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| Die Revision des Klägers ist unbegründet, die des beklagten Landes begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum von Oktober 2007 bis April 2010 keinen Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und Krankheitszeiten. |
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| I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines zusätzlichen Entgelts für durch Freizeit ausgeglichene Zeiten der Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft. |
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| 1. Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie gemäß § 22 TV-L bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21 TV-L. Gemäß § 26 TV-L haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TV-L). Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf der Basis der letzten drei Kalendermonate, die dem maßgebenden Ereignis vorhergehen, gezahlt, § 21 Satz 2 TV-L. Hiervon nimmt § 21 Satz 3 TV-L das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit aus, soweit es sich nicht um im Dienstplan vorgesehene Mehrarbeits- und Überstunden sowie Überstundenpauschalen handelt. |
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| 2. Hiernach hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Entgeltfortzahlung für Urlaubs- und Krankheitszeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger während der Referenzzeiträume seine regelmäßige Arbeitszeit einhielt oder nicht. |
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| a) Überschritt der Kläger im Fall des tatsächlichen Arbeitseinsatzes die regelmäßig geschuldete Arbeitszeit (§ 6 TV-L) und erfolgte bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche kein Freizeitausgleich, leistete er Überstunden iSv. § 7 Abs. 7 TV-L. Das hierfür bezogene Überstundenentgelt ist gemäß § 21 Satz 3 TV-L nicht in das Referenzentgelt einzubeziehen, denn die Überstunden waren nicht im Dienstplan vorgesehen. Lagen aber die Zeiten der Inanspruchnahme innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Klägers, handelte es sich zwar nicht um Überstunden, doch ist das ihm insoweit zustehende Entgelt gemäß § 21 Satz 1 TV-L mit dem Tabellenentgelt in die Entgeltfortzahlung eingeflossen. |
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| b) Ungeachtet der Frage, ob der Freizeitausgleich außerhalb eines gemäß § 10 TV-L eingerichteten Arbeitszeitkontos zulässig war, hat der Kläger hinsichtlich der Entgeltfortzahlung gemäß § 21 TV-L nicht schon deshalb einen Anspruch auf Berücksichtigung einer zusätzlichen Vergütung iHv. 100 %, weil er in der fraglichen Zeit in der Rufbereitschaft tatsächlich in Anspruch genommen wurde. § 21 TV-L sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Soweit die Tarifvertragsparteien in einer Niederschrift zu § 21 TV-L erklärt haben, Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fielen unter die Regelung des § 21 Satz 2 TV-L (vgl. Sponer/Steinherr TV-L § 21 Rn. 20), ist diese Niederschrift nicht Teil des Tarifvertrags. Auf sie ist im Tarifvertrag – im Gegensatz zu dort enthaltenen und dem Wortlaut beigefügten „Protokollnotizen“ – nicht Bezug genommen. Die Niederschrift kann allenfalls als Auslegungshilfe dienen (BAG 27. August 1986 – 8 AZR 397/83 – zu 2 c der Gründe, BAGE 52, 398; 3. Dezember 1986 – 4 AZR 19/86 – AP TVAL II § 51 Nr. 6 = EzA TVG § 1 Nr. 32; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 317; Däubler TVG 3. Aufl. Einl. Rn. 512; Kempen/Zachert/Zachert TVG 4. Aufl. Grundl. Rn. 380), wenn sie im Wortlaut des Tarifvertrags Niederschlag gefunden hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wortlaut und Systematik des § 21 TV-L lassen keinen Raum, in das Referenzentgelt das für Zeiten der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft geleistete Entgelt unabhängig davon einzustellen, ob es sich individuell um regelmäßige Arbeitszeit oder Überstunden handelt. |
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| II. Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbeziehung von Überstundenzuschlägen in das Referenzentgelt gemäß § 21 Satz 2 TV-L für im Winterdienst tatsächlich erbrachte Arbeitsstunden, wenn der aus der Rufbereitschaft heraus geleistete Arbeitseinsatz nicht vor Beginn der regulären Dienstzeit beendet wurde. Diese Stunden leistete der Kläger nicht in der Rufbereitschaft, sondern innerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit. |
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| 1. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-L liegt Rufbereitschaft vor, wenn sich Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. |
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| Der Kläger wurde dienstplanmäßig zur Gewährleistung des Winterdienstes eingeteilt. Er hatte auf Anforderung den Winterdienst bei Bedarf und je nach Witterungsverhältnissen aufzunehmen. Nach 03:00 Uhr verrichtete er seine Tätigkeit nicht außerhalb, sondern innerhalb der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit, so dass er keinen Anspruch auf Überstundenzuschläge erwarb, der in das Referenzentgelt einzubeziehen gewesen wäre. Die Lage seiner regelmäßigen Arbeitszeit war durch die DV für Winterdiensteinsätze verschoben. Nach § 3a DV beginnt das Personal bei Erforderlichkeit des Winterdienstes seinen Dienst ab 03:00 Uhr. Wird der Winterdienst witterungsbedingt erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich, beginnt der Winterdienst entsprechend später. Wird der Winterdienst um 03:00 Uhr begonnen, beendet das hierfür eingesetzte Personal montags bis donnerstags seinen Dienst um 12:00 Uhr, freitags nach der geltenden regulären Freitagsarbeitsdauer von derzeit 5 ½ Stunden um 08:30 Uhr. Sowohl die in § 2 DV enthaltenen Regelungen zur „regulären“ Arbeitszeit im Sommer und im Winter, die nach Beginn und Ende der Arbeitszeit feststeht, als auch die in § 3 DV enthaltenen Regelungen zur sog. „optionalen“ Arbeitszeit beim Winterdiensteinsatz bestimmen die Lage der in § 1 DV beschriebenen „regelmäßigen“ Arbeitszeit, deren Umfang für Beschäftigte tariflich bestimmt ist. Dies folgt auch aus § 3b DV, wonach dann Überstunden anfallen können, wenn der Winterdiensteinsatz über das Ende der regulären Arbeitszeit hinausgeht. |
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| 2. Die Dienstvereinbarung ist wirksam. Sie verstößt weder gegen personalvertretungsrechtliche Bestimmungen noch gegen den TV-L. |
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| a) Nach § 80 Abs. 1 LPersVG Rheinland-Pfalz hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei(kollektiven) Regelungen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Die Dienstzeitregelungen über den aus der Rufbereitschaft heraus zu organisierenden Winterdiensteinsatz in § 3 DV und die Bestimmung der Lage der regelmäßigen Arbeitszeit betreffen diese mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. |
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| b) Mit der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit verstößt die Dienstvereinbarung nicht gegen § 7 Abs. 4 TV-L, denn die Rufbereitschaft dauert nur vom Zeitpunkt der Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet (vgl. BAG 5. Februar 2009 – 6 AZR 114/08 – Rn. 18 mwN, BAGE 129, 284 zum gleichlautenden § 7 Abs. 4 TVöD). Gemäß § 3 Satz 1 DV sind die Winterdiensteinsätze zwar aus der Rufbereitschaft heraus zu organisieren. Hat der Arbeitnehmer aus der Rufbereitschaft heraus die Arbeit aber tatsächlich aufgenommen, leistet er diese gemäß § 3 DV innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, sofern die Arbeitsaufnahme ab 03:00 Uhr erfolgt. Im selben Zeitpunkt endet die Rufbereitschaft. § 3 DV verhindert mit der von § 2b (2) DV abweichenden Bestimmung des Endes der Arbeitszeit die Überschreitung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit, ermöglicht deren Ausschöpfung und gewährleistet die Einhaltung arbeitszeitschutzrechtlicher Vorschriften, wie der Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG und der werktäglichen Höchstarbeitszeit gemäß § 3 ArbZG. |
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| III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 ZPO. |
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