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| Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. |
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| I. Die Klage ist zulässig. |
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| 1. Die Klage ist auf die Feststellung gerichtet, dass für den Kläger als Gewerkschaftssekretär bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG eintreten kann. Es soll nicht bereits jetzt festgestellt werden, dass der Versorgungsfall ohne weiteres mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten wird. Dem Kläger geht es vielmehr erkennbar darum, gerichtlich festgestellt zu erhalten, dass er die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfüllt und er deshalb die Möglichkeit hat, auf einen noch zu stellenden Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten. Dieses Verständnis seines Klageantrags hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. |
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| 2. An dieser Feststellung hat der Kläger auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfüllt und er deshalb bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten kann. Damit ist das betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet und es besteht ein Interesse an alsbaldiger Klärung. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Rechtsstreit gegen die Beklagte über den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zu führen. Für den Versorgungsberechtigten ist es bedeutsam, dass Meinungsverschiedenheiten über Bestand und Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalls geklärt werden. |
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| II. Die Klage ist unbegründet. Der Versorgungsfall tritt im Falle des Klägers nicht bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres ein. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG nicht. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt Wahlangestellter oder Sekretär des Haupt- oder eines Bezirksvorstands der DPG. Der Kläger hat auch aufgrund des Schreibens des Hauptvorstands der DPG vom 29. März 2001 keinen Anspruch darauf, mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG in den Ruhestand treten zu können. |
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| 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG nicht. Die Bestimmung erfordert zwar nicht, dass der Gewerkschaftssekretär bereits am 31. August 1995 die Position eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands bekleidet hat. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende am 31. August 1995 als Gewerkschaftssekretär bei der DPG beschäftigt war und er später zum Wahlangestellten oder zum Sekretär des Haupt- oder eines Bezirksvorstands der DPG berufen wurde (vgl. hierzu ausführlich BAG 13. November 2012 – 3 AZR 92/11 -). Der Kläger ist jedoch zu keinem Zeitpunkt in eine solche Funktion gewählt bzw. berufen worden. |
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| 2. Der Kläger hat auch aufgrund des Schreibens des Hauptvorstands der DPG vom 29. März 2001 keinen Anspruch darauf, mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG in den Ruhestand treten zu können. |
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| a) Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben vom 29. März 2001 dahingehend ausgelegt, dass die DPG den Kläger nicht vollständig mit Sekretären des Bezirksvorstands gleichgestellt hat. Eine Gleichstellung sei lediglich hinsichtlich der Vergütung erfolgt, nicht jedoch in Bezug auf andere Vertragsinhalte. Zudem sei eine Gleichstellung allenfalls mit den neu eingestellten Bezirkssekretären erfolgt; diese fielen, da sie nicht bereits am 31. August 1995 in den Diensten der DPG standen, nicht unter die Rechtsstandswahrung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG. |
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| b) Die Auslegung des Schreibens vom 29. März 2001 durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Schreiben enthält nichttypische Willenserklärungen, deren Auslegung vorrangig Aufgabe der Tatsachengerichte ist und vom Bundesarbeitsgericht revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 15. Februar 2012 – 10 AZR 111/11 – Rn. 36, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 20; 5. Juni 2002 – 7 AZR 205/01 – zu I 2 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195). Solche Rechtsfehler sind dem Landesarbeitsgericht nicht unterlaufen und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Kläger hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts zwar für unzutreffend. Er zeigt jedoch keinen revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler auf. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, es sei zu berücksichtigen, dass die Gleichstellung mit Bezirkssekretären deshalb erfolgt sei, um weitere Bewerbungen auf die ausgeschriebenen Bezirkssekretärsstellen zu verhindern, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revision nicht mehr berücksichtigt werden kann, zumal sich die Beklagte hierzu nicht erklären konnte. |
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| III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. |
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