Außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; ergänzende Auslegung einer Versorgungsordnung; Störung der Geschäftsgrundlage
Eine vor dem 1. Januar 2003 getroffene Versorgungsvereinbarung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze(BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. „gespaltene Rentenformel“), ist nach der außerplanmäßigen Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 nicht ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt. An der gegenteiligen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 AZR 471/07 – und – 3 AZR 695/08 -) hält der Senat nicht fest. Ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente wegen der außerordentlichen Anhebung der BBG zum 1. Januar 2003 kann sich allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgericht vom 23.04.2013]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. April 2013 – 3 AZR 475/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2011 – 2 Sa 115/10 –
Der Senat hat am heutigen Tag fünf weitere Entscheidungen zu einer vergleichbaren Problematik getroffen (- 3 AZR 531/11 -, – 3 AZR 23/11 -, – 3 AZR 24/11 -, – 3 AZR 512/11 – und – 3 AZR 513/11 -).