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| Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. |
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| A. Die Revision ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger die Revision nicht zunächst nur beschränkt eingelegt und den Revisionsangriff später mit Schriftsatz vom 10. Mai 2013 erweitert. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründungsschrift vom 13. November 2011 im Hauptantrag zunächst nur den Zeitraum „01.09.2010 bis 31.08.2014“ angegeben hat, handelte es sich erkennbar um ein Schreibversehen. Der gesamte Inhalt der Rechtsmittelbegründung ist heranzuziehen, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts angegriffen und aufgehoben werden soll (vgl. BAG 22. Mai 1985 – 4 AZR 88/84 -). Aus der Revisionsbegründung des Klägers geht eindeutig hervor, dass er in der Revisionsinstanz in vollem Umfang die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträgen herbeiführen wollte. |
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| B. Die Revision ist jedoch sowohl in Bezug auf den Haupt- als auch auf den Hilfsantrag unbegründet. |
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| I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein monatliches Altersteilzeitentgelt für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2014 auf der Grundlage von 38/35 des Bruttomonatsgehalts eines vollzeitbeschäftigten Gewerkschaftssekretärs der Entgeltgruppe 9, Tätigkeitsmerkmal 2, Stufe 2 der Entgeltordnung (Gesamtbetriebsvereinbarung) ver.di berechnet wird. Die Arbeitszeit des Klägers verminderte sich für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab dem 1. September 2008 auf die Hälfte von 35 Stunden pro Woche. Während der Arbeitsphase des Blockmodells war der Kläger dementsprechend verpflichtet, 35 Wochenstunden zu arbeiten. |
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| 1. Nach § 2 GBV ATZ Arbeitszeit gilt für Beschäftigte im Altersteilzeitarbeitsverhältnis die Arbeitszeit, die mit dem Beschäftigten in seinem Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart wurde. Die Arbeitszeit des Klägers verminderte sich für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der vor dem 1. September 2008 vereinbarten Arbeitszeit. Dies ergibt die Auslegung des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 21. August 2003. |
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| a) Bei dem Altersteilzeitarbeitsvertrag handelt es sich um von der Beklagten vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Auslegung derartiger typischer Vertragsklauseln nach den §§ 133, 157 BGB durch das Berufungsgericht unterliegt einer vollen revisionsrechtlichen Überprüfung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., vgl. BAG 20. April 2012 – 9 AZR 504/10 – Rn. 24 mwN). |
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| b) Gemessen an diesen Grundsätzen wollten die Parteien im Altersteilzeitarbeitsvertrag die Arbeitszeit uneingeschränkt nach der Regelung in § 6 Abs. 2 AltTZG bestimmen. Eine Arbeitszeit von 38 Wochenstunden für die Arbeitsphase der Altersteilzeit wurde nicht vereinbart. |
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| aa) Nummer 2 und 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags stellen für die geschuldete Arbeitszeit auf die Hälfte der „bisherigen“ (wöchentlichen) Arbeitszeit ab. Dabei wurden die im Vertrag enthaltenen Angaben zum damaligen Vollzeitarbeitsverhältnis ausdrücklich als „derzeit“ bzw. „zur Zeit“ bezeichnet. Dies verdeutlicht, dass es nicht maßgeblich auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags vereinbarte Arbeitszeit ankommen sollte (ebenso BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 46/09 – Rn. 35). Mit dem Begriff der „bisherigen Arbeitszeit“ wird vielmehr auf die Arbeitszeit abgestellt, die unmittelbar vor dem 1. September 2008 geschuldet war und ggf. von der bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltenden abweichen konnte. |
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| bb) Diese Auslegung wird durch den systematischen Zusammenhang, in dem die Klausel steht, gestützt. Aus der Bezugnahme auf das AltTZG und die BV ATZ DAG folgt, dass sich die „bisherige Arbeitszeit“ nach § 6 Abs. 2 AltTZG bestimmt. Die Parteien schlossen den Altersteilzeitarbeitsvertrag ausdrücklich „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 in seiner jeweils geltenden Fassung“. Ferner kamen sie ausdrücklich überein, dass das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der BV ATZ DAG umgewandelt wird. Die BV ATZ DAG regelt gemäß § 2 inhaltlich nur die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigungen „gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (Altersteilzeit)“. Damit stellen die Betriebsparteien sicher, dass sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer die damit verbundenen Vorteile eintreten können (ebensoBAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 46/09 – Rn. 36). |
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| (1) Durch diese Verweise brachten die Parteien zum Ausdruck, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Definition begründet und der Altersteilzeitarbeitsvertrag den sozialrechtlichen Anforderungen gerecht werden soll (ebenso mit ausführlicher Begründung: BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 46/09 – Rn. 34 mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers unstreitig nicht von der Bundesagentur für Arbeit staatlich gefördert wurde und eine solche Förderung auch nicht beabsichtigt war, sodass in seinem Fall kein Zwang bestand, den sozialrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Parteien haben unabhängig davon ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des AltTZG geschlossen. |
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| (2) Eine eigenständige Definition des im Altersteilzeitarbeitsvertrag verwendeten Begriffs der „bisherigen Arbeitszeit“, der auch in § 5 Abs. 2 BV ATZ DAG bei der Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit und in § 7 Abs. 1 BV ATZ DAG bei der Regelung der Vergütung verwendet wird, enthält die BV ATZ DAG nicht. Das in der BV ATZ DAG und im Altersteilzeitarbeitsvertrag in Bezug genommene AltTZG legt jedoch in § 6 Abs. 2 Satz 1 fest, dass als „bisherige“ wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG ist dabei höchstens die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbart war. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die „bisherige“ wöchentliche Arbeitszeit in der BV ATZ DAG anders als im Sinne der gesetzlichen Definition zu verstehen sein sollte (vgl. zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen: BAG 13. März 2007 – 1 AZR 262/06 – Rn. 11 mwN). Insbesondere ist nicht auf die von der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat zur Ermittlung der individuellen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in § 2 GBV ATZ ver.di vereinbarte Berechnungsformel zurückzugreifen. |
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| cc) Es entsprach auch dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner, keine feste Arbeitszeit zu vereinbaren, sondern auf die Arbeitszeit vor dem Wechsel in die Altersteilzeit Bezug zu nehmen. Da der Altersteilzeitarbeitsvertrag bereits im August 2003 abgeschlossen wurde, die Altersteilzeit jedoch erst fünf Jahre später am 1. September 2008 beginnen sollte, konnten die Parteien nicht überblicken, wie sich ihr Arbeitsverhältnis bis dahin entwickeln würde. Dies spricht dagegen, dass bereits zu jenem Zeitpunkt für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine feste Arbeitszeit losgelöst von der weiteren Entwicklung festgeschrieben werden sollte. |
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| dd) Der Umstand, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags entgegen den Angaben im Vertrag („bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis von derzeit 38 Stunden pro Woche“, „zur Zeit 38 Stunden“) auf der Grundlage der Arbeitsbedingungen der DAG zumindest nach der Auffassung des Klägers keine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beinhaltete, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine richtige oder falsche Angabe der im Vollzeitarbeitsverhältnis bei Vertragsschluss maßgeblichen Arbeitszeit handelte, sollte diese für die Berechnung der Arbeitszeit in der Altersteilzeit jedenfalls dann nicht maßgeblich sein, wenn sich – wie geschehen – die Arbeitszeitregelung bis dahin ändern sollte. |
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| 2. Die „bisherige“ wöchentliche Arbeitszeit iSd. Altersteilzeitarbeitsvertrags iVm. § 6 Abs. 2 AltTZG betrug 35 Stunden. |
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| a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Anwendung des § 6 Abs. 2 AltTZG der Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in zwei Prüfungsschritten festzustellen: |
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| aa) In einem ersten Berechnungsschritt ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG zu prüfen, welche Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit zuletzt vereinbart war, wobei es nicht erforderlich ist, dass die vereinbarte Arbeitszeit fiktiv in die beginnende Altersteilzeit hineinreicht. Vereinbart iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist dabei die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war (BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 46/09 – Rn. 40 mwN). |
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| bb) In einem zweiten Berechnungsschritt ist dann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG die Höhe der zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG) mit dem Durchschnittswert der in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit zu vergleichen. Dieser nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG zu ermittelnde Durchschnittswert begrenzt die Berechnungsbasis der zuletzt vereinbarten Arbeitszeit (BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 46/09 – Rn. 40 mwN). Wenn die zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit den Durchschnittswert nicht überschreitet, verbleibt es bei dieser (BAG 15. Dezember 2009 – 9 AZR 46/09 – Rn. 42). |
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| b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich eine maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fanden nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zuletzt in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum Übergang in die Altersteilzeit am 31. August 2008 die AAB Anwendung, die in § 9 Abs. 1 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab dem vollendeten 50. Lebensjahr von 35 Stunden festlegen. Eine Anpassung war im zweiten Berechnungsschritt nicht vorzunehmen. Auf den Durchschnittswert der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit kommt es nicht an, weil dieser jedenfalls höher ist als 35 Wochenstunden. Soweit die Beklagte im (außergerichtlichen) Schriftverkehr während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von 37 Wochenstunden ausging, erfolgte dies offenbar – zu Unrecht – auf der Grundlage von § 2 Nr. 1 GBV ATZ ver.di. Die GBV ATZ ver.di findet jedoch nach ihrem § 12 keine Anwendung auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers. Das von der Beklagten unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags auf der Grundlage der GBV ATZ ver.di nahm der Kläger nicht an. |
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| II. Auch der dem Senat zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht keine Vergütung von Überstunden zu. Er hat nicht mehr als die geschuldete Arbeitsleistung erbracht. |
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| 1. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum im Durchschnitt nicht länger als 35 Stunden in der Woche gearbeitet. Diese Feststellung hat der Kläger nicht mit einer zulässigen Rüge iSd. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO angegriffen. |
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| 2. Der Kläger schuldete auch nicht weniger als 35 Arbeitsstunden in der Woche. Ihm stand – entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht – kein Anspruch auf Ausgleichstage nach der GBV ATZ Arbeitszeit zu. Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist so auszulegen, dass ein Anspruch auf Ausgleichstage nur dann besteht, wenn sich aus dem individuellen Altersteilzeitarbeitsvertrag tatsächlich eine von § 9 AAB abweichende Arbeitszeit ergibt. |
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| a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung. Nach § 2 Abs. 2 GBV ATZ Arbeitszeit werden die zusätzlichen freien Tage „zum Ausgleich“ gewährt. Damit wird auf die Regelung in § 2 Abs. 1 GBV ATZ Arbeitszeit Bezug genommen, die eine Abweichung von § 9 AAB regelt. Kommt es aufgrund der Vereinbarungen im individuellen Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht zu einer Abweichung, so besteht kein Ausgleichsbedarf. |
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| b) Auch nach dem Regelungszweck des § 2 GBV ATZ Arbeitszeit ist keine Gewährung von Ausgleichstagen an den Kläger geboten. Die Vorschrift will die – auch vom Kläger im Rahmen des Prozesses geltend gemachte – Gleichbehandlung der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit den weiterhin in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern gewährleisten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach § 9 AAB ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 35 Stunden. Wären dem Kläger Ausgleichstage zu gewähren, käme es nicht zu einer Gleichbehandlung. Er würde bessergestellt, indem er bei gleichem Entgelt weniger arbeiten müsste. |
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| C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. |
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