BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.9.2014, 10 AZR 844/13
Freizeitausgleich nach § 2 Abs. 3 Pkw-Fahrer-TV-L
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. Juni 2013 – 11 Sa 48/13 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Gewährung von 22,75 Stunden Freizeitausgleich für Überstunden.
2
Der Kläger trat 1990 in die Dienste des beklagten Landes und war zuletzt als Fahrer bei der Zentralen Polizeidirektion N beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist die Anwendung des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 27. Februar 1964 und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge sowie die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge vereinbart.
3
Der Pkw-Fahrer-TV-L lautet, soweit hier von Interesse, auszugsweise:
„§ 2
Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit umfasst Lenkzeiten, Vor- und Abschlussarbeiten, Reparaturarbeiten, Wagenpflege, Wartezeiten, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. …
(2)
Die höchstzulässige Arbeitszeit kann im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden, wenn der Fahrer/die Fahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind (§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz); sie darf im Tarifgebiet West 268 Stunden und im Tarifgebiet Ost 272,5 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen. Geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes sind insbesondere das Recht des Fahrers/der Fahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung … und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung. …
(3)
Muss die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, so sind die Stunden, die über 268 beziehungsweise 272,5 Stunden hinausgehen, im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen; ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L zu zahlen. Die Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Absatz 2 Satz 1) unzulässig.
…
Protokollerklärung zu § 2:
Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrerin nach § 6 Absatz 1 TV-L bleibt unberührt. Soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht überschritten wird, ist § 6 Absatz 2 TV-L mit der Maßgabe anwendbar, dass bei der Berechnung auf das jeweilige Kalenderhalbjahr abzustellen ist.
§ 3
Monatsarbeitszeit
(1)
Die Arbeitszeit, die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistet wird, ist die Monatsarbeitszeit.
…
(3)
Im Falle
●
eines Erholungsurlaubs, Zusatzurlaubs (§§ 26, 27 TV-L),
●
einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
●
einer Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TV-L),
●
einer Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts,
●
eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1,
●
eines ganzen oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates,
●
eines ganzen oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages
sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:
a)
bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage bei Fahrern/Fahrerinnen der
Tarifgebiet West
…
Pauschalgruppe I
…
…
…
…
…
Pauschalgruppe IV
11,65 Stunden
…
…
(5)
Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) oder Beurlaubung (§ 28 TV-L) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer/die Fahrerin ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 TV-L) geleistet hätte.
…
§ 4
Pauschalentgelt
(1)
Für die Fahrer/Fahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Absatz 1 TV-L) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L) abgegolten sind.
…
§ 5
Pauschalgruppen
(1)
Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Fahrer/Fahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:
Tarifgebiet West
Tarifgebiet Ost
Pauschalgruppe I
ab 185 bis 196 Stunden
ab 189 bis 199 Stunden
Pauschalgruppe II
über 196 bis 221 Stunden
über 199 bis 224 Stunden
Pauschalgruppe III
über 221 bis 244 Stunden
über 224 bis 248 Stunden
Pauschalgruppe IV
über 244 bis 268 Stunden
über 248 bis 272,5 Stunden
Ständige persönl. Fahrer/Fahrerinnen
bis 288 Stunden
bis 292 Stunden
…“
4
Der Kläger war entsprechend seiner Monatsarbeitszeit der Pauschalgruppe IV zugeordnet. Im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011 leistete er insgesamt 78,47 Überstunden. Als Ausgleich hierfür erteilte ihm das beklagte Land im Frühjahr 2011 sieben Tage Freizeit.
5
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für den Ausgleich der Überstunden sei gemäß der Protokollerklärung zu § 2 Pkw-Fahrer-TV-L die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 TV-L maßgeblich. Diese betrage täglich 7,96 Stunden. Daher würden durch einen Tag Freizeitausgleich nur 7,96 Überstunden abgebaut. Er könne deshalb einen weiteren Freizeitausgleich im Umfang von 22,75 Stunden verlangen.
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Der Kläger hat – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihm Freizeitausgleich im Umfang von 22,75 Stunden zu gewähren, wobei ein Tag Freizeitausgleich mit 7,96 Stunden anzusetzen ist.
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Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, für einen Tag Freizeitausgleich seien in der für den Kläger maßgeblichen Pauschalgruppe IV gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 3 Buchst. a Pkw-Fahrer-TV-L 11,65 Stunden anzusetzen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage im hier noch streitigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf weiteren Freizeitausgleich im Umfang von 22,75 Stunden.
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I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag ist dahin gehend auszulegen, das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger Freizeit im Umfang von weiteren 22,75 Stunden zum Ausgleich für sämtliche in den Monaten November 2010 bis Januar 2011 geleisteten Überstunden zu erteilen. Dieses Antragsverständnis hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. In dieser Auslegung ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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II. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch des Klägers aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L auf Freizeitausgleich für die im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011 geleisteten 78,47 Überstunden ist nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Dem Kläger stand für je 11,65 Überstunden ein Tag Freizeitausgleich zu. Indem das beklagte Land dem Kläger sieben Tage Freizeitausgleich gewährte, hat es den Anspruch des Klägers erfüllt.
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1. Der Pkw-Fahrer-TV-L findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Zu den „für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträgen“, nach denen sich das Arbeitsverhältnis gemäß § 2 des Arbeitsvertrags richtet, zählte bei Vertragsschluss der Pkw-Fahrer-TV-L vom 10. Februar 1965, der durch den am 1. November 2006 in Kraft getretenen Pkw-Fahrer-TV-L vom 12. Oktober 2006 ersetzt wurde.
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2. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 3 Buchst. a Pkw-Fahrer-TV-L kann der Kläger als Fahrer der Pauschalgruppe IV für 11,65 Überstunden einen Tag Freizeitausgleich verlangen.
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a) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 15. Januar 2014 – 10 AZR 297/13 – Rn. 14), sind die Stunden, die über 268 Stunden hinausgehen, durch „Erteilung entsprechender Freizeit“ auszugleichen. Die „entsprechende Freizeit“ bezieht sich auf die „Stunden, die über 268 Stunden hinausgehen“. Damit ordnet der Tarifvertrag für die über die höchstzulässige Arbeitszeit hinausgehenden Stunden einen Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 an.
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b) § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L ist jedoch nicht zu entnehmen, wie viele Stunden ein ganzer Tag Freizeitausgleich umfasst. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Buchst. a Pkw-Fahrer-TV-L. Danach sind im Falle eines ganztägigen Freizeitausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L für jeden Arbeitstag bei einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Werktage bei Fahrern der Pauschalgruppe IV 11,65 Stunden anzusetzen. Diese beiden aufeinander aufbauenden und im unmittelbaren systematischen Zusammenhang stehenden Tarifvorschriften bezwecken einen Gleichlauf von durchschnittlicher täglicher Arbeitszeit und ganztägigem Freizeitausgleich. Durch die bezahlte Freistellung soll der Fahrer unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Pkw-Fahrer-TV-L vorgesehenen Zeitzuschlags für Überstunden als Äquivalent für einen Tag geleistete Überstunden einen Tag Freizeitausgleich zuzüglich des Überstundenzuschlags nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L erhalten (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2014 Pkw-Fahrer-TV-L § 2 Rn. 11).
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3. Diesem Tarifverständnis steht Satz 1 der Protokollerklärung zu § 2 Pkw-Fahrer-TV-L nicht entgegen. Mit dem Hinweis, die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers nach § 6 Abs. 1 TV-L bleibe unberührt, stellt die Protokollerklärung lediglich klar, dass die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit grundsätzlich auch für die Fahrer gilt. Hiervon ausgehend haben die Tarifvertragsparteien mit § 2 Pkw-Fahrer-TV-L im Oktober 2006 erstmalig eine tarifliche „Opt-out“-Regelung, dh. eine abweichende Vereinbarung iSd. § 7 Abs. 2a iVm. § 7 Abs. 7 ArbZG getroffen. Dies war erforderlich geworden, weil die entsprechenden Arbeitszeitregelungen in den früheren Tarifverträgen gemäß § 25 Satz 1 ArbZG ab dem 1. Januar 2007 nicht mehr anwendbar waren. Die jetzige Tarifregelung sieht vor, dass bei schriftlicher Einwilligung des Fahrers die höchstzulässige Arbeitszeit dauerhaft auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden kann, wenn geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind. Diese sind in § 2 Abs. 2 Satz 2 Pkw-Fahrer-TV-L nicht abschließend aufgeführt. Zugleich ist die höchstzulässige Arbeitszeit im Kalendermonat auf 268 bzw. 272,5 Stunden begrenzt.
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4. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage geltend macht, ein Fahrer in der Pauschalgruppe IV erhalte selbst in der höchsten Stufe weniger für eine Überstunde als nach dem TV-L, berücksichtigt er nicht, dass die Tarifvertragsparteien des Pkw-Fahrer-TV-L im Rahmen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheit ein eigenständiges Vergütungssystem geschaffen haben. So werden die Fahrer entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit Pauschalgruppen zugeordnet. Nach § 4 Pkw-Fahrer-TV-L erhalten sie ein Pauschalentgelt, dessen Höhe sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe bemisst und mit dem das Tabellenentgelt sowie das Entgelt für Überstunden sowie die Zeitzuschläge hierfür abgegolten sind. Der zusätzliche Überstundenausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L erfasst damit nicht Überstunden iSd. § 7 Abs. 7 TV-L, sondern beschränkt sich auf die Überstunden, die ausnahmsweise „über 268 beziehungsweise 272,5 Stunden hinausgehen“. Nur für diese Überstunden ist daneben der 30 %ige Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a TV-L zu zahlen.
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5. Der von der Revision geforderte Rückgriff auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach § 6 TV-L im Rahmen des Überstundenausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L steht nicht im Einklang mit dieser besonderen tariflichen Überstundenregelung. Er hätte zur Folge, dass ein Vergütungsanspruch für 11,65 Stunden als Gegenleistung für nur 7,96 geleistete Überstunden entstünde. Das widerspricht ersichtlich der Tarifsystematik. Der Kläger berücksichtigt zudem nicht genügend, dass in § 3 Abs. 5 Pkw-Fahrer-TV-L der gegenüber den Pauschalen nach § 3 Abs. 3 Pkw-Fahrer-TV-L niedrigere Ansatz der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit nach § 6 TV-L ausdrücklich auf zwei Fälle (Arbeitsbefreiung und Beurlaubung) beschränkt ist, in denen kein unabdingbarer Entgeltanspruch besteht. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung in § 3 Abs. 5 Pkw-Fahrer-TV-L und des aufgezeigten tariflichen Gesamtzusammenhangs verbietet sich ihre Übertragung auf die Abgeltung von Überstunden durch Freizeitausgleich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L.
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6. Der vom Kläger verlangte weitere Freizeitausgleich ergibt sich auch nicht daraus, dass das beklagte Land die Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 Pkw-Fahrer-TV-L, wonach die über 268 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen sind, nicht beachtet hat. Eine derartige Rechtsfolge sieht der Tarifvertrag für den Fall der Fristüberschreitung nicht vor.
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III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Linck
W. Reinfelder
Brune
D. Diener
Stefan Fluri