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| Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2009 einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA iVm. der VergGr. IVb Fallgr. 4 der Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT – Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst – sowie ab dem 1. November 2009 nach der dann einschlägigen Entgeltgruppe S 15 TVöD – Besonderer Teil Verwaltung – (TVöD-BT-V). Sie erfüllt das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der Leitung „von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen“. |
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| I. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats als sog. Elementenfeststellungsklage (ua. BAG 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 – Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) zulässig. Der Antrag der Klägerin ist – wie sie nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – dahin auszulegen, dass er für die Zeit ab dem 1. November 2009 auf das gleichlautende Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V gerichtet ist. |
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| II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin erfüllt das tarifliche Tätigkeitsmerkmal Leitung „von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen“ jedenfalls aufgrund einer zusammenfassenden Betrachtung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT) ihrer gesamten Tätigkeit als Leiterin der Kindertagesstätten „Im Wald“ und „Zwergenland“. |
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| 1. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2009 folgt der Anspruch der Klägerin aus der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA iVm. der VergGr. IVb Fallgr. 4 der Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT – Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst -. Diese ist – wie auch § 22 BAT – gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages vom 13. September 2005 zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) im genannten Zeitraum nach wie vor anzuwenden. Der TVöD/VKA enthält insoweit noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen. |
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| a) Deshalb ist zunächst von den Vorgaben der Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT – Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst – auszugehen, in denen geregelt ist: |
| | | | | | | Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. |
| | | (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 9 und 10) |
| | | | | | | | | | | Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen |
| | | | nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4. |
| | | (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 9 und 10) |
| | | | | | | | | | | | Kindertagesstätten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. |
| | | | Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.“ |
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| b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallg. 4 BAT. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Leitung der beiden Kindertagesstätten „Im Wald“ und „Zwergenland“ um zwei Arbeitsvorgänge iSv. § 22 BAT handelt. Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal ist aufgrund der notwendigen zusammenfassenden Betrachtung der beiden Leitungstätigkeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT gleichwohl erfüllt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Durchschnittsbelegungszahlen der beiden Einrichtungen zusammenzurechnen. Damit ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb Fallgr. 4 BAT einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen ohne Weiteres erreicht. Auf die durch das Berufungsgericht nicht plausibel festgestellten Arbeitszeitanteile kommt es nicht an. |
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| aa) Ob es sich bei den beiden von der Klägerin ausgeübten Leitungstätigkeiten um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, erscheint nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht gesichert. |
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| (1) Nach § 22 Abs. 2 BAT ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Entscheidendes Kriterium ist danach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., ua. BAG 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 – Rn. 22 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Die Übernahme einer Leitungstätigkeit spricht regelmäßig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs (st. Rspr., ua. BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 300/10 – Rn. 22, ZTR 2012, 699; 15. Dezember 2010 – 4 AZR 170/09 – Rn. 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 33; 29. November 2001 – 4 AZR 736/00 – zu II 5 a der Gründe, BAGE 100, 35; 31. August 1988 – 4 AZR 117/88 -; 18. Mai 1988 – 4 AZR 765/87 – BAGE 58, 283). Allerdings wird bei nebeneinander ausgeübten Leitungstätigkeiten ggf. unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht ohne Weiteres, sondern nur unter bestimmten Umständen, von einem einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen sein (vgl. BAG 6. Juli 2011 – 4 AZR 568/09 – Rn. 71; 15. Dezember 2010 – 4 AZR 170/09 – Rn. 26, aaO). |
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| (2) Nach dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmales „Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten“, das die Tarifvertragsparteien mit einer Staffelung von Durchschnittsbelegungsplätzen über mehrere Vergütungsgruppen vorgesehen haben, ist jedenfalls die Funktion der Leitung einer Kindertagesstätte grundsätzlich als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. |
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| Dass sich die Leitung mehrerer Kindertagesstätten ausnahmsweise als ein einheitlicher Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 iVm. der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bestimmen lässt, ist dem Wortlaut der Tarifnorm nicht zu entnehmen. Die Art und Weise der Verwendung des Plurals und des Singulars in dem Textteil „Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten“ gibt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte, sondern ist neutral gefasst. |
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| (3) Nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen spricht viel dafür, dass die Leitungstätigkeit der Klägerin nicht einheitlich, sondern jeweils auf die Leitung der einzelnen, örtlich, organisatorisch und haushaltsrechtlich getrennten Einrichtungen und damit auf zwei verschiedene Arbeitsergebnisse gerichtet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten einheitlich geplant und für beide Einrichtungen gemeinsam abgestimmt und koordiniert werden (dazu bereits BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 300/10 – Rn. 24, ZTR 2012, 699). In Zeitabständen durchgeführte gemeinsame Dienstbesprechungen machen allein noch keine einheitliche Leitung der beiden Einrichtungen aus. Demgegenüber spräche es allerdings gegen die Annahme von zwei getrennten Arbeitsvorgängen, wenn die Leitungstätigkeiten der Klägerin tatsächlich nicht klar voneinander getrennt und während der Anwesenheit und Leitung in einer der Einrichtungen auch jeweils Fragen der anderen Einrichtung zu bearbeiten wären. |
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| bb) Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst bei der vom Landesarbeitsgericht angenommenen Voraussetzung von zwei getrennten Arbeitsvorgängen – Leitung der Kindertagesstätte „Im Wald“ und Leitung der Kindertagesstätte „Zwergenland“ – sind diese Leitungstätigkeiten der Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT tariflich einheitlich zu bewerten. Damit wird die Durchschnittsbelegungszahl von 100 Plätzen iSd. Tätigkeitsmerkmales der VergGr. IVb Fallgr. 4 iVm. der Protokollerklärung Nr. 10 ohne Weiteres erreicht. |
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| (1) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT können zur Beurteilung, ob eine tarifliche Anforderung erfüllt ist, unterschiedliche Arbeitsvorgänge zusammenfassend und einheitlich beurteilt werden, wenn die Feststellung erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge erfolgen kann. |
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| (a) Die Tarifnorm greift damit auf den in § 22 Abs. 2 BAT niedergelegten Grundsatz zurück, wonach der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Zwar wird dieser Grundsatz für den Regelfall in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT insofern wieder eingeschränkt, als danach die auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe bereits dann entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der jeweiligen Vergütungsgruppe erfüllen. Dann bedarf es auch nur einer Überprüfung derjenigen Arbeitsvorgänge, die die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachen. |
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| Kann jedoch die Erfüllung einer tariflichen Anforderung erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT), ist nach dem Willen der Tarifvertragsparteien hierzu erforderlichenfalls die gesamte Tätigkeit des Beschäftigten, also die Summe aller Arbeitsvorgänge, zu überprüfen (vgl. BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 300/10 – Rn. 39, ZTR 2012, 699; 16. Juni 1982 – 4 AZR 938/79 -; 28. April 1982 – 4 AZR 707/79 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 62; 25. November 1981 – 4 AZR 305/79 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 51 = EzA BAT §§ 22 – 23 VergGr. VIb Nr. 5). In Anwendung der Bestimmung ist es begrifflich und rechtlich möglich, dass sich die Erfüllung eines tariflichen Merkmales, welches auch quantitativen und/oder qualitativen Charakter hat, erst aus der Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten ergibt (BAG 16. Mai 2012 – 4 AZR 300/10 – Rn. 39 mwN, aaO; 8. Februar 1978 – 4 AZR 540/76 – BAGE 30, 32, 42). Mit dieser Tarifnorm wird sichergestellt, dass einem Angestellten des öffentlichen Dienstes auch diejenige Qualifizierung seiner Tätigkeit zugutekommt, die sich daraus ergibt, dass nebeneinander mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, aus deren Summierung sich erst die Erfüllung bestimmter tariflicher Merkmale ergibt (BAG 28. April 1982 – 4 AZR 707/79 – aaO; 25. November 1981 – 4 AZR 305/79 – aaO). |
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| (b) Dabei lässt sich nicht allgemein festlegen, in welchen Konstellationen die tariflichen Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales erst bei einer Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden können. Wegen der Vielfalt der tatsächlichen Verhältnisse lässt sich dies nicht abstrakt formulieren. Es kann stets nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob ausnahmsweise eine zusammenfassende Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge zur Feststellung einer tariflichen Anforderung erforderlich ist. Die in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT enthaltene sprachliche Wendung „in der Regel“ ist daher auf den konkreten Fall zu beziehen. Dies bedeutet, dass bei den hierfür in Betracht kommenden Fallgestaltungen die Erfüllung einer bestimmten Anforderung regelmäßig erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (ausf. BAG 20. Juli 1983 – 4 AZN 271/83 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 75; ebenso 16. Mai 2012 – 4 AZR 300/10 – Rn. 40, ZTR 2012, 699). |
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| (2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen für eine zusammenfassende Betrachtung der beiden Leitungstätigkeiten der Klägerin gegeben. Dementsprechend hat hier nach den Vorgaben der Tarifvertragsparteien nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT eine Zusammenrechnung der einzubeziehenden Betreuungsplätze der beiden Einrichtungen zu erfolgen. |
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| (a) Nach dem Tarifwortlaut knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an, nämlich an die Durchschnittsbelegung einer Mindestzahl von Plätzen im letzten Quartal des Vorjahres (Referenzzeitraum; vgl. zu diesem näher BAG 19. März 2003 – 4 AZR 391/02 – BAGE 105, 291, 295 f.). Die Tarifvertragsparteien gehen mit ihrer pauschalierten Betrachtungsweise davon aus, dass die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte und damit die tarifliche Wertigkeit der maßgebenden Tätigkeit steigen, je mehr Plätze vergeben sind, also je mehr Kinder die Einrichtung gleichzeitig betreut (BAG 4. April 2001 – 4 AZR 232/00 – BAGE 97, 251, 256 f.). Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken könnten (etwa die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen, die Qualifikation, die Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang der Verantwortung usw.) sind in der Tarifnorm nicht aufgeführt worden (zu dem den Tarifvertragsparteien dabei zustehenden großen Gestaltungsspielraum BAG 4. April 2001 – 4 AZR 232/00 – aaO S. 261 f.). |
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| Ist die Durchschnittsbelegung demnach von einer allein entscheidenden Bedeutung für die Eingruppierung, ist es gerechtfertigt, die gleichzeitige Leitung zweier Kindertagesstätten tariflich einheitlich anhand der Gesamtkinderzahl zu bewerten (ähnlich wie bei der Anforderung von „gründlichen Fachkenntnissen“ in mehreren Arbeitsvorgängen BAG 24. August 1983 – 4 AZR 32/81 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 78). Die tatsächlichen Anforderungen, die die Tarifvertragsparteien ausschließlich an der Zahl der vergebenen Plätze festgemacht haben, dürften bei der Leitung zweier Kindertagesstätten gegenüber der Leitung einer Kindertagesstätte mit der gleichen Gesamtzahl von betreuten Kindern eher höher sein, da eine Reihe von organisatorischen und erzieherischen Leitungsaufgaben zusätzlich anfallen. |
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| (b) Damit entspricht die Bedeutung des Aufgaben- und Verantwortungskreises der Klägerin – mindestens – derjenigen der Leitung einer Kindertagesstätte von der Größe bzw. der Kinderanzahl der beiden von ihr geleiteten Einrichtungen. Bei der notwendigen zusammenfassenden Betrachtung der Leitungstätigkeiten der Kindertagesstätten „Im Wald“ und „Zwergenland“ der Beklagten durch die Klägerin liegt die Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum für das Jahr 2009 (1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008)bei 129 Plätzen (90 plus 39 Plätze) und damit über dem Schwellenwert der VergGr. IVb Fallgr. 4. |
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| 2. Seit dem 1. November 2009 hat die Klägerin einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V. |
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| a) Die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst einer Kindereinrichtung als unselbstständiger Teil der Gemeindeverwaltung (vgl. Richter/Gamisch Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst S. 17 f.) richtet sich gemäß § 56 TVöD – Besonderer Teil Verwaltung – (TVöD-BT-V) iVm. der dazugehörigen Anlage (Anlage zu Abschnitt VIII, Sonderregelungen, VKA § 56) nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA). Diese Beschäftigten erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD Entgelt nach der Anlage C, in die am 1. November 2009 nach den Vorgaben des § 28a TVÜ-VKA übergeleitet worden ist. Dabei ist, solange der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, auch diesbezüglich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor § 22 BAT anzuwenden (vgl. auch Richter/Gamisch Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst S. 52, 112; Lindner Überleitung in die S-Entgelttabelle im Sozial- und Erziehungsdienst PersR 2010, 4). |
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| b) Das von der Klägerin als erfüllt beanspruchte Tätigkeitsmerkmal ist der Entgeltgruppe S 15 zugeordnet: |
| | Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. |
| | | (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9) |
| | | | | | | | | Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge. |
| | | Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.“ |
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| c) Diese Vorgaben sind erfüllt. Ausgehend von den noch maßgebenden Vorgaben des § 22 BAT ergibt sich für die im Verhältnis zu dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb Fallgr. 4 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT gleichlautenden Vorgaben bezüglich der Arbeitsvorgänge der Leitung der Kindertagesstätten „Im Wald“ und „Zwergenland“ der Beklagten und deren zusammenfassende Betrachtung nichts anderes als für das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb Fallgr. 4 BAT. |
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| 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. |
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| III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. |
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