Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte eine Versorgungsordnung auszulegen, die in § 6 Abs. 2 die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. In § 7 Abs. 2 ist bestimmt, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht“. Der Senat hat entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte.
Die Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts – anders als zuvor beim Landesarbeitsgericht – keinen Erfolg. Nach den Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Versorgungsordnung ist die Beklagte berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen.
[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts v. 30.11.2010]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2010 – 3 AZR 747/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Juni 2008 – 5 Sa 438/08 –