BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 6.1.2015, 6 AZB 105/14
Verwerfung der Berufung – Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsätze
Lässt das Landesarbeitsgericht in dem Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, die Revisionsbeschwerde nicht zu, ist hiergegen nach § 77 Satz 1 ArbGG die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Tenor
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 2014 – 4 Sa 23/14 – wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.900,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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A. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters sowie über einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht wegen unzureichender Begründung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden als unzulässig verworfen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde.
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B. Die Beschwerde ist unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss, durch den das Landesarbeitsgericht eine Berufung als unzulässig verwirft, ist gemäß § 77 Satz 1 ArbGG nicht statthaft. Zudem entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 72a Abs. 3 ArbGG.
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I. Der Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben.
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1. Gemäß § 77 Satz 1 ArbGG findet die Rechtsbeschwerde als Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, nur statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 ArbGG nach § 77 Satz 2 ArbGG entsprechend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aufgrund dieses eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Vorgabe die Revisionsbeschwerde nicht eröffnet, wenn das Landesarbeitsgericht – wie im vorliegenden Fall – sie nicht zugelassen hat. § 77 Satz 2 ArbGG verweist nur auf § 72 Abs. 2 ArbGG und nicht auf die in § 72a ArbGG ausdrücklich geregelte Nichtzulassungsbeschwerde. § 72a ArbGG ist auch nicht entsprechend anwendbar. Die in § 77 Satz 4 ArbGG in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 f. ZPO) sehen gegen die Nichtzulassung der Beschwerde eine Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht vor (BAG 23. Juni 2014 – 6 AZB 25/14 – Rn. 1; 5. September 2007 – 3 AZB 41/06 – Rn. 7; vgl. bereits BVerfG 10. August 1978 – 2 BvR 415/78 -; BAG 13. Januar 1975 – 5 AZB 2/75 -; 8. März 1978 – 2 AZB 32/77 -; 25. Oktober 1979 – 5 AZB 43/79 -; 8. November 1979 – 3 AZB 40/79 -; 23. Mai 2000 – 9 AZB 21/00 -; zu § 78 ArbGG 19. Dezember 2002 – 5 AZB 54/02 – zu II der Gründe, BAGE 104, 239). Die Spezialregelung des § 77 ArbGG geht § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO vor. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde daher unanfechtbar.
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2. Dieses Verständnis des § 77 ArbGG wird von der weit überwiegenden Mehrheit der Literatur geteilt (vgl. GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 77 Rn. 9; GK-ArbGG/Mikosch Stand November 2014 § 77 Rn. 2, 7, 17; ErfK/Koch 15. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 2; AR/Spelge 7. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 4; HWK/Bepler 6. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 5; Düwell/Lipke/Düwell ArbGG 3. Aufl. § 77 Rn. 2; BeckOK ArbR/Klose Stand 1. Dezember 2014 ArbGG § 77 Rn. 1; Schwab/Weth/Schwab ArbGG 4. Aufl. § 77 Rn. 13; Gross in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 77 Rn. 1; GWBG/Benecke ArbGG 8. Aufl. § 77 Rn. 2). Die dagegen von Ulrici geäußerten Bedenken (NZA 2014, 1245) geben keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung.
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a) Der Gesetzgeber hat die Entscheidung über die Eröffnung des Revisionsbeschwerdeverfahrens bewusst allein dem Landesarbeitsgericht überlassen. Er hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Reform des Zivilprozesses mit Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) keine Änderung des § 77 ArbGG vorgenommen, obwohl er sich dabei mit dem Rechtsbeschwerdeverfahren befasst hat (BT-Drs. 14/4722 S. 69). Der Gesetzgeber hat auch anlässlich der Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) und das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) keine Verweisung in § 77 Satz 2 ArbGG auf § 72a ArbGG vorgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ausschluss des Zugangs zum Rechtsbeschwerdegericht bei Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde bewusst und gewollt erfolgt ist. Durch das Änderungsgesetz vom 26. März 2008 wurde § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG dahin gehend abgeändert, dass die Verwerfung der Berufung nicht mehr durch Beschluss der Kammer, sondern durch den Vorsitzenden erfolgt. Da § 77 Satz 1 ArbGG an eben diese Entscheidung anknüpft, ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich mit dem Verfahren bei Unzulässigkeit der Berufung im Rahmen der Überarbeitung des Arbeitsgerichtsgesetzes auseinandergesetzt hat. Zur Begründung der Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden wurde dabei angeführt, dass bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht materielle Rechtsfragen, sondern formale Kriterien im Vordergrund der Prüfung stünden (BT-Drs. 16/7716 S. 25). Durch die Nichtbeteiligung der ehrenamtlichen Richter werde eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erreicht (BT-Drs. 16/7716 S. 14; vgl. hierzu BAG 5. Oktober 2010 – 5 AZB 10/10 – Rn. 6, BAGE 135, 372). Die fehlende Verweisung auf § 72a ArbGG in § 77 ArbGG entspricht diesen Zielsetzungen. Der von Ulrici erhobene Einwand, dass der durch das Anhörungsrügengesetz zum 1. Januar 2005 eingeführte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG damit leerliefe (NZA 2014, 1245, 1248), trägt nicht. Verletzungen des rechtlichen Gehörs können nach § 78a ArbGG korrigiert werden.
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b) Der Ausschluss des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in § 77 ArbGG verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.
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aa) Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 iVm. Art. 2 Abs. 1 GG) die Eröffnung des Rechtswegs. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen gewährleistet jedoch keinen Rechtsweg über mehrere Instanzen hinweg. Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet. Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gesetz. Insofern reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (st. Rspr., vgl. BVerfG 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 – Rn. 32; 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395). Hat der Gesetzgeber sich jedoch für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfG 3. März 2014 – 1 BvR 2534/10 – Rn. 19). Gegebenenfalls ist im Wege der Verfassungsbeschwerde zu überprüfen, ob das Fachgericht ein grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel unter Verletzung des Justizgewährungsanspruchs ineffektiv gemacht hat (vgl. zur Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO BVerfG 17. September 2014 – 2 BvR 64/12 – Rn. 26; 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 – Rn. 17). Wird in einem Urteil von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Zulassung der Revision kein Gebrauch gemacht, so verstößt dies auch gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (BVerfG 23. April 2014 – 1 BvR 2851/13 – Rn. 22). In Betracht kommt auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot (vgl. BVerfG 28. Juli 2014 – 1 BvR 1925/13 – Rn. 12 f.). Das Grundgesetz gibt dem Berufungskläger, dessen Berufung als unzulässig verworfen wurde, daher keinen Anspruch auf die Möglichkeit des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Etwaige Verfassungsverstöße des Berufungsgerichts sind im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde geltend zu machen.
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bb) Die Ausgestaltung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in § 77 iVm. § 66 Abs. 2 ArbGG verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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(1) Dieses prozessuale Grundrecht schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter, indem es eine sachfremde Einflussnahme auf die rechtsprechenden Organe verbietet. Adressaten des Verbots sind neben der Exekutive auch die Judikative und die Legislative. Für den Gesetzgeber folgt aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Pflicht, Normen, die gerichtliche Zuständigkeiten bestimmen, so zu fassen, dass aus ihnen der im Einzelfall zuständige Richter möglichst eindeutig erkennbar wird. Dabei darf ein Gesetz, mit dem das zuständige Gericht bezeichnet wird, durchaus auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwenden, sofern es unzulässigen Einflüssen generell vorbeugen kann (BVerfG 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 – Rn. 106, BVerfGE 118, 212; 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95 – zu C I 4 der Gründe, BVerfGE 95, 322). Der Gesetzgeber kann dem Richter daher im gesetzlich vorgegebenen Rahmen einen Ermessenspielraum einräumen (vgl. Pieroth in Jarass/Pieroth GG 13. Aufl. Art. 101 Rn. 9 mwN; kritisch zum Ermessen der Übertragung auf einen Einzelrichter Classen in v. Mangoldt/Klein/Starck GG III 6. Aufl. Art. 101 Abs. 1 Rn. 43; Leuze in Friauf/Höfling Berliner Kommentar zum GG Stand November 2009 C Art. 101 Rn. 13). Hinsichtlich der Ausgestaltung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in § 160a Abs. 4 iVm. § 169 SGG hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich vereinbar sei, dass die ehrenamtlichen Richter an Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden nur dann mitwirken, wenn über deren Begründetheit zu befinden ist. Dies setze allerdings voraus, dass die Abgrenzung zwischen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Begründetheitsfragen nach eindeutigen und sachgerechten Kriterien erfolge (BVerfG 14. Juni 1994 – 1 BvR 1022/88 – zu C III der Gründe, BVerfGE 91, 93; zustimmend Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke GG 13. Aufl. Art. 101 Rn. 17).
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(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist § 77 iVm. § 66 Abs. 2 ArbGG mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Dies gilt auch angesichts der Entscheidungsspielräume des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht bzgl. der Verfahrensweise bei einer als unzulässig angesehenen Berufung.
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(a) § 77 Satz 1 ArbGG findet nur Anwendung, wenn das Landesarbeitsgericht die Berufung mit Beschluss als unzulässig verworfen hat. Bei einer Entscheidung durch Urteil gilt dagegen § 72a ArbGG (vgl. BAG 31. Juli 2007 – 3 AZN 326/07 – Rn. 8). Nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG kann der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss die Berufung verwerfen und dabei über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden. Er kann aber auch eine mündliche Verhandlung anberaumen. Nach deren Durchführung entscheidet die Kammer unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Urteil und eröffnet der unterlegenen Partei damit die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG. Dieses Alleinentscheidungsrecht hat somit weitreichende prozessuale Konsequenzen.
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(b) Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 3. November 2014 – 1 VB 8/14 – angenommen, dass für eine Verwerfung der Berufung durch Alleinentscheidung kein Raum sei, wenn materielle Rechtsfragen bei der Prüfung der Zulässigkeit im Vordergrund stehen und nicht nur formale Kriterien (vgl. zu B II 1 a der Gründe). Dem ist zuzustimmen, denn dies entspricht der Intention des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/7716 S. 25). Die Prüfung der Zulässigkeit der Berufung beschränkt sich nämlich nur auf die formalen Kriterien der Statthaftigkeit (§ 511 ZPO), der Form (§ 519 ZPO), der Frist (§ 66 Abs. 1 ArbGG) sowie der ordnungsgemäßen Begründung nach § 520 Abs. 3 ZPO. Diese Prüfungspflicht ergibt sich aus § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich der Alleinentscheidung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG hinreichend bestimmt, denn der Vorsitzende darf allein nur die Verwerfung der Berufung als unzulässig vornehmen. Der gesetzliche Richter ist damit hinreichend bestimmt, auch wenn der Vorsitzende in Zweifelsfragen zu der Auffassung gelangen kann, dass eine mündliche Verhandlung unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter angebracht ist. Insoweit gilt nichts anderes wie bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs.
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cc) Der von Ulrici angenommene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (NZA 2014, 1245, 1249) besteht nicht.
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(1) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13 – Rn. 70).
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(2) § 77 Satz 1 iVm. § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG eröffnet dem Landesarbeitsgericht zwar – wie dargestellt – eine ungleiche prozessuale Behandlung unzulässiger Berufungen mit Auswirkungen auf die Eröffnung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 72a ArbGG. Diese Ungleichbehandlung ist allerdings durch die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Ziele der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung gerechtfertigt (vgl. BT-Drs. 16/7716 S. 14). Diese Ziele sind gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren von erheblicher Bedeutung (vgl. § 61a ArbGG; §§ 56, 67 ArbGG). Unzulässige Berufungen sollen möglichst zeitnah verworfen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zudem tritt durch die Verfahrensvereinfachung eine Entlastung der Arbeitsgerichtsbarkeit ein. So muss beim Landesarbeitsgericht kein Kammertermin anberaumt werden, um eine verfristete Berufung zu verwerfen. Einem prozessökonomischen Zweck dient auch die Möglichkeit der Nichteröffnung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Dieses soll nicht die Überprüfung von Formalien der Berufung ermöglichen (vgl. § 72a Abs. 3 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG). Der Gesetzgeber durfte dem Vorsitzenden daher einen Spielraum hinsichtlich der Verfahrensführung einräumen und die betroffenen Parteien bei angenommenen Rechtsanwendungsfehlern auf die Anhörungsrüge sowie auf die Verfassungsbeschwerde verweisen.
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II. Ungeachtet der fehlenden Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde würde die vorliegende Beschwerde auch nicht den Anforderungen des § 72a ArbGG genügen.
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1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG wäre unzulässig.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG 14. März 2013 – 1 BvR 1457/12 – Rn. 10). Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung der Verletzung dieses Anspruchs und deren Entscheidungserheblichkeit enthalten (BAG 1. September 2010 – 5 AZN 599/10 – Rn. 9 mwN).
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b) Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
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aa) Sie stellt bzgl. der hier maßgeblichen Frage der ordnungsgemäßen Begründung der Berufung nur darauf ab, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag des Beklagten in dem Schriftsatz vom 10. September 2014 nicht zur Kenntnis genommen. Welche Äußerungen in diesem Schriftsatz das Landesarbeitsgericht zur Annahme einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung hätten bewegen können, lässt die Beschwerde offen.
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bb) Das Landesarbeitsgericht hat zudem zutreffend ausgeführt, dass der Vortrag vom 10. September 2014 außerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgte. Die Beschwerde verkennt die Bedeutung der Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Eine nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO unzureichend begründete Berufung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr durch ergänzenden Vortrag ausreichend begründet werden. Solcher Vortrag ist nicht mehr berücksichtigungsfähig (BAG 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07 – Rn. 29). Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass das Gericht vor Ablauf der Begründungsfrist nicht auf eine unzureichende Begründung hinweisen darf, da es sich anderenfalls zum Berater des Berufungsführers machen würde (BAG 19. Oktober 2010 – 6 AZR 118/10 – Rn. 21). Hiervon zu unterscheiden ist die Verpflichtung des Gerichts, dem Beschwerdeführer vor einer beabsichtigten Verwerfung der Berufung einen Hinweis zu erteilen (vgl. BAG 15. August 1989 – 8 AZR 557/88 – zu II der Gründe). Dementsprechend hat das Landesarbeitsgericht am 8. August 2014 einen Hinweis mit Stellungnahmefrist bis zum 1. September 2014, verlängert bis zum 15. September 2014, gegeben. Der Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 10. September 2014 reagiert. Er konnte mit diesen Ausführungen die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO allerdings nicht mehr erfüllen, da die Berufungsbegründungsfrist nach Verlängerung (§ 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG) bereits am 5. Juni 2014 abgelaufen war. Es bestand für das Landesarbeitsgericht nach Eingang des Schriftsatzes vom 10. September 2014 keine Veranlassung, eine Entscheidung erst nach Fristablauf am 15. September 2014 zu treffen.
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2. Im Übrigen rügt die Beschwerde Rechtsanwendungsfehler des Landesarbeitsgerichts sowohl hinsichtlich der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung als auch in materieller Hinsicht. Angenommene Rechtsanwendungsfehler würden es dem Senat nach § 72 Abs. 2 ArbGG jedoch nicht erlauben, die Revisionsbeschwerde zuzulassen.
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C. Der Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen.
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D. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
Fischermeier
Spelge
Krumbiegel