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Arbeitsverhältnis wegen nicht anerkanntem Doktortitel zu Recht beendet?

eingetragen von Thilo Schwirtz am November 25th, 2013

Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 25.10.2013 um 10.30 Uhr in Saal 110 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung sowie der Anfechtung des Arbeitsvertrages. Der Kläger war bei der Be-klagten seit dem 01.07.2008 als „Leiter Steuern“ (Senior Director Corporate Tax and Customs) beschäftigt.

Im Jahr 2005 erwarb der Kläger an einer privaten Universität in den USA einen Doktortitel, den er seither führte. Aufgrund einer anonymen Anzeige untersagte ihm das zuständige Landesministerium die weitere Führung des Titels mit der Begründung, dass eine Gestattung zur Führung des Titels nicht vorliege und auch nicht erteilt werden könne. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.03.2013 außerordentlich und fristlos. Mit Schreiben vom 05.04.2013 erklärte die Beklagte zusätzlich die Anfechtung des Arbeitsvertrags.

Vor Ausspruch der Kündigung hatte die Beklagte weder den Betriebsrat noch den Sprecherausschuss angehört. Die Beklagte ist der Ansicht, in der exponierten Position des Klägers bedeute die widerrechtliche Führung eines Doktortitels eine schwere Vertragsverletzung, die zu einem irreparablem Vertrauensverlust führe. Das Arbeitsgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 24.05.2013 fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung noch durch die Anfechtung aufgelöst worden sei. Der Kläger habe keine positive Kenntnis davon gehabt, dass er nicht berechtigt gewesen sei, den Doktortitel zu führen. Schließlich sei der Doktortitel durch die zuständige Meldebehörde in die Personalpapiere eingetragen worden.

Eine arglistige Täuschung des Klägers, die zur Anfechtung des Arbeitsvertrags berechtige, könne deshalb nicht festgestellt werden. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitere an der fehlenden Anhörung des Betriebsrats oder des Sprecherausschusses. Es könne deshalb offen bleiben, ob der Kläger leitender Angestellter ist. Mit der Berufung hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest und begehrt die Abweisung der Klage.

[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.11.2013]

Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 Ca 1821/13, Urteil vom 24.05.2013

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2 Sa 950/13