BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 27.5.2015, 7 ABR 24/13
Beschlussverfahren – Feststellungsinteresse
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 10. April 2013 – 2 TaBV 6/12 – wird zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Bildung von Koordinationsausschüssen und der Bestellung von Fachbeauftragten auf der Grundlage einer Rahmengeschäftsordnung des Betriebsrats vom 2. Februar 2012.
2
Die zu 9. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Werk U ca. 22.000 Arbeitnehmer. Der dort errichtete, zu 8. beteiligte Betriebsrat besteht aus 45 Mitgliedern. Die Mehrheit seiner Mitglieder hatte auf der Liste der IG Metall kandidiert. Die Antragsteller gehören der Minderheitsfraktion im Betriebsrat an.
3
Am 2. Februar 2012 beschloss der Betriebsrat die „Rahmengeschäftsordnung für die Ausschüsse des Betriebsrats der D AG, Werk U und Entwicklung Pkw (Betrieb 1) vom 08.07.2010 in der geänderten Fassung vom 02.02.2012“ (im Folgenden Rahmengeschäftsordnung 2012). Nach Ziff. I.2. der Rahmengeschäftsordnung 2012 und der Anlage 2 hierzu sind neben den Fachausschüssen sechs sogenannte „Koordinationsausschüsse“ zu bilden, die für die Betreuung der Beschäftigten bestimmter Betriebsbereiche zuständig sind. Nach Ziff. II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 kann der Betriebsrat für die dauerhafte Bearbeitung besonderer Themenkomplexe aus seiner Mitte Fachbeauftragte bestellen. In alle Koordinationsausschüsse wurde jeweils ein Vertreter der Minderheitsfraktion gewählt. Zu Fachbeauftragten wurden nur Betriebsratsmitglieder der Mehrheitsfraktion ernannt.
4
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Vorschriften der Rahmengeschäftsordnung 2012 über die Koordinationsausschüsse und die Fachbeauftragten seien unwirksam. Ausschüsse dürften nur für spezielle Sachaufgaben errichtet werden. Um solche Ausschüsse handele es sich bei den Koordinationsausschüssen nicht. Sie seien vielmehr „Unterbetriebsräte“ für Teile der Belegschaft. Die Bildung von Koordinationsausschüssen widerspreche der Gesetzeskonzeption, nach welcher der Betriebsrat und dessen Ausschüsse für die gesamte Belegschaft zuständig seien. Der Betriebsrat dürfe Aufgaben nicht generell auf einzelne Betriebsratsmitglieder übertragen und damit andere Betriebsratsmitglieder von diesen Aufgaben ausschließen. Die mit der Bildung von Koordinationsausschüssen und der Bestellung von Fachbeauftragten verbundene Aufgabenübertragung greife in ihre Rechte als Betriebsratsmitglieder ein.
5
Die Antragsteller haben – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – beantragt
1.
festzustellen, dass die am 2. Februar 2012 beschlossene Rahmengeschäftsordnung für Ausschüsse des Betriebsrats der D AG Werk U und Entwicklung Pkw (Betrieb 1) vom 8. Juli 2010 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes I.2 unwirksam ist;
2.
festzustellen, dass die am 2. Februar 2012 beschlossene Rahmengeschäftsordnung für Ausschüsse des Betriebsrats der D AG Werk U und Entwicklung Pkw (Betrieb 1) vom 8. Juli 2010 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 2012 hinsichtlich des Punktes II „Fachbeauftragte“ unwirksam ist.
6
Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
7
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
8
Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der im Jahr 2014 neu gewählte Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung beschlossen.
9
B. Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
10
I. Neben den Antragstellern sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat an dem vorliegenden Verfahren beteiligt, nicht jedoch die weiteren Mitglieder des Betriebsrats. Diese wurden vom Landesarbeitsgericht zu Unrecht als Beteiligte angehört.
11
1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligt in einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 6. November 2013 – 7 ABR 76/11 – Rn. 22). Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen (vgl. BAG 15. Oktober 2014 – 7 ABR 71/12 – Rn. 21).
12
2. Am vorliegenden Verfahren beteiligt sind danach neben den Antragstellern der Arbeitgeber und der Betriebsrat, nicht aber die einzelnen weiteren Betriebsratsmitglieder.
13
a) Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist (BAG 18. März 2015 – 7 ABR 42/12 – Rn. 16; 16. März 2005 – 7 ABR 43/04 – zu B I der Gründe mwN, BAGE 114, 136).
14
b) Der Betriebsrat ist beteiligt, weil die begehrte Entscheidung sein Organisationsrecht betrifft. Seine Beteiligtenbefugnis ist nicht durch die Neuwahl im Jahr 2014 entfallen. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (BAG 24. August 2011 – 7 ABR 8/10 – Rn. 15, BAGE 139, 127).
15
c) Hingegen sind die einzelnen Betriebsratsmitglieder, die nicht zu den Antragstellern zählen, nicht am Verfahren beteiligt. Einzelne Organmitglieder sind nur dann zu beteiligen, wenn es um ihre eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte gegenüber dem Organ oder dem Arbeitgeber geht (GK-ArbGG/Dörner Stand April 2015 § 83 Rn. 101a; ErfK/Koch 15. Aufl. § 83 ArbGG Rn. 8). Daran fehlt es hier. Der Senat hat daher die vom Landesarbeitsgericht zu 10. bis 43. angehörten Betriebsratsmitglieder nicht am Verfahren beteiligt.
16
II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Feststellungsanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings sind die Anträge unzulässig geworden, weil das für die begehrte Entscheidung erforderliche Feststellungsinteresse im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens entfallen ist.
17
1. Die Anträge bedürfen der Auslegung.
18
Die Anträge sind zwar nach ihrem Wortlaut auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen in Ziff. I.2. und II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 gerichtet. Für einen solchen Feststellungsantrag würde den Antragstellern jedoch die Antragsbefugnis fehlen, da einzelne Betriebsratsmitglieder die Unwirksamkeit einer Geschäftsordnung nicht unabhängig von einem Eingriff in ihre eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen können. Aus dem Vorbringen der Antragsteller geht allerdings hervor, dass sie sich durch die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Bestellung von Fachbeauftragten in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten beeinträchtigt sehen. Dabei geht es den Antragstellern nicht abstrakt um die Befugnis des Betriebsrats, Koordinationsausschüsse zu bilden und Fachbeauftragte zu ernennen, sondern um die Frage, ob die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Ernennung von Fachbeauftragten auf der Grundlage von Ziff. I.2. und II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 zulässig ist. Das ergibt sich aus den Anträgen, die sich nur auf die in der Rahmengeschäftsordnung 2012 unter Ziff. I.2. und II. enthaltenen Regelungen beziehen, und dem Vorbringen der Antragsteller, das sich mit der Wirksamkeit dieser konkreten Regelungen befasst. Nach diesem Rechtsschutzziel sind die Anträge so zu verstehen, dass sie auf die Feststellung gerichtet sind, die Bildung von Koordinationsausschüssen nach Ziff. I.2. und die Ernennung von Fachbeauftragten nach Ziff. II. der Rahmengeschäftsordnung 2012 sei unzulässig.
19
2. Diesen Anträgen fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
20
a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrags ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine – auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende – Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 20. Januar 2015 – 1 ABR 1/14 – Rn. 18). Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird der Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist er nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (vgl. BAG 3. Mai 2006 – 1 ABR 15/05 – Rn. 19 mwN, BAGE 118, 131). Für einen Feststellungsantrag, der ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt der Feststellungsantrag nur zulässig, wenn sich aus der erstrebten Feststellung konkrete gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableiten lassen. Dabei muss das rechtliche Interesse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (BAG 20. Januar 2015 – 1 ABR 1/14 – Rn. 18 mwN).
21
b) Danach fehlt es an dem erforderlichen Interesse an den begehrten Feststellungen.
22
aa) Die Anträge sind auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Rahmengeschäftsordnung 2012 gilt nicht mehr. Es kann dahinstehen, ob eine Geschäftsordnung des Betriebsrats nur für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats Bestand hat (so Fitting 27. Aufl. § 36 Rn. 12; ErfK/Koch 15. Aufl. § 36 BetrVG Rn. 1; Raab GK-BetrVG 10. Aufl. § 36 Rn. 18; DKKW-Wedde 14. Aufl. § 36 Rn. 12) oder ob sie über das Ende der Amtszeit des Betriebsrats hinaus weitergilt, bis der nachfolgende Betriebsrat die Geschäftsordnung aufhebt oder eine neue Geschäftsordnung beschließt (so Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 36 Rn. 15). Die Rahmengeschäftsordnung 2012 ist jedenfalls zu dem Zeitpunkt außer Kraft getreten, als der im Jahr 2014 neu gewählte Betriebsrat eine neue Rahmengeschäftsordnung beschlossen hat. Damit sind die Anträge auf die vergangenheitsbezogene Feststellung gerichtet, dass die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Ernennung von Fachbeauftragten nach der Rahmengeschäftsordnung 2012 nicht zulässig waren.
23
bb) Aus den erstrebten Feststellungen lassen sich auch keine gegenwärtigen oder zukünftigen Rechtsfolgen ableiten.
24
(1) Die Antragsteller und der Betriebsrat haben in der Anhörung vor dem Senat zwar übereinstimmend vorgetragen, dass auch die im Jahr 2014 beschlossene Rahmengeschäftsordnung die Bildung von Koordinationsausschüssen vorsieht. Diese Rahmengeschäftsordnung liegt dem Senat jedoch nicht vor. Daher kann der Senat schon nicht feststellen, ob die Rahmengeschäftsordnung 2014 mit der Rahmengeschäftsordnung vom 2. Februar 2012 insoweit übereinstimmt. Selbst wenn das der Fall sein sollte, wären die erstrebten Feststellungen nicht geeignet zu verhindern, dass der Betriebsrat künftig auf der Grundlage der im Jahr 2014 beschlossenen Rahmengeschäftsordnung Koordinationsausschüsse bildet oder Fachbeauftragte ernennt. Die gestellten Anträge betreffen nur die Bildung von Koordinationsausschüssen und die Ernennung von Fachbeauftragten nach der Rahmengeschäftsordnung 2012. Die Antragsteller haben das Inkrafttreten der neuen Rahmengeschäftsordnung im Jahr 2014 nicht zum Anlass genommen, die Zulässigkeit der Bildung von Koordinationsausschüssen und der Ernennung von Fachbeauftragten nach dieser Rahmengeschäftsordnung durch eine Antragsänderung, die ausnahmsweise auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig sein kann (vgl. dazu BAG 1. Juni 2011 – 7 ABR 138/09 – Rn. 24 ff.), zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Sie haben es vielmehr in Kenntnis der neuen Rahmengeschäftsordnung beim vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag belassen.
25
(2) Die Antragsteller machen schließlich ohne Erfolg geltend, sie hätten ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen, um sicherzustellen, dass der Betriebsrat künftig eine Geschäftsordnung wie die streitgegenständliche nicht mehr beschließt. Zur Erreichung dieses Ziels wären die begehrten, auf die Rahmengeschäftsordnung 2012 bezogenen Feststellungen jedoch nicht ohne weiteres geeignet. Sollte der Betriebsrat erneut vergleichbare Regelungen in einer Geschäftsordnung beschließen, müsste von den Antragstellern ggf. erneut ein Beschlussverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bildung von Koordinationsausschüssen und Bestellung von Fachbeauftragten eingeleitet werden. Eine endgültige Klärung der streitigen Fragen könnte allenfalls in einem Verfahren herbeigeführt werden, das – losgelöst von einer bestimmten Geschäftsordnung – die vom Betriebsrat praktizierte Bildung von Koordinationsausschüssen und Bestellung von Fachbeauftragten zum Gegenstand hat. Darauf sind die streitgegenständlichen Anträge jedoch nicht gerichtet.
26
Die von den Antragstellern zur Begründung eines Feststellungsinteresses angezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 10. Juni 2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10 – Rn. 85, BVerfGE 136, 277) gebietet keine andere Beurteilung. Sie betrifft ein Organstreitverfahren, in dem ein Mitglied der Bundesversammlung geltend gemacht hatte, durch das Verhalten der 13. Bundesversammlung und ihren Leiter in seinen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt worden zu sein. Das Bundesverfassungsgericht hat ein Rechtsschutzinteresse für das Begehren des Antragstellers bejaht, obwohl die 13. Bundesversammlung bereits beendet war, und dies damit begründet, dass sich vergleichbare Maßnahmen jederzeit bei einer weiteren Bundesversammlung wiederholen könnten. Diese Entscheidung berücksichtigt offensichtlich die Besonderheiten der Bundesversammlung, die jeweils nur für kurze Zeit zur Wahl des Bundespräsidenten konstituiert wird. Derartige Besonderheiten bestehen vorliegend nicht. Zwar treten die vom Betriebsrat beschlossenen (Rahmen-)Geschäftsordnungen nach gewisser Zeit außer Kraft und werden durch neu beschlossene Geschäftsordnungen ersetzt. Die Antragsteller haben allerdings die bereits aufgezeigte Möglichkeit, ihr Begehren losgelöst von einer bestimmten Geschäftsordnung geltend zu machen.
Gräfl
Kiel
M. Rennpferdt
Olaf Deinert
D. Glock