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| Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat nach Ziff. 5 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 iVm. Ziff. 3 BV Bonus im Tarif einen Anspruch auf einen Bonus für das Jahr 2008 in Höhe von 4.446,00 Euro brutto. |
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| I. Mit dem Vorstandsbeschluss vom 2. Oktober 2008 und dessen Verlautbarung durch Schreiben vom 28. Oktober 2008 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Bonuspool gemäß Ziff. 3 BV Bonus im Tarif verbindlich festgelegt. |
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| 1. Gemäß Ziff. 3 BV Bonus im Tarif legt der Vorstand den Bonuspool für tariflich vergütete Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis der Bank fest. Die Betriebsvereinbarung überlässt damit der Arbeitgeberin unter Beachtung bestimmter, am Geschäftsergebnis orientierter Kennzahlen und Rahmenbedingungen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB. Dies ist zulässig, die Betriebsparteien müssen die Größenordnung des zu verteilenden Bonusvolumens nicht selbst festlegen(vgl. BAG 28. November 1989 – 3 AZR 118/88 – BAGE 63, 267; vgl. auch zur Festlegung der Bemessungsgrundlage für die Tantieme eines Geschäftsführers durch die Gesellschaft: BGH 9. Mai 1994 – II ZR 128/93 – DB 1994, 1351). |
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| Die Leistungsbestimmung gemäß Ziff. 3 BV Bonus im Tarif hat nach § 315 Abs. 1 BGB mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu erfolgen, soweit die Betriebsvereinbarung nicht unmittelbar Vorgaben macht. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. BAG 25. August 2010 – 10 AZR 275/09 – Rn. 31, AP GewO § 106 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 49; 13. April 2010 – 9 AZR 36/09 – Rn. 40, AP BGB § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47; 23. September 2004 – 6 AZR 567/03 – zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BAG 10. Mai 2005 – 9 AZR 294/04 – zu B II 3 b aa der Gründe, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen (vgl. BAG 14. Juli 2010 – 10 AZR 182/09 – Rn. 90, AP GG Art. 12 Nr. 143; BGH 5. Juli 2005 – X ZR 60/04 – zu II 2 c aa der Gründe mwN, BGHZ 163, 321). |
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| 2. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin bezieht sich nur auf den Bonuspool nach Ziff. 3 BV Bonus im Tarif. Hinsichtlich der Verteilung des Pools auf die einzelnen Mitarbeiter haben die Betriebsparteien selbst umfangreiche Regelungen getroffen. Ziff. 4 Buchst. a BV Bonus im Tarif legt zunächst fest, wie der Bonuspool auf die verschiedenen Einheiten („Divisionen und Funktionen“) zu verteilen ist. Dabei gilt der Grundsatz der linearen Verteilung, soweit keine performanceabhängige Spreizung nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung möglich ist. Aber auch für diesen Fall beinhaltet die Betriebsvereinbarung umfangreiche Vorgaben. Die Bestimmung des individuellen Bonus erfolgt dann gemäß Ziff. 4 Buchst. b und Buchst. c BV Bonus im Tarif, indem der sog. Teampool nach bestimmten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsbewertung, die wiederum nach festen Regeln zu erfolgen hat („Regelungen über das Mitarbeitergespräch“), verteilt wird. Die Bonuspools müssen dabei jeweils vollständig ausgeschüttet werden (Ziff. 4 Buchst. a letzter Abs. BV Bonus im Tarif). Diese Regelungen werden durch Ziff. 5 BV Bonus im Tarif für besondere Mitarbeitergruppen, wie zB freigestellte Betriebsräte, noch dahingehend modifiziert, dass Maßstab – ausgehend vom Umfang des Bonuspools – ausschließlich das individuelle Monatsgehalt ist. |
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| Damit unterscheidet sich das Regelungssystem dieser Betriebsvereinbarung maßgeblich von den vertraglichen Regelungen, die eine einheitliche Ermessensentscheidung über den jeweiligen individuellen Bonus vorsehen (BAG 12. Oktober 2011 – 10 AZR 746/10 -), oder den Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung über die „Grundsätze der außertariflichen Grundvergütung“ vom 1. Dezember 1999 (BAG 12. Oktober 2011 – 10 AZR 165/11 -). |
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| 3. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat bereits im Oktober 2008 ihr Ermessen nach Ziff. 3 BV Bonus im Tarif ausgeübt und den Bonuspool für die Tarifbeschäftigten auf 100 % des Bonuspools 2007, angepasst an Veränderungen im Mitarbeiterbestand, festgelegt. |
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| a) Die Leistungsbestimmung nach § 315 BGB konkretisiert den Leistungsinhalt, der vorher aufgrund des einer Partei zustehenden Bestimmungsrechts noch offen ist. Erforderlich für die Annahme einer Leistungsbestimmung ist daher, dass die Bestimmung konkret die dem Vertragspartner zustehende Leistung festlegt. Durch sie muss das Ermessen hinsichtlich der Leistung abschließend ausgeübt werden. Noch keine Leistungsbestimmung liegt hingegen vor, wenn der Bestimmungsberechtigte lediglich einzelne in die Abwägung einzustellende Faktoren festlegt oder die Voraussetzungen für die endgültige Leistungsbestimmung schafft. |
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| b) Nach der BV Bonus im Tarif ist der Bonuspool in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis der Bank vom Vorstand festzulegen. Das Geschäftsergebnis steht regelmäßig erst nach Ablauf des Geschäftsjahres fest; erst dann ist klar, ob das am Jahresanfang festgelegte EVA-Ziel (Economic Value Added) erreicht oder über-/unterschritten wurde. Dies war im Oktober 2008 noch nicht der Fall. Ziff. 3 BV Bonus im Tarif schließt aber weder aus, dass der Vorstand bereits vorzeitig – insbesondere vor Vorliegen der verbindlichen Unternehmenskennziffern – eine Entscheidung über einen (Mindest-)Bonuspool trifft, noch, dass er einen Bonuspool festlegt, auf den gemäß Ziff. 3 Abs. 2 BV Bonus im Tarif der Höhe nach kein Rechtsanspruch besteht. Eine solche Möglichkeit ergibt sich schon aus dem Günstigkeitsprinzip (vgl. dazu Fitting 25. Aufl. § 77 Rn. 196 mwN). |
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| c) Danach hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Bonuspool abschließend festgelegt. |
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| Den Beschäftigten – mit Ausnahme des Bereichs DKIB Frontoffice – wurde durch das Schreiben vom 28. Oktober 2008 unter Bezugnahme auf die entsprechende Vorstandsentscheidung durch den damaligen Vorstandsvorsitzenden und den damaligen Personalvorstand jeweils bezogen auf Funktion und Division ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Volumens des Jahres 2007 „zugesagt“. Die Größe des Bonusvolumens war zwar nicht als Euro-Summe benannt, aber durch die Festlegung auf 100 % des Bonusvolumens 2007 konkret bestimmt. Ebenso wurde die Zielgruppe, für die dieses Bonusvolumen zugesagt werden sollte, festgelegt. In dem Schreiben fehlt jeglicher Hinweis (wie zB vorläufig, nach jetzigem Sachstand, vorbehaltlich der weiteren Entwicklungen etc.), der auf eine bloße Inaussichtstellung, auf ihren vorläufigen Charakter oder auf die Wiedergabe eines zeitgebundenen Sachstands schließen lassen könnte. Die Mitteilung vom 28. Oktober 2008 hat auch keinerlei ausdrücklichen oder zumindest angedeuteten Bezug zur Erreichung des EVA-Ziels. |
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| Hinsichtlich der Gruppe der Tarifangestellten kann diese Erklärung nur so verstanden werden, dass das gemäß Ziff. 3 BV Bonus im Tarif auszuschüttende Bonusvolumen verbindlich festgelegt ist. Dem steht nicht entgegen, dass Ziff. 3 BV Bonus im Tarif von einem Bonuspool und die Mitteilung vom 28. Oktober 2008 von einem Bonusvolumen spricht. Hierbei handelt es sich um synonyme Begriffe, die jeweils(bezogen auf die Gruppe der Tarifbeschäftigten) die Gesamtsumme der zu verteilenden Boni beschreiben. Für eine abschließende Festlegung des Bonuspools spricht im Übrigen gerade der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag zum Zeitpunkt des Beschlusses und der Abgabe der Erklärung davon ausging, dass ein negatives Betriebsergebnis von etwa 1,5 Mrd. Euro im Jahr 2008 zu erwarten sei. Damit lag schon zu diesem Zeitpunkt eine Situation vor, die nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung eine deutliche Reduzierung des Bonuspools unter 0,5 Gehälter pro Mitarbeiter, ggf. sogar bis auf „Null“, erlaubt hätte. |
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| Der Verbindlichkeit der Festlegung steht nicht entgegen, dass es bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten unterschiedliche Arbeitnehmergruppen gab, für die arbeitsvertraglich und/oder betriebsverfassungsrechtlich unterschiedliche Regelungen über Boni bestanden. Für jede Beschäftigtengruppe ist gesondert zu bestimmen, welche rechtliche Bedeutung dem Vorstandsbeschluss und seiner Verlautbarung zuzumessen ist. |
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| Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Vorstand habe am 2. Oktober 2008 beschlossen, ein Bonusvolumen „in Aussicht zu stellen“, handelt es sich um eine rechtliche Wertung, der der Senat nicht folgt. Die Beklagte hat weder einen konkreten anderen Inhalt des Vorstandsbeschlusses vom 2. Oktober 2008 vorgetragen, noch behauptet, die Erklärung vom 28. Oktober 2008 gebe den Vorstandsbeschluss fehlerhaft wieder. |
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| d) Der Annahme einer vorzeitigen Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts steht § 315 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Danach ist die Leistungsbestimmung des Schuldners grundsätzlich durch Erklärung gegenüber dem Gläubiger vorzunehmen. § 315 Abs. 2 BGB ist aber dispositiv. Es ist zulässig, anstelle einer empfangsbedürftigen Erklärung die interne Bestimmung durch einen Vertragspartner zu vereinbaren(vgl. BAG 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – zu B III 3 a der Gründe, BAGE 92, 358; BGH 6. März 1985 – IVa ZR 171/83 – zu III der Gründe, NJW-RR 1986, 164). Dies ist hier geschehen. |
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| Die BV Bonus im Tarif bestimmt nicht, dass der Bonuspool durch Erklärung gegenüber dem Gesamtbetriebsrat oder durch Erklärung gegenüber den anspruchsberechtigten Tarifmitarbeitern festzulegen ist. Vielmehr überlässt sie die Festlegung der internen Bestimmung durch den Vorstand der Arbeitgeberin. Die Regelung will damit ein vom jeweiligen Zugang abhängiges, unterschiedliches Wirksamwerden der getroffenen Entscheidung vermeiden. Es ist daher unerheblich, ob die Erklärung auch gegenüber dem Gesamtbetriebsrat bzw. dessen Vorsitzenden (§ 51 Abs. 1 iVm. § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) erfolgte. Sie ist hiervon unabhängig wirksam geworden. |
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| II. An die durch Beschluss vom 2. Oktober 2008 erfolgte Festlegung eines bestimmten Bonuspools ist die Beklagte gebunden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten konnte diese weder durch einseitige Erklärung wirksam widerrufen noch durch die am 18. Februar 2009 erfolgte neue Leistungsbestimmung wirksam ersetzen. |
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| 1. Eine nach § 315 BGB getroffene einseitige Leistungsbestimmung hat rechtsgestaltende Wirkung und ist deshalb grundsätzlich unwiderruflich (BAG 8. Mai 2003 – 6 AZR 43/02 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 106, 151; 9. November 1999 – 3 AZR 432/98 – zu B III 3 a der Gründe, BAGE 92, 358; 11. März 1981 – 4 AZR 1070/79 – BAGE 35, 141; 21. Juni 1971 – 3 AZR 24/71 – AP BGB § 315 Nr. 13 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 7; 10. Mai 1960 – 3 AZR 571/57 – AP BGB § 315 Nr. 1; BGH 19. Januar 2005 – VIII ZR 139/04 – zu II B 2 der Gründe, NJW-RR 2005, 762; 24. Januar 2002 – IX ZR 228/00 – zu III der Gründe, NJW 2002, 1421). Die Unwiderruflichkeit dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der nicht bestimmungsberechtigten Vertragspartei, die sich auf die Verbindlichkeit der einmal getroffenen Bestimmung verlassen und ihr Verhalten darauf einrichten darf (zu Letztgenanntem: BAG 21. Juni 1971 – 3 AZR 24/71 – aaO). |
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| Etwas anderes kann ausnahmsweise bei Dauerschuldverhältnissen und ihnen vergleichbaren, auf Dauer angelegten sonstigen Rechtsverhältnissen gelten, wenn sich durch Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ursprünglich der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmungen nachträglich als unbillig und unbrauchbar erweisen. In solchen Fällen kann eine Änderung der Leistungsbestimmung oder eine Neubestimmung der Leistung aus Gründen der Billigkeit wegen Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen gestattet oder sogar geboten sein(BAG 8. Mai 2003 – 6 AZR 43/02 – zu II 3 a der Gründe, BAGE 106, 151; 11. März 1981 – 4 AZR 1070/79 – BAGE 35, 141; 21. Juni 1971 – 3 AZR 24/71 – AP BGB § 315 Nr. 13 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 7; 10. Mai 1960 – 3 AZR 571/57 – AP BGB § 315 Nr. 1). Die vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fälle betrafen dabei allerdings nie die nachträgliche Änderung einer von einer Vertragspartei (oder dem Gericht)bestimmten einmaligen Leistung. Vielmehr ging es stets um Fallkonstellationen, bei denen die Leistungsbestimmung für zukünftig zu erbringende Leistungen von Bedeutung war. Auch im Dauerschuldverhältnis ist der Bestimmungsberechtigte grundsätzlich an seine Einzelausübung gebunden(MünchKommBGB/Gottwald 5. Aufl. § 315 Rn. 35). Ob im Streitfall individualrechtlich eine Änderung der Leistungsbestimmung zulässig gewesen wäre, kann aber dahinstehen. |
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| 2. Die BV Bonus im Tarif schließt eine einseitige Änderung der Leistungsbestimmung oder eine einseitige Neubestimmung der Leistung durch die Arbeitgeberin nach Festsetzung des Bonuspools aus. Eine einvernehmliche Anpassung der Betriebsvereinbarung durch Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat ist ebenso wenig erfolgt wie eine betriebsverfassungsrechtlich wirksame Beseitigung der anspruchsbegründenden Regelungen für den individuellen Bonus in der BV Bonus im Tarif. |
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| a) Gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend(grundlegend dazu BAG 16. September 1986 – GS 1/82 – zu C II und III der Gründe, BAGE 53, 42). Während der Laufzeit der Betriebsvereinbarung sind Betriebsrat und Arbeitgeber an sie gebunden und können nicht einseitig von den getroffenen Regelungen abweichen. Werden Arbeitnehmern durch eine Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht hierauf nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat dem zustimmt (vgl. dazu zB BAG 27. Januar 2004 – 1 AZR 148/03 – zu III 4 der Gründe, BAGE 109, 244). |
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| b) Nach dem Regelungssystem der BV Bonus im Tarif (vgl. dazu oben unter I 2) übt die Arbeitgeberin mit der Festlegung eines Bonuspools das ihr nach der Vereinbarung der Betriebsparteien zustehende Ermessen aus. Hat sie ihr Gestaltungsrecht nach Ziff. 3 BV Bonus im Tarif genutzt, so folgt der im Einzelnen festgelegte Verteilungsmechanismus nach Ziff. 4 ff. BV Bonus im Tarif. Ein Ermessen über das zu verteilende Volumen steht der Arbeitgeberin dabei nicht mehr zu, vielmehr haben die Betriebsparteien umfangreiche Regularien für die Verteilung festgelegt. Soweit dabei überhaupt noch Spielräume bestehen, betreffen diese nur die Verteilung innerhalb der kleineren Einheiten, ohne am Volumen etwas zu ändern. Dementsprechend regelt Ziff. 4 Buchst. a letzter Abs. BV Bonus im Tarif ausdrücklich, dass die jeweiligen Bonuspools der Einheiten vollständig ausgeschüttet werden. Besonders deutlich zeigt sich die Verbindlichkeit einer gemäß Ziff. 3 BV Bonus im Tarif einmal erfolgten Festlegung beim Verteilungsmechanismus für besondere Personengruppen nach Ziff. 5 BV Bonus im Tarif. Bei diesen wird der Bonus nicht individuell nach Ziff. 4 BV Bonus im Tarif ermittelt, sondern seine Höhe hängt ausschließlich vom festgelegten Bonuspool und vom individuellen Gehalt ab. Ist der Bonuspool einmal festgelegt, steht unmittelbar die individuelle Bonushöhe fest. |
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| Nach der Festlegung des Bonuspools räumt die Betriebsvereinbarung der Arbeitgeberin damit kein einseitiges Recht mehr ein, dessen Volumen zu ändern. Es besteht insoweit kein Unterschied zu der Situation, dass Betriebsrat und Arbeitgeber jedes Jahr einvernehmlich die Höhe des Bonuspools festlegen. Ist dieses geschehen, so scheidet eine einseitige Änderung aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten – ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein – den Bonuspool bereits vorzeitig festgesetzt hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zwingende Wirkung der BV Bonus im Tarif in einem solchen Fall eingeschränkt und eine einseitige Änderung durch die Arbeitgeberin zugelassen werden sollte. Eine einvernehmliche Änderung der BV Bonus im Tarif oder eine Zustimmung des Gesamtbetriebsrats zu der Neufestsetzung hat die Beklagte nicht behauptet. |
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| c) Es kann dahinstehen, ob in Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ein Anspruch der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem Gesamtbetriebsrat auf Verhandlungen über die Anpassung der BV Bonus im Tarif bestanden hätte (skeptisch gegenüber einer solchen Möglichkeit: BAG 29. September 2004 – 1 AZR 445/03 – zu II 4 d der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 16). Die Beklagte hat nicht behauptet, dass eine solche Anpassung erfolgt ist oder auch nur Verhandlungen hierüber aufgenommen wurden. |
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| d) Eine Kündigung der BV Bonus im Tarif ist nicht erfolgt; diese war sowohl im Oktober 2008 als auch im Februar 2009 ebenso wie zum Fälligkeitszeitpunkt des Bonus gemäß Ziff. 7 BV Bonus im Tarif in Kraft. |
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| III. Auf die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht entscheidungserheblich an. |
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| Die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe der Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt, die nicht von den Parteien in den Prozess eingeführt wurden. Es habe ihr darüber hinaus keine Gelegenheit gegeben, sich vor einer Verwertung zu diesen Tatsachen zu äußern. Die Rüge betrifft die Frage, ob es im Zeitraum zwischen dem 28. Oktober 2008 und Februar 2009 zu relevanten Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation gekommen ist und ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung im Oktober 2008 mit solchen Veränderungen rechnen konnte oder rechnen musste. |
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| Da die Beklagte an die Leistungsbestimmung vom Oktober 2008 gebunden ist, kommt es auf Entwicklungen nach dem 28. Oktober 2008 und deren Voraussehbarkeit nicht entscheidungserheblich an. |
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| IV. Gemäß Ziff. 5 BV Bonus im Tarif hat die Klägerin als freigestelltes Betriebsratsmitglied einen Anspruch iHv. so viel Prozent eines Monatsgehalts, wie pro Mitarbeiter in den Bonuspool eingestellt ist. Die Höhe des so ermittelten Bonusanspruchs von 4.446,00 Euro brutto steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gezahlte Anerkennungsprämie von 1.000,00 Euro lässt sich die Klägerin hierauf anrechnen. |
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| Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. Ziff. 7 BV Bonus im Tarif. |
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| V. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). |
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