Besetzung einer Professorenstelle an einer kirchlichen Hochschule
Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG auf Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft? Der Kläger hatte sich erfolglos um die öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors an einer evangelischen Hochschule beworben. Diese ist eine staatlich anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts in kirchlicher Trägerschaft. Ihr Personal wird allein aus Landesmitteln finanziert. Die Stelle wurde mit einer Mitbewerberin besetzt. Der Kläger verlangte, das Besetzungsverfahren zu wiederholen, hilfsweise, ihm Schadensersatz zu leisten.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerbungsverfahrensanspruch besteht allerdings nur solange, wie die Stelle noch nicht besetzt ist. Mit der endgültigen Übertragung der Stelle auf den Mitbewerber geht der Anspruch unter. Der unterlegene Bewerber kann allenfalls Schadensersatz verlangen. Dies setzt voraus, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung des Auswahlverfahrens ihm als Bestgeeignetem die Stelle hätte übertragen werden müssen.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2010]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2008 – 18 Sa 2121/08 –
Art 33 GG
1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.