Anspruch von Opernchormitgliedern auf Sondervergütung
Zum Anspruch von Opernchormitgliedern auf Sondervergütung für partiturgerechte Duo- und Quartettauftritte in einer Aufführung der Oper „Idomeneo“ von W. A. Mozart: Nach § 79 Abs. 1 Normalvertrag Bühne (NV Bühne), bei dem es sich um einen Tarifvertrag für Solomitglieder, Bühnentechniker, Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder handelt, sind mit der Opernchormitgliedern gezahlten Vergütung u.a. kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen abgegolten. Für die Übernahme kleinerer Partien ist gemäß § 79 Abs. 2 Buchst. a NV Bühne dagegen eine angemessene Sondervergütung zu zahlen. Eine sondervergütungspflichtige „kleinere Partie“ liegt vor, wenn das Opernchormitglied aus dem Opernchorkollektiv heraustritt. Das setzt voraus, dass es eine nach der konkreten Inszenierung und nach ihrem Umfang eigenständige Leistung erbringt.
Hinsichtlich der von vier Klägern geltend gemachten besonderen Vergütung für die Konzertaufführung der Lyrischen Suite „Leben in unserer Zeit“ von Edmund Nick nach § 79 Abs. 2 Buchstabe a) bzw. Abs. 3 NV Bühne hat der Sechste Senat die Revision ebenfalls zurückgewiesen. Das Bühnenoberschiedsgericht hat insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, das Männerquartett in Nr. 5 dieser Lyrischen Suite habe keine kleinere Partie, sondern nur eine kurze solistische Gesangsleistung im Rahmen der konzertanten Aufführung eines musikalischen Bühnenwerkes dargestellt.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts vom 16.12.2010]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 6 AZR 487/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15. Mai 2009 – 4 Sa 821/08 –