 169/11 – Rn. 17 und 22). |
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| II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Er führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Er ist nicht schon deswegen zum Teil unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe des Vertragsangebotes teilweise rückwirkt. Auch hat der Kläger Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebotes, mit dem ihm die Rückkehr zur Beklagten ermöglicht wird. Es steht jedoch nicht fest, welche Tarifgruppe die richtige ist und seine Tätigkeit damit beschreibt; insoweit bedarf es weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. |
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| 1. Die Klage ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe des Vertragsangebotes zum 1. August 2009 (rück-)wirken soll. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig (ausf. BAG 9. Februar 2011 – 7 AZR 91/10 – Rn. 25 ff. mwN, AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2). |
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| 2. Der Anspruch des Klägers auf Abgabe eines Vertragsangebots zum Rückkehrrecht folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags der Parteien vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des Vertrags vom 1. September 2003 und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a SV. |
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| a) Der Senat hat über die zu behandelnden Rechtsfragen großteils schon mit Urteil vom 9. Februar 2011 entschieden (- 7 AZR 91/10 – AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2) und unter Berücksichtigung der weiteren Argumente der Beklagten an den Ergebnissen in den Urteilen vom 19. Oktober 2011 (- 7 AZR 471/10 -, – 7 AZR 672/10 – AP BGB § 307 Nr. 58 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 10, – 7 AZR 33/11 – und – 7 AZR 743/10 -) sowie vom 13. Juni 2012(- 7 AZR 519/10 -, – 7 AZR 537/10 -, – 7 AZR 647/10 -, – 7 AZR 669/10 -, – 7 AZR 738/10 – und – 7 AZR 169/11 -) festgehalten. § 1 Abs. 1 Satz 1 des nach einem einheitlichen Muster geschlossenen Vertrags zwischen vormals beurlaubten Arbeitnehmern und der Beklagten vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des ebenso mit mehreren Arbeitnehmern inhaltsgleich geschlossenen Vertrags vom 1. September 2003 und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a SV begründen für die vertragsschließenden Arbeitnehmer ein sog. besonderes, bis 31. Dezember 2008 auszuübendes Rückkehrrecht in die Dienste der Beklagten, welches mit einer Klage auf Abgabe einer Annahme- oder einer Angebotserklärung geltend gemacht werden kann. Die benannten Regelungen des Rückkehrrechts enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wie die Auslegung von Nr. 2 Buchst. a SV ergibt, verlangt die Vorschrift nicht nur eine wirksame Kündigung; erforderlich ist darüber hinaus, dass die Kündigung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochen wurde. Dieses in Nr. 2 Buchst. a SV begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG ausgesprochenen Kündigung ist unwirksam. Es benachteiligt den betroffenen Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Weder § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB noch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB stehen der Inhalts- und Angemessenheitskontrolle entgegen. Das besondere Rückkehrrecht in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a SV ist teilbar und kann ohne unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 BGB aufrechterhalten bleiben. Der wirksame Teil der Nr. 2 Buchst. a SV beschränkt sich auf die Voraussetzung einer – aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen – „wirksamen Kündigung“. Erfüllt der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts in diesem Verständnis, hat er – von den Fällen eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen ihm und dem kündigenden Vertragsarbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung abgesehen – einen Anspruch auf (Wieder-)Einstellung bei der Beklagten und ist nicht auf einen Vertrag zu den Arbeitsbedingungen verwiesen, die im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento gelten (ausf. zu all dem zB BAG 9. Februar 2011 – 7 AZR 91/10 – aaO; zuletzt zB 13. Juni 2012 – 7 AZR 519/10 -). |
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| b) Hiernach steht dem Kläger ein Rückkehrrecht zu. |
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| aa) Die Anspruchsvoraussetzungen des besonderen Rückkehrrechts nach Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a SV iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags der Parteien vom 30. April 2005 sowie § 2 Nr. 1 des Vertrags vom 1. September 2003 sind erfüllt. Der Kläger ist ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten. Er stand zum 1. Oktober 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit einer der sog. Kabelgesellschaften und war von der Beklagten beurlaubt. Die KDVS kündigte sein Arbeitsverhältnis mit ihr „aus betriebsbedingten Gründen“. Dass es sich um eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist handelt, ändert daran nichts. Der Kläger machte das besondere Rückkehrrecht mit der Beklagten im Dezember 2008 geltend. Die von der KDVS aus betrieblichen Gründen ausgesprochene Kündigung ist wirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis beendet. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hat dieser mit der Wirkung des § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 KSchG zurückgenommen. Die Kündigung gilt deshalb als von Anfang an wirksam. Sie ist so zu behandeln, der Arbeitnehmer ist gehindert, ihre Unwirksamkeit geltend zu machen. Das ist hier entscheidend. Der Kläger musste entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG erfüllt sind. |
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| bb) Für ein kollusives Zusammenwirken des Klägers mit der KDVS bei Ausspruch der Kündigung bestehen keine Anhaltspunkte. Dagegen sprechen schon der im Zusammenhang mit der Restrukturierungsmaßnahme geschlossene Interessenausgleich und Sozialplan. |
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| cc) Der Kläger ist nicht auf einen Vertrag zu den Arbeitsbedingungen verwiesen, die im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb Vivento gelten. Die von der Beklagten geltend gemachte Unmöglichkeit einer Beschäftigung des Klägers zu den Konditionen des begehrten Arbeitsvertrags steht dem auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klageanspruch nicht entgegen. |
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| 3. Bislang steht jedoch nicht fest, ob der Kläger tatsächlich ein Vertragsangebot mit einer Beschäftigung entsprechend der Entgeltgruppe T 5 verlangen kann. Der Kläger hat behauptet, dies sei die für ihn zutreffende Entgeltgruppe. Das hat die Beklagte bestritten. Das Landesarbeitsgericht ist aufgrund seiner Rechtsauffassung auf diese Frage nicht eingegangen. Daher kam auch die Bitte des Klägers, falls insoweit weiterer Vortrag erforderlich sei, einen richterlichen Hinweis zu erteilen, nicht zum Tragen. Das gebietet die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. |
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| B. Demgegenüber ist die Revision hinsichtlich des Zahlungsantrages nicht begründet. Seinen Zahlungsanspruch hat der Kläger allein auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis gestützt. Der Anspruch setzt deshalb voraus, dass tatsächlich zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Das kann aber nicht mit Rechtskraft im vorliegenden Rechtsstreit geschehen, da der Kläger auf Abgabe eines Angebots durch die Beklagte klagt, das erst danach angenommen werden muss. Auch wenn der Kläger meint, ein derartiges Angebot annehmen zu wollen, steht dies jedoch erst fest, wenn er das Angebot tatsächlich angenommen haben sollte. Erst dann sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen auf den Arbeitsvertrag gestützten Klageanspruch gegeben (vgl. BAG 19. Oktober 2011 – 7 AZR 672/10 – Rn. 77, AP BGB § 307 Nr. 58 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 10). |
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| C. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. |
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