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Außerordentliche Änderungskündigung

eingetragen von Thilo Schwirtz am November 2nd, 2010

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29.10.2010 ist die außerordentliche Änderungskündigung der Leiterin einer kommunalen Kindertagesstätte mangels ausreichend dargelegter Kündigungsgründe in der Person der Mitarbeiterin unwirksam. Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Auseinandersetzung um die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin einer kommunalen Kindertagesstätte. Sie hatte zunächst 10 Jahre lang kommissarisch und danach aufgrund entsprechender Bestellung eine von drei Kindertagesstätten einer Kommune geleitet und im Jahr 2006 ein Zwischenzeugnis erhalten, welches ihr ein sehr gutes Leistungs- und Führungsverhalten bescheinigt. Ab dem Jahr 2007 kam es erstmals zu Problemen zwischen der Kindertagesstättenleiterin und ihren Vorgesetzten bzw. ihren Mitarbeiterinnen in der Kindertagesstätte. Die aufgetretenen Schwierigkeiten veranlassten den Arbeitgeber im Jahr 2008 eine Mediation durchführen zu lassen. Allerdings setzten sich die Probleme im Umgang der Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Eltern mit der Leiterin der Kindertagesstätte auch nach Abschluss des Mediationsverfahrens fort. Daraufhin sprach der Arbeitgeber im Jahr 2009 der ordentlich unkündbaren Mitarbeiterin gegenüber eine außerordentliche Änderungskündigung aus und bot ihr gleichzeitig an, nach Ablauf der sozialen Auslauffrist als Erzieherin in einer anderen kommunalen Kindertagesstätte weiterzuarbeiten. Die Leiterin der Kindertagesstätte nahm diese Änderungskündigung unter Vorbehalt an und erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Sie vertrat die Auffassung, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Die aufgetretenen Probleme seien nicht von ihr zu verantworten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Auch das hessische Landesarbeitsgericht sah in der Person der Leiterin keine ausreichenden Gründe für die ausgesprochene Änderungskündigung als gegeben.

Der Kern der vom Arbeitgeber aufgezeigten Vorwürfe liege im Verhalten der Arbeitnehmerin. Diese Umstände könnten jedoch mangels vorheriger Abmahnung der Kindertagesstättenleiterin nicht zur Begründung der personenbedingten Änderungskündigung herangezogen werden.

Eine Umstellung der Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe scheitere im Übrigen auch an dem Umstand, dass der Arbeitgeber den Personalrat nur zu einer personenbedingten Kündigung angehört hatte.

Gegen seine Entscheidungen hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen.

[Quelle: PM des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29.10.2010]
Hess. LAG, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 19 Sa 275/10
Vorinstanz: Arbeitsgericht Wiesbaden vom 3. Dezember 2009 – 9 Ca 1162/09

§ 2 KSchG (Änderungskündigung)

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären