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„Berufs – vs Familienplanung“ – Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ?

eingetragen von Thilo Schwirtz am September 4th, 2013

Verhandlung am 04.09.2013 um 09.30 Uhr im Saal 107 Die Klägerin war neben ihrer selbständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin mit 80 Stunden monatlich bei einem Grundgehalt von 960 Euro zzgl. Umsatzprovision bei der Beklagten, die Schönheitsbehandlungen anbot, tätig. Den Mietvertrag ihrer Heilpraktikerpraxis kündigte die Klägerin zum 30.06.2012. Ab dem 01.08.2011 erhielt sie von der Beklagten 1.100 Euro Grundgehalt. Sie äußerte den Wunsch, ihre Arbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich zu erhöhen.

Am 11.10.2011 erhielt die Klägerin eine E-Mail mit dem Betreff „Berufs- vs Familienplanung“. In Kenntnis der bevorstehenden Heirat der Klägerin wurde in dieser vor dem Hintergrund der „unternehmerischen Belange“ gefragt, ob „eine Schwangerschaft 2012 möglich bzw. gewollt“ sei oder die Klägerin dies für „nächstes Jahr ausschließen könne“. Dies sei für die weitere Personalplanung wichtig. Am 25.10.2011 schrieb die Beklagte Standortleitungen mit 40 Wochenstunden aus. Nachdem es nicht zu einer Erhöhung der Arbeitszeit kam, erhielt die Klägerin eine weitere E-Mail, wonach eine Neuausrichtung ihres Standortes nicht sinnvoll sei, „insbesondere auch deshalb nicht, weil wir in den kommenden zwölf Monaten mit einer Schwangerschaft bei Ihnen rechnen müssen (das zeigt einfach die Erfahrung in anderen Standorten – Heirat = Schwangerschaft)“. Beide E-Mails erhielt der Geschäftsführer der Beklagten „cc:“.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 und nochmals mit Schreiben vom 05.03.2012. Im März 2012 war die Klägerin schwanger. Im Hinblick auf eine neue Tätigkeit der Klägerin einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 29.02.2012. Die Klägerin begehrt Entschädigung und Schadensersatz wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Sie habe die Zusage der Leitung des Standortes bei erhöhter Arbeitszeit gehabt. Dies sei wegen ihrer Heirat nicht umgesetzt worden. Aus diesem Grund sei sie gekündigt worden.

Die Beklagte behauptet, eine solche Zusage habe es nicht gegeben. Die Wünsche der Klägerin seien wegen deren schlechter Umsatzzahlen und des Nachfragerückgangs am Standort abgelehnt worden. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung von 10.833,78 Euro statt der verlangten 28.600 Euro zugesprochen. Den begehrten Schadensersatz u.a. für die nicht erfolgte Erhöhung der Arbeitszeit hat es abgewiesen. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage; die Klägerin verlangt die höhere Entschädigung und Schadensersatz.

[Quelle: PM des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 30.08.2013]

Arbeitsgericht Düsseldorf, 11 Ca 7393/11, Urteil vom 12.03.2013

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 4 Sa 480/13