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| Die Revision des Beklagten ist begründet. Ihren mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt kann die Klägerin nicht gegen den Beklagten geltend machen, weil dies entweder gegen ein gesetzliches Verbot verstieße (§ 134 BGB) oder, soweit sich die Klägerin auf Ziff. 11.3. des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages bezieht, eine solche Bestimmung den Beklagten unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). |
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| A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte habe den vor ihm auf der Straße vorbeifahrenden Verkehr nicht sorgfältig genug beobachtet, sodass der Unfall für ihn vermeidbar gewesen wäre. Die Klägerin hafte als Halterin des von dem Beklagten geführten Fahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG für einen Schaden in Höhe von insgesamt 2.126,80 Euro. Der Ersatzpflicht des Beklagten stehe § 1 PflVG nicht entgegen. Hiermit solle gesichert werden, dass dem geschädigten Unfallgegner ein solventer Schuldner zur Verfügung stehe. Das schließe aber nicht aus, dass der Versicherungsnehmer mit der Versicherung einen Selbstbehalt vereinbare, der auch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend gemacht werden könne. Dem Arbeitnehmer stünden die nach der Rechtsprechung entwickelten Haftungserleichterungen zur Seite. Da der Beklagte mit normaler Fahrlässigkeit gehandelt habe, sei es angemessen, ihn mit einer Quote von 25 % an dem Schaden zu beteiligen. Schließlich sei auch die Ausschlussfrist eingehalten, da der Klägerin erst mit Übersendung der Aufstellung der Versicherungsassekuranz über die regulierten Schadensfälle per E-Mail am 14. November 2008 eine Bezifferung des Schadens möglich gewesen sei. |
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| B. Dem folgt der Senat nicht. |
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| I. Als Halterin des vom Beklagten gefahrenen, in den Unfall verwickelten Lkw, war die Klägerin verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG). Durch § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kfz-PflVV) in Verb. mit § 4 Abs. 1 PflVG wird zwingend bestimmt, dass der Beklagte als Fahrer mitversicherte Person war (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Kfz-PflVV). |
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| II.1. Für den Bereich der Pflichtversicherung bestimmt der mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 114 Abs. 2 Satz 1 VVG, dass die Bestimmung des Inhaltes und des Umfanges der Pflichtversicherung durch den Versicherungsvertrag den jeweiligen Zweck der Pflichtversicherung nicht gefährden darf. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3945 S. 88) soll diese Regelung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Marktes und zum Schutz der betroffenen Versicherungsnehmer klarstellen, inwieweit im Bereich der Pflichtversicherungen Vereinbarungen über Begrenzungen des Versicherungsschutzes durch teilweise Risikoausschlüsse oder Selbstbehalte getroffen werden können. Die Begrenzungen der Deckung dürfen nicht dazu führen, dass der mit der Einführung einer Pflichtversicherung verfolgte Zweck, der zumindest auch in der Sicherung der Interessen der Geschädigten liegt, nicht mehr erreicht werden kann (Langheid in Römer/Langheid VVG 3. Aufl. § 114 Rn. 3). Nach § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedoch ausdrücklich ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers weder einem Dritten entgegengehalten noch gegenüber einer mitversicherten Person geltend gemacht werden. Nach der Gesetzesbegründung hat die Vereinbarung eines Selbstbehalts nur Wirkung im Innenverhältnis des Versicherers und des Versicherungsnehmers, da der besondere Schutz nach dem Pflichtversicherungsgesetz den Geschädigten und den Mitversicherten gleichermaßen zukommen soll (Langheid aaO Rn. 4). |
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| 2. Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Die Regeln der gesetzlichen Pflichtversicherung überlagern gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 28, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Der Gesetzeswortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG spricht ein allgemeines Verbot aus, den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers gegenüber einer mitversicherten Person geltend zu machen. Eine Einschränkung, dieses Verbot gelte nur für den Versicherer, nicht aber für den Versicherungsnehmer, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da nach der Gesetzesbegründung die Vereinbarung eines Selbstbehalts Wirkung nur im Innenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer entfalten soll, kann auch ohne Arbeitsverhältnis der Versicherungsnehmer den mitversicherten Personen gegenüber einen mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehalt nicht geltend machen. Diese zwingende gesetzliche Regelung gilt auch in dem Fall, dass der Versicherungsnehmer, hier die Klägerin, Arbeitgeber des Fahrers, hier also des Beklagten, ist. |
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| 3. Es kann auch in Ansehung von § 210 Abs. 1 VVG dahinstehen, ob die Versicherung für den am Unfall vom 10. April 2008 beteiligten Lkw vor oder nach dem Inkrafttreten des VVG am 1. Januar 2008 abgeschlossen worden ist. Ebenso kann der Senat unentschieden lassen, ob die Klägerin vor der ausdrücklichen Gestattung durch das VVG überhaupt wirksam einen Selbstbehalt im Bereich der Pflichtversicherung vereinbaren konnte und wenn ja, ob dies hinsichtlich der Höhe des Selbstbehalts in zulässiger Weise erfolgt ist. Denn in diesem Fall könnte sich die Klägerin nur darauf berufen, vertraglich mit dem Beklagten im Mai 2007 die Übernahme des Selbstbehalts in der Haftpflichtversicherung nach Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages vereinbart zu haben. Diese Vertragsklausel ist jedoch nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. |
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| III. Als allgemeine Vertragsbedingung hält die Klausel Ziff. 11.3. des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen(§§ 305 ff. BGB) nicht stand. |
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| 1. Der von der Klägerin vorgegebene und bei den Akten befindliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien(Bl. 59 ff. VorA) ist offensichtlich ein von der Klägerin verwendeter Formulararbeitsvertrag, der der revisionsrechtlichen Überprüfung nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang unterliegt. |
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| 2. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Vertragsklausel Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist, weil sie für den Beklagten überraschend sein musste. Anders als bei einer Kaskoversicherung (Fahrzeugvollversicherung oder Fahrzeugteilversicherung) waren Selbstbehalts-Vereinbarungen bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung vor der ausdrücklichen Gestattung durch den Gesetzgeber nicht nur ungewöhnlich, sondern in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstritten. Deswegen hat der Gesetzgeber bei der Reform des VVG Selbstbehalte nur mit einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit in § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG für zulässig erklärt. Hinzu kommt, dass die Klägerin in Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages auf den Selbstbehalt „in der Haftpflicht- sowie der Fahrzeugvollversicherung“ hingewiesen hat, dh. den ungewöhnlichen Fall des Selbstbehalts auch bei der Schädigung eines Dritten nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nur beiläufig mit einem Halbwort erwähnt hat. Es steht daher bereits infrage, ob der Beklagte als Vertragspartner der Klägerin mit einer solchen Klausel zu rechnen brauchte. |
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| 3. Sofern nach Ziff. 11.3. Satz 2 des Arbeitsvertrages der Beklagte „je nach Verschuldensgrad und Schadenshöhe“ damit rechnen müssen sollte, „für jeden von ihm verursachten Schaden in Höhe bis zu 5.000,00 EUR Schadenersatz leisten zu müssen“, ist die Bestimmung weder klar noch verständlich. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 – GS 1/89 (A) – BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) haften Arbeitnehmer nur für vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang, bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen überhaupt nicht (vgl. auch BAG 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09 – Rn. 17, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 136 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. Die von der Klägerin verwendete Formulierung verweist weder klar noch verständlich auf diese Rechtslage, die auf die Umstände des Einzelfalls abstellt, sondern will den Arbeitnehmer damit rechnen lassen, für „jeden“ von ihm verursachten Schaden Ersatz leisten zu müssen. Bereits diese unklare und unverständliche Bestimmung stellt eine unangemessene Benachteiligung dar(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). |
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| 4. Jedenfalls ist Ziff. 11.3. des Arbeitsvertrages deswegen unwirksam, weil sie den Beklagten als Vertragspartner der klauselverwendenden Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Zwar bestand im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages am 3. Mai 2007 die gesetzliche Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 2 VVG, von der abgewichen worden wäre, noch nicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das hatte sich im Zeitpunkt des Unfalls am 10. April 2008 aber mit dem Inkrafttreten des VVG geändert. Die arbeitsvertragliche Klausel war im Zeitpunkt des Unfalls mit wesentlichen Grundgedanken der Gesetzeslage nicht mehr zu vereinbaren. Auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages konnte die Klausel jedoch nicht vereinbart werden, ohne den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Arbeitgeber hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass ein Kfz, das der Arbeitnehmer dienstlich zu nutzen hat, mit einer ausreichenden Kfz-Haftpflicht, die die gesetzliche Mindestdeckungssumme abdeckt, versichert ist (BAG 9. August 1966 – 1 AZR 473/65 – zu III b der Gründe, BAGE 19, 51 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 39 = EzA BGB § 611 Nr. 7). Er ist kraft seiner Fürsorge gehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer aus einem Verkehrsunfall möglichst nicht persönlich in Anspruch genommen wird; hiergegen verstößt der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer mit seinem Wissen ohne Führerschein ein Fahrzeug führen lässt und die Versicherung aus diesem Grund leistungsfrei wird (BAG 23. Juni 1988 – 8 AZR 300/85 – zu I 1 der Gründe, BAGE 59, 89 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 94 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 49). Ähnlich verhält es sich bei der Vereinbarung eines Selbstbehalts, durch den der Versicherungsschutz eingeschränkt wird. Dem Arbeitgeber ist es aus Billigkeitsgründen verwehrt, sich gegenüber dem Arbeitnehmer im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung auf einen Selbstbehalt zu berufen. Wirtschaftliche Risiken, die der Arbeitgeber zum Zweck der eigenen Kostenersparnis eingeht, können nicht auf die Arbeitnehmer überwälzt werden. |
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| IV. Da die Klägerin den Beklagten nicht wegen des auf sie durch Selbstbehalt entfallenden Schadens in Anspruch nehmen kann, kommt es nicht darauf an, ob sie die Ausschlussfrist nach Ziff. 10.1. des Arbeitsvertrages gewahrt hat. |
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| C. Die Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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