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BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 3.8.2011, 3 AZB 8/11

eingetragen von Thilo Schwirtz am Januar 9th, 2012

Anwaltsbeiordnung – Prozesskostenhilfe – vorläufige Insolvenzverwaltung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 – 3 Ta 654/10 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens als außerhalb des Insolvenzverfahrens liegende Verbindlichkeit zu tragen.

Gründe

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I. Die Antragstellerin begehrt als juristische Person die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Verteidigung gegen eine Kündigungsschutzklage.
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Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb ein Unternehmen der Bekleidungsindustrie mit Verkauf. Nachdem sie mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin des Hauptsacheverfahrens gekündigt hatte, erhob diese unter dem 11. November 2009 Kündigungsschutzklage und beantragte zudem festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Klägerin des Hauptsacheverfahrens war dabei – ebenso wie die Antragstellerin – anwaltlich vertreten. Die Antragstellerin rechtfertigte die ausgesprochene Kündigung mit der Einstellung ihrer operativen Tätigkeit und der damit verbundenen Kündigung aller Arbeitnehmer.
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Nachdem die Antragstellerin am 1. Februar 2010 beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Düsseldorf Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt hatte, wurde mit Beschluss vom 9. Februar 2010 Rechtsanwalt B zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Antragstellerin über Gegenstände ihres Vermögens waren nach dem Beschluss nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Ein allgemeines Verfügungsverbot wurde der Antragstellerin nicht auferlegt.
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Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin beantragten unter dem 5. März 2010 mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, der Antragstellerin für den Kündigungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Sozietät der Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen. Mit dem Antrag machte die Antragstellerin ua. geltend, die Unterlassung der Rechtsverteidigung liefe allgemeinen Interessen zuwider, weil der ordnungsgemäße Ablauf des bevorstehenden Insolvenzverfahrens gesichert werden müsse. Sie legte Ablichtungen von Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vor, nach denen bei Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bewilligt worden war.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Düsseldorf vom 16. März 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt B zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Insolvenzverwalter beendete das Hauptsacheverfahren durch Vergleich mit der Klägerin, dessen Zustandekommen gerichtlich durch Beschluss vom 19. August 2010 festgestellt wurde.
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Bereits mit Beschluss vom 15. Juli 2010 hatte das Arbeitsgericht es abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, es lägen weder die Voraussetzungen einer Beiordnung nach § 11a ArbGG noch die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Es sei absehbar gewesen, dass wegen der zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens Entgeltansprüche der Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist erst zu einem Zeitpunkt entstehen würden, zu dem die Geltendmachung einer Lohnforderung gem. § 87 InsO unzulässig sein würde.
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Gegen diesen, ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2010 formlos und ohne Begründung zugeleiteten Beschluss hat die Antragstellerin mit Eingang am 19. August 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. August 2010 nicht abgeholfen hat. Auf Veranlassung des Landesarbeitsgerichts ist der Beschluss mit Begründung dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 15. September 2010 förmlich zugestellt worden. Daraufhin hat sie die Begründung ihrer sofortigen Beschwerde vertieft und ergänzend einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vorgelegt, nach dem unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der geordneten Insolvenzabwicklung einer juristischen Person in einem Kündigungsschutzprozess Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, weil das Unterlassen der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Arbeitsgericht im Ergebnis an seiner Auffassung festgehalten und der Beschwerde auch weiterhin nicht abgeholfen.
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Mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Im Rubrum des Beschlusses ist als „Beklagter und Beschwerdeführer“ der Insolvenzverwalter genannt. Das Landesarbeitsgericht hat angeführt, es sei nicht feststellbar, dass die ordnungsgemäße Abwicklung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden könne. Auf die vorgelegten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte geht der Beschluss nicht ein. Er ist nach dem in der Akte befindlichen Abgangsvermerk am 10. Dezember 2010 zur Post gegeben worden. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben anwaltlich versichert und durch eine Kopie des Eingangsstempels belegt, dass ihnen dieser Beschluss am 13. Dezember 2010 formlos zugeleitet wurde.
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Mit Schriftsatz, der am 27. Dezember 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin eine Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG erhoben. Diese hat sie darauf gestützt, das Landesarbeitsgericht habe offensichtlich die vorgelegten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte übersehen, so dass ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zumindest insoweit vorliege, als die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.
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Mit Beschluss vom 4. Januar 2011, in dem die R GmbH als „Beklagte und Beschwerdeführerin“ aufgeführt ist, hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss vom 9. Dezember 2010 dahingehend abgeändert, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Es hat die Anhörungsrüge zurückgewiesen, da „unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt“ ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör vorliege. Es hat in der Anhörungsrüge jedoch zugleich eine Gegenvorstellung gesehen, aufgrund derer es aus dem Rechtsgedanken des § 321a ZPO im Hinblick auf die vorgelegten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz die Rechtsbeschwerde „gem. § 574 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 ZPO“ zugelassen hat. Der Änderungsbeschluss ist vom Landesarbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin formlos am 7. Januar 2011 zugeleitet worden. Er enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
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Mit ihrer am 7. Februar 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingelegten und gleichzeitig begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin weiterhin das Ziel der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung der Sozietät ihrer Prozessbevollmächtigten.
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II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet.
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1. Prozessuale Hindernisse stehen einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
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a) Die Antragstellerin war auch nach der Insolvenzeröffnung weiterhin Beteiligte im Prozesskostenhilfeverfahren und damit allein berechtigt, Erklärungen im Verfahren abzugeben, wie sie es über ihre Prozessbevollmächtigten auch getan hat. Dass das Landesarbeitsgericht den Insolvenzverwalter als Beklagten und Beschwerdeführer in das Rubrum der Beschwerdeentscheidung aufgenommen hat, ist daher unbeachtlich.
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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei wirkt sich nicht auf das Prozesskostenhilfeverfahren aus (BGH 4. Mai 2006 – IX ZA 26/04 – NJW-RR 2006, 1208). Für das Beiordnungsverfahren nach § 11a ArbGG gilt nichts anderes.
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b) Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht sie erst in einem die ursprüngliche Entscheidung abändernden Beschluss zugelassen hat. In entsprechender Anwendung von § 78a ArbGG ist auf Gegenvorstellung die Rechtsbeschwerde nach § 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG in einem weiteren Beschluss zuzulassen, wenn durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Verfahrensgrundrechte verletzt worden sind (vgl. zu den entsprechenden Regelungen in der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit: BGH 4. Juli 2007 – VII ZB 28/07 – NJW-RR 2007, 1654). Die dafür notwendigen Voraussetzungen liegen hier vor.
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aa) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 9. Dezember 2010 hat unter Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Antragstellerin den gesetzlichen Richter entzogen, weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfG 27. August 2010 – 2 BvR 3052/09 – Rn. 12). Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz war die Zulassung der Rechtsbeschwerde offensichtlich nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen Divergenz geboten.
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bb) Die Antragstellerin hat auch die zweiwöchige Notfrist des § 78a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG gewahrt. Sie hat durch anwaltliche Versicherung und die vorgelegte Ablichtung des Eingangsstempels glaubhaft gemacht, dass ihren Prozessbevollmächtigten der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2010 am 13. Dezember 2010 zugegangen ist. Das entspricht, da dieser Beschluss am 10. Dezember 2010 zur Post gegeben wurde, der gesetzlichen Fiktion in § 78a Abs. 2 Satz 3 ArbGG, wonach formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gelten. Der Eingang der Gegenvorstellung beim Landesarbeitsgericht am 27. Dezember 2010 wahrte daher die Frist.
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c) Die Rechtsbeschwerde ist auch insoweit statthaft, als sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1 ArbGG betrifft.
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Schon das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin auch eine Beiordnung nach dieser Vorschrift beantragt hat. Auch insoweit ist die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und daran anknüpfend auch die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, soweit das Landesarbeitsgericht sie, wie hier, zugelassen hat. § 127 ZPO gilt für die Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG entsprechend. Das folgt aus der Systematik von § 11a ArbGG. Die Vorschrift regelt in den Absätzen 1, 2 und 2a, unter welchen Voraussetzungen eine Anwaltsbeiordnung vor dem Arbeitsgericht zu erfolgen hat. Soweit dort die materiellen Voraussetzungen der Beiordnung geregelt sind, ist diese Bestimmung abschließend. Ein Verweis auf das Prozesskostenhilferecht erfolgt allein dadurch, dass hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Unterhalts des Antragstellers und seiner Familie durch die Prozesskosten erforderlich ist. Mangels näherer Bestimmung ist insoweit ohne weiteres auf die dieselben Fragen regelnden Vorschriften des Prozesskostenhilferechts zurückzugreifen.
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Allerdings enthält § 11a Abs. 2 und Abs. 2a ArbGG keine ausdrücklichen Regelungen über das mit der Anwaltsbeiordnung verbundene Verfahren und der Rechtsmittel. Insoweit sind über § 11a Abs. 3 ArbGG, nach dem die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend gelten, die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe und damit auch § 127 ZPO anwendbar. § 11a Abs. 3 ArbGG kommt insoweit eine Doppelfunktion zu, weil er außerdem die Anwendbarkeit der Regeln der ZPO über das Prozesskostenhilfeverfahren insgesamt einschließlich der dort abweichend geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der dort vorgesehenen Beiordnung eines Rechtsanwalts anordnet (ebenso: Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 11a Rn. 2; abweichend wohl zB GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a Rn. 1).
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d) Der Zulässigkeit sowohl der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts als auch der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts steht nicht entgegen, dass sie vor bzw. ohne Zustellung dieser Beschlüsse und damit vor dem Beginn der Rechtsmittelfristen eingelegt worden sind, da diese Beschlüsse seit der formlosen Mitteilung bereits nach außen verlautbart waren(vgl. BAG 28. Februar 2008 – 3 AZB 56/07 – Rn. 9 f., AP ZPO § 189 Nr. 1 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 116).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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a) Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen der Antragstellerin die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a Abs. 1 ArbGG versagt.
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Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Rechtsanwalt nur einer Partei beigeordnet werden, die außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten. Diese Voraussetzung kann nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Juristische Personen und Parteien kraft Amtes sind auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen des Prozesskostenhilferechts verwiesen (aA GMP/Germelmann § 11a Rn. 9).
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b) Zu Recht haben die Vorinstanzen auch den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin abgelehnt. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung in dem Kündigungsschutzprozess durch die Antragstellerin allgemeinen Interessen nicht zuwiderliefe.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammengefasst bei BGH 10. Februar 2011 – IX ZB 145/09 – Rn. 8 ff., DB 2011, 583) liegt ein allgemeines Interesse im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Partei ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder die Durchführung des Rechtsstreits dem Erhalt einer großen Zahl von Arbeitsplätzen dient. Gleiches gilt, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist(vgl. hierzu auch BFH 15. Oktober 1992 – I B 84/92 – zu II 1 b der Gründe, RPfleger 1993, 290). Unerheblich ist das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder die mögliche Beantwortung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit die Partei in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern oder sonstige Abgaben zu begleichen (vgl. BGH 10. Februar 2011 – IX ZB 145/09 – aaO).
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bb) Danach liefe die Unterlassung der Rechtsverteidigung durch die Antragstellerin in dem Kündigungsschutzprozess nicht allgemeinen Interessen zuwider. Ein allgemeines Interesse ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung eines ordnungsgemäßen künftigen Insolvenzverfahrens. Nicht jede die Masse betreffende Rechtsverteidigung durch die spätere Insolvenzschuldnerin nach der Bestellung eines „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalters liegt im allgemeinen Interesse iSv. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Dem Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist bereits durch § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Rechnung getragen. Einer Berücksichtigung dieser Interessen im Rahmen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es deshalb nicht.
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Durch die Einfügung von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) wollte der Gesetzgeber dem Konkursverwalter im Interesse der Anreicherung der Konkursmasse die Prozessführung in weiterem Umfange als vorher ermöglichen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26). Dies geschah dadurch, dass nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einer Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ohne dass es darauf ankäme, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Konkursverwalter gehörte als amtlich bestellter Vermögensverwalter zu den Parteien kraft Amtes (vgl. BAG 17. Januar 2002 – 2 AZR 57/01 – zu B I 2 a der Gründe, EzA KSchG § 4 nF Nr. 62). Eine Erweiterung dieser Möglichkeit, im Interesse der Masseanreicherung Prozesse zu führen, über die Begünstigung für Parteien kraft Amtes hinaus hat auch der Gesetzgeber der InsO (Gesetz vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2866) nicht vorgenommen.
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Der Gesetzgeber der InsO hat mit der Einführung des vorläufigen Insolvenzverwalters die Möglichkeiten der Sicherung des Schuldnervermögens im Vorfeld der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstärkt. Er unterscheidet dabei zwischen dem „starken“ vorläufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergeht (§ 22 Abs. 1 InsO), und dem „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter, dessen Pflichten sich nach der Anordnung des Gerichts bestimmen (§ 22 Abs. 2 InsO; vgl. zu dieser Unterscheidung auch BGH 18. Juli 2002 – IX ZR 195/01 – BGHZ 151, 353). Ebenso wie der endgültige Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO „erhält bereits der vorläufige Insolvenzverwalter die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners“ (so die Formulierung in der Begründung zum Entwurf der InsO: BT-Drucks. 12/2443 S. 116 f.), soweit es sich um einen „starken“ vorläufigen Verwalter handelt. Wie der endgültige Insolvenzverwalter – und früher der Konkursverwalter – ist der starke vorläufige Insolvenzverwalter amtlich bestellter Vermögensverwalter und damit Partei kraft Amtes (LG Hamburg 22. Dezember 2008 – 419 O 106/07 – zu I der Gründe, ZIP 2009, 686; AG Göttingen 2. Januar 2002 – 21 C 216/01 – zu B I der Gründe, ZInsO 2002, 386).
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Dahingestellt bleiben kann, ob die Prozessführungsbefugnis des „starken“ vorläufigen Verwalters auf solche Verfahren beschränkt ist, die zur Sicherung der Masse unerlässlich sind (dazu mit Nachweisen OLG Hamm 27. Mai 2003 – 27 W 16/03 – zu II der Gründe, NZI 2004, 35). Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber mit dem „starken“ vorläufigen Verwalter eine Institution geschaffen, die im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe zur Sicherung des Schuldnervermögens unter den Voraussetzungen von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erlangen kann, ohne dass es darauf ankäme, ob die Unterlassung der Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe.
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cc) Die Antragstellerin hat nicht geltend gemacht, dass im konkreten Fall durch eine mögliche Masseverringerung Arbeitsplätze gefährdet wären, eine erhebliche Anzahl von Kleingläubigern ausfallen würde, oder ähnlich schwerwiegende Folgen eintreten könnten.
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III. Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Beschwerde und ihrer Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 8614 und 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Mit der Kostenentscheidung hatte der Senat auch über die insolvenzrechtliche Einordnung der Kosten zu entscheiden (BAG 19. September 2007 – 3 AZB 35/05 – Rn. 16 ff., AP InsO § 55 Nr. 15 = EzA ZPO 2002 § 91 Nr. 2). Es handelt sich um die Antragstellerin treffende, nicht im Insolvenzverfahren zu berücksichtigende Kosten. Da der Insolvenzverwalter nie Beteiligter am Prozesskostenhilfeverfahren war, scheidet eine Einordnung als Masseverbindlichkeit aus. Es handelt sich auch nicht um bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits entstandene Kosten, die als Insolvenzforderung anzumelden wären (§ 38 InsO). Dem steht nicht entgegen, dass das Prozesskostenhilfeverfahren bereits vor der Insolvenzeröffnung eingeleitet wurde. Im vorliegenden Falle folgt das bereits daraus, dass Gebührentatbestände im Prozesskostenhilfeverfahren erst ab der Beschwerdeinstanz entstehen können. Die Einlegung der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde erfolgten hier nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sonstige Kosten sind im Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Gräfl
Zwanziger
Schlewing