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BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 14.2.2013, 3 AZB 5/12

eingetragen von Thilo Schwirtz am April 2nd, 2013

Deutsche Gerichtsbarkeit – Lehrer an griechischen Schulen

Leitsätze

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf die Betätigung ausländischer Staaten in Deutschland, soweit deren hoheitliches Handeln betroffen ist.

2. Die Tätigkeit einer angestellten Lehrkraft an einer von der Republik Griechenland in Deutschland betriebenen Privatschule stellt sich nicht als Ausübung von Hoheitsgewalt der Republik Griechenland dar. Streitigkeiten aus einem solchen Arbeitsverhältnis unterliegen daher der deutschen Gerichtsbarkeit.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2011 – 8 Ta 393/11 – aufgehoben. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 2. November 2011 – 35 Ca 17879/09 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach dem „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuer“ (im Folgenden: DBA Griechenland) berechtigt ist, von der Vergütung des Klägers einen pauschalen Steuerabzug von 5 % vorzunehmen.
2
Der Kläger steht seit dem 22. September 1989 als Lehrkraft für die Privaten Volksschulen der Republik Griechenland in München und im Landkreis Dachau in den Diensten der beklagten Republik Griechenland. In dem zwischen dem Griechischen Generalkonsulat als Träger der Privaten Volksschulen der Republik Griechenland in München und im Landkreis Dachau und dem Kläger am 1. Juli 1994 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
„Art. 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden, soweit nichts anderes vereinbart wurde, der Bundesangestellten-Tarif-Vertrag (BAT) und die Sonderregelung SR 2 l BAT in ihren jeweils gültigen Fassungen analoge Anwendung.
Art. 6
Die Vergütung wird unter Ausschluss des BAT und entsprechend der seitens der Regierung von Oberbayern erfolgten Eingruppierung wie folgt gewährt:
….
Art. 8
An die Lehrkraft wird ausserdem auch der Arbeitgeberanteil (d.h. 50% des Gesamtbetrages) für die gesetzliche Kranken- Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Dieser Betrag wird ihr erst nach Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des jeweiligen öffentlichen Trägers über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge ausgezahlt.
Wegen des exterritorialen Status des Arbeitgebers, verpflichtet sich hiermit die Lehrkraft, die volle Höhe der Sozialversicherungsbeiträge sosie auch die Lohn- und Kirchensteuer an die zuständigen deutschen Behörden bzw. Anstalten selbst abzuführen und zwar unverzüglich. Ein Verstoss hiergegen berechtigt den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Andere Leistungen bzw. Gratifikationen erfolgen nicht.
…“
3
Bei den Privaten Volksschulen der Republik Griechenland in München und im Landkreis Dachau handelt es sich um refinanzierte Privatschulen. Die Vergütung, die dem Kläger von der Beklagten gezahlt wird, stammt zu 100 % aus Mitteln des Freistaates Bayern.
4
Mit Schreiben vom 24. Januar 2002 teilte das Griechische Generalkonsulat München dem Kläger mit:
„…, dass ab 01.02.2002 im Auftrag und Interesse des griechischen Staates ein Prozentsatz von 5%, bezogen auf Ihr monatliches Bruttoeinkommen, als Steuer einbehalten wird. Dieser Abzug erfolgt für die monatlichen Einkommen rückwirkend vom September 2001.“
5
Im Jahr 2002 behielt die Beklagte von der Vergütung des Klägers einen Betrag iHv. 2.045,89 Euro brutto, im Jahr 2003 einen Betrag iHv. 1.965,98 Euro brutto, im Jahr 2004 einen solchen iHv. 2.048,65 Euro, im Jahr 2005 einen Betrag iHv. 2.290,43 Euro brutto, im Jahr 2006 2.321,62 Euro brutto, im Jahr 2007 2.280,20 Euro, im Jahr 2008 einen Betrag iHv. 2.245,47 Euro brutto, im Jahr 2009 einen solchen iHv. 2.371,91 Euro brutto und im Jahr 2010 einen Betrag iHv. 4.324,36 Euro brutto ein.
6
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung der aus seiner Sicht zu Unrecht einbehaltenen Vergütung für die Jahre 2002 bis 2010 sowie Auskunftserteilung. Im Gütetermin vom 25. Mai 2011 verkündete das Arbeitsgericht gegen die nicht erschienene Beklagte ein Versäumnisteilurteil, mit welchem es dem Kläger antragsgemäß rückständige Vergütung für die Jahre 2002 bis 2009 zusprach und die Beklagte verurteilte, dem Kläger Auskunft über die einbehaltene Vergütung für das Jahr 2009 durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Lohnabrechnung zu erteilen. Zudem wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, entgegen der schriftlichen Anweisung des griechischen Wirtschaftsministeriums vom 24. Oktober 2002 auch weiterhin 5 % des Arbeitslohnes des Klägers einzubehalten. Das Versäumnisteilurteil wurde der Beklagten am 8. Juni 2011 zugestellt. Dagegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Juni 2011 Einspruch ein.
7
Am 16. Juni 2011 wurde dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisteilurteils erteilt.
8
Mit Schriftsatz vom 28. September 2011, der am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, legte die Beklagte Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ein. Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab und legte sie der zuständigen Richterin zur Entscheidung vor. Diese wies die Erinnerung der Beklagten mit Beschluss vom 2. November 2011 zurück. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 8. November 2011 zugestellt. Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. November 2011, der am 10. November 2011 beim Arbeitsgericht einging, sofortige Beschwerde ein. Dieser half das Arbeitsgericht nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesarbeitsgericht änderte den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. November 2011 ab und entschied, dass das Arbeitsgericht die vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisteilurteils zu Unrecht erteilt habe und die Zwangsvollstreckung hieraus unzulässig sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
9
II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 2. November 2011, mit dem dieses die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Versäumnisteilurteil zurückgewiesen hat. Die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Vollstreckungsklausel zu Recht erteilt.
10
1. Die Voraussetzungen des § 724 Abs. 1 ZPO für die Erteilung der Vollstreckungsklausel lagen vor. Das Versäumnisteilurteil des Arbeitsgerichts vom 25. Mai 2011 ist ein Vollstreckungstitel iSd. § 724 Abs. 1 ZPO.
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2. Es kann dahinstehen, ob Urteile gegen Personen, die der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, nichtig und damit wirkungslos (so die hM, vgl. etwa BayObLG 30. September 1971 – I Z 42/71 – zu II 1 a der Gründe, FamRZ 1972, 212; OLG München 27. August 1971 – 2 W 1284/71 – zu II 1 der Gründe, FamRZ 1972, 210; MünchKommZPO/Zimmermann 3. Aufl. § 18 GVG Rn. 5; Zöller/Lückemann ZPO 29. Aufl. Vor §§ 18-20 GVG Rn. 3; Zöller/Stöber ZPO § 732 Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 33. Aufl. Vorbem § 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 19 Rn. 15; Kegel/Schurig Internationales Privatrecht 9. Aufl. S. 1047; ausdrücklich offengelassen BGH 28. Mai 2003 – IXa ZB 19/03 – zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2003, 1218; unklar BGH 9. Juli 2009 – III ZR 46/08 – Rn. 20, BGHZ 182, 10) oder ob sie lediglich anfechtbar sind (so zB Schlosser ZZP Bd. 79 [1966], 164, 171, 178; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. vor § 578 Rn. 10; Geimer Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 528). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist diese in dem mit dem Kläger geführten Rechtsstreit nicht nach § 20 Abs. 2 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Ihre hoheitliche Tätigkeit wird von dem Rechtsstreit nicht betroffen.
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a) Grundsätzlich unterliegen ungeachtet der jeweiligen Staatsangehörigkeit alle sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Personen uneingeschränkt der den deutschen Gerichten übertragenen Rechtsprechungshoheit (BAG 22. August 2012 – 5 AZR 949/11 – Rn. 8); allerdings sind nach den §§ 18 bis 20 GVG bestimmte Personen und Organisationen von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen.
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b) Nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung in § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf Personen, die gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
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aa) Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkerrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Allerdings gibt es keine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (BVerfG 6. Dezember 2006 – 2 BvM 9/03 – Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 23. November 2000 – 2 AZR 490/99 – zu II 3 b der Gründe mwN, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3). Demzufolge sind nach dem als Bundesrecht iSv. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nur insoweit nicht unterworfen, als ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (BVerfG 6. Dezember 2006 – 2 BvM 9/03 – aaO), nicht vereinbar wäre(vgl. BAG 1. Juli 2010 – 2 AZR 270/09 – Rn. 11, AP GG Art. 25 Nr. 5 = EzA GVG § 20 Nr. 5; 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04 – zu A I 2 a der Gründe, BAGE 113, 327; 16. Mai 2002 – 2 AZR 688/00 – zu II 1 der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 3; 23. November 2000 – 2 AZR 490/99 – aaO; Schack Internationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 172 ff.).
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bb) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfG 30. April 1963 – 2 BvM 1/62 – zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 16, 27). Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (30. April 1963 – 2 BvM 1/62 – zu C II 3 der Gründe, aaO; BAG 1. Juli 2010 – 2 AZR 270/09 – Rn. 12 mwN, AP GG Art. 25 Nr. 5 = EzA GVG § 20 Nr. 5).
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Allerdings kann es ausnahmsweise völkerrechtlich geboten sein, die Betätigung eines ausländischen Staates als hoheitlich zu qualifizieren, obwohl sie nach nationalem Recht als privatrechtliche und nicht als öffentlich-rechtliche Betätigung anzusehen wäre. Dies ist der Fall, wenn sie dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zum Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (30. April 1963 – 2 BvM 1/62 – zu C II 4 der Gründe, BVerfGE 16, 27).
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Geht es – wie hier – um eine Streitigkeit aus einem (privatrechtlichen) Arbeitsverhältnis, kommt es grundsätzlich darauf an, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Natur nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind; entscheidend ist der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (vgl. BAG 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04 – zu A I 2 b der Gründe, BAGE 113, 327; 23. November 2000 – 2 AZR 490/99 – zu II 3 b der Gründe, AP GVG § 20 Nr. 2 = EzA GVG § 20 Nr. 3; 20. November 1997 – 2 AZR 631/96 – zu II 1 der Gründe, BAGE 87, 144). Betraut ein ausländischer Staat einen Arbeitnehmer mit hoheitlichen Aufgaben, so handelt er selbst in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt.
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cc) Danach ist die beklagte Republik Griechenland im vorliegenden Rechtsstreit nicht gemäß § 20 Abs. 2 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit ausgenommen. Der Kläger nimmt als Lehrer an den Privaten Volksschulen der Republik Griechenland in München und im Landkreis Dachau keine Tätigkeiten wahr, die mit der Ausübung der Souveränität der beklagten Republik Griechenland iSd. allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Zusammenhang stehen. Die beklagte Republik Griechenland übt im Rahmen des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses keine originär hoheitlichen Tätigkeiten aus. Der Kläger wirkt im Rahmen seiner Aufgaben nicht an der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt der beklagten Republik Griechenland mit. Die Beklagte ist auch nicht deshalb von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit, weil die Parteien darüber streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, vom Einkommen des Klägers Steuern einzubehalten.
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(1) Es kann dahinstehen, ob das innerstaatliche Recht der Beklagten die Tätigkeit eines Lehrers an einer Schule als hoheitliche Tätigkeit einstuft. Hierfür könnte sprechen, dass die Bildung nach Art. 16 Abs. 2 der griechischen Verfassung von 1975 idF vom 16. April 2001 (im Folgenden: griechische Verfassung) eine Grundaufgabe des Staates darstellt, nach Art. 16 Abs. 3 der griechischen Verfassung eine neunjährige Schulpflicht besteht und die Bildung nach Art. 16 Abs. 4 der griechischen Verfassung in all ihren Stufen in den staatlichen Einrichtungen kostenlos sein muss. Nach dem für die Beurteilung der Immunität allein maßgeblichen deutschen Recht ist die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt.
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(a) Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, mithin einem Beamtenverhältnis (vgl. Kunig in von Münch/Kunig GG 6. Aufl. Art. 33 Rn. 39), und nicht in einem privatrechtlichen Angestelltenverhältnis stehen. Dieser Vorbehalt zugunsten des Beamtenverhältnisses greift für Lehrer an öffentlichen Schulen nicht. Lehrer nehmen nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften (BVerfG 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 – Rn. 65, BVerfGE 119, 247). Der Dienstherr hat deshalb die Möglichkeit, Lehrer im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen.
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(b) Bei den Privaten Volksschulen in München und im Landkreis Dachau, an denen der Kläger als Lehrer tätig ist, handelt es sich zudem gemäß Art. 31 Abs. 1 iVm. Art. 7 Abs. 2 BaySchFG um refinanzierte Ersatzschulen iSd. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, die einer besonders ausgestalteten Aufsicht durch den deutschen Staat unterliegen.
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(aa) Nach Art. 7 Abs. 1 GG obliegt die Aufsicht über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen dem deutschen Staat (vgl. VGH Baden-Württemberg 17. Oktober 2012 – 9 S 1200/11 – Rn. 24; Robbers in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 5. Aufl. Art. 7 Abs. 1 Rn. 66; Boysen in von Münch/Kunig GG Art. 7 Rn. 50). Die Reichweite der staatlichen Aufsicht ist zwar durch die besondere Freiheitsgewährung des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ihrerseits eingeschränkt (vgl. Robbers in v. Mangoldt/Klein/Starck GG Art. 7 Abs. 4 Rn. 204). Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet unter den dort genannten Voraussetzungen unter Absage an ein staatliches Schulmonopol die Freiheit, Privatschulen zu errichten. Kennzeichnend für die Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte. Allerdings ist das Recht zur Errichtung von Ersatzschulen durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt (vgl. BVerfG 8. Juni 2011 – 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 – Rn. 15, BVerfGK 18, 469). Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung des Staates, sie unterstehen zudem den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG schützt die Vielfalt der Formen und Inhalte, in denen Schule sich darstellen kann; das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen (vgl. BVerfG 8. Juni 2011 – 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 – aaO).
23
Dementsprechend bestimmt Art. 92 Abs. 1 BayEUG, dass Ersatzschulen, dh. private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen (Art. 91 BayEUG), nur mit staatlicher Genehmigung errichtet und betrieben werden dürfen. Nach Art. 92 Abs. 2 BayEUG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn derjenige, der eine Ersatzschule errichten, betreiben oder leiten will, die Gewähr dafür bietet, dass er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, die Ersatzschule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen nicht zurücksteht, eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird und die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Dabei ist nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule nur dann genügend gesichert, wenn über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher oder(unter Verwendung einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur) elektronischer Vertrag abgeschlossen ist, in dem klare Kündigungsbedingungen, der Anspruch auf Urlaub und die regelmäßige Pflichtstundenzahl festgelegt sind, die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der Angestelltenversicherung entspricht.
24
(bb) Aufgrund dieser Vorgaben des deutschen nationalen Rechts kann die beklagte Republik Griechenland ihren durch Art. 16 Abs. 2 der griechischen Verfassung zugewiesenen Bildungsauftrag nicht autonom, sondern von vornherein nur im Rahmen der Beschränkungen des Art. 7 Abs. 4 GG wahrnehmen. Insbesondere ist sie in der Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte nicht frei.
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(2) Eine Immunität der Beklagten folgt auch nicht daraus, dass die Parteien über die Frage streiten, ob die Beklagte nach dem DBA Griechenland berechtigt war, von der Vergütung des Klägers einen pauschalen Steuerabzug von 5 % vorzunehmen.
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(a) Es kann dahinstehen, ob auch das Steuerrecht eines ausländischen Staates dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist (so BAG 4. Mai 1983 – 5 AZR 613/80 – zu III 3 der Gründe). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind nicht die Auswirkungen des griechischen Steuerrechts auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der beklagten Republik Griechenland. Die Parteien streiten nicht darüber, ob und in welcher Höhe der beklagten Republik Griechenland nach griechischem Steuerrecht Steuern aus dem Einkommen des Klägers zustehen. Der Kläger, der nach Art. 8 seines Arbeitsvertrags wegen des exterritorialen Status seiner Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Lohn- und Kirchensteuer an die zuständigen deutschen Behörden oder Anstalten selbst abzuführen und nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung mithin der deutschen Steuerhoheit unterfällt, macht vielmehr ausschließlich geltend, dass der im Interesse des griechischen Staates erfolgte Einbehalt von 5 % seines Bruttoeinkommens zu einer nach dem DBA Griechenland unzulässigen Doppelbesteuerung führt. In diesem Zusammenhang vertritt der Kläger die Auffassung, seine Vergütung sei nach Art. XI DBA Griechenland, Art. 8 des Arbeitsvertrags sowie nach der schriftlichen Anweisung des griechischen Wirtschaftsministeriums vom 24. Oktober 2002 in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern; demgegenüber beruft sich die beklagte Republik Griechenland darauf, das Einkommen des Klägers sei nach Art. X DBA Griechenland in der Republik Griechenland zu besteuern.
27
(b) Für Streitigkeiten über eine unzulässige Doppelbesteuerung sieht Art. XX DBA Griechenland ein Verständigungsverfahren vor. Weist eine in einem Vertragstaat ansässige Person nach, dass Maßnahmen der Steuerbehörden der Vertragstaaten eine diesem Abkommen widersprechende Doppelbesteuerung bewirkt haben oder bewirken werden, so kann sie ihren Fall dem Staat, in dem sie ansässig ist, unterbreiten. Werden ihre Einwendungen als begründet erachtet, so wird sich die zuständige Behörde des angerufenen Staates mit der zuständigen Behörde des anderen Staates über die Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen suchen, Art. XX Abs. 1 DBA Griechenland. Damit sind nach Art. XX Abs. 1 DBA Griechenland Streitigkeiten über eine unzulässige Doppelbesteuerung stets in dem Staat zu klären, in dem die betroffene Person ansässig ist. Dies ist hier die Bundesrepublik Deutschland. Damit verbleibt es bei der deutschen Gerichtsbarkeit.
28
dd) Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Arbeitsgerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren sachlich zuständig ist. Ebenso hatte er nicht darüber zu befinden, ob der Kläger sein Begehren auf Unterlassung einer aus seiner Sicht unzulässigen Doppelbesteuerung mit einer Klage auf Zahlung ausstehender Vergütung überhaupt zulässigerweise verfolgen kann. Dies ist zweifelhaft, da Art. XX Abs. 1 DBA Griechenland für Streitigkeiten über eine unzulässige Doppelbesteuerung ausdrücklich das dort vereinbarte Verfahren vorsieht.
29
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Schlewing
Spinner