Anspruch auf Vereinbarung eines Versorgungsrechts
Bietet der Arbeitgeber vorbehaltlos über Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den Abschluss eines Versorgungsvertrages an, der ua. eine Versorgung nach beamtenähnlichen Grundsätzen vorsieht, so ist er aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, allen anderen Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen erfüllen, den Abschluss eines inhaltsgleichen Versorgungsvertrages anzubieten.
Die auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die Beklagte gerichtete Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts, wie schon in den Vorinstanzen, Erfolg. Aufgrund der seit 1972 geübten Praxis bestand bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 1. Januar 1990 im Unternehmen der Beklagten eine betriebliche Übung, die die Beklagte verpflichtet, Arbeitnehmern nach einer 20jährigen Tätigkeit im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Beklagten und bei Erfüllung der beiden weiteren Voraussetzungen (gute Beurteilung und gesundheitliche Verfassung, die eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten lässt) die Vereinbarung eines Versorgungsvertrags anzubieten. Da der Kläger diese Voraussetzungen am 1. Januar 2010 erfüllte, hat er einen Anspruch auf Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots durch die Beklagte erworben.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgericht vom 15.05.2012]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 128/11 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 9 Sa 484/10 –
Die Klagen in acht weiteren Verfahren (- 3 AZR 129/11 -, – 3 AZR 279/11 -, – 3 AZR 281/11 -, – 3 AZR 469/11 -, – 3 AZR 508/11 -, – 3 AZR 509/11 -, – 3 AZR 511/11 – und – 3 AZR 610/11 -), die rechtlich ähnlich gelagert sind, waren ebenfalls erfolgreich.