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Altersgrenze für Nachwuchswissenschaftler unwirksam

eingetragen von Thilo Schwirtz am Mai 20th, 2010

Das Landesarbeitsgericht Köln hat  entschieden, dass eine Altersgrenze von 40 Jahren für Anstellungsverträge mit Nachwuchswissenschaftlern eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt. Vor dem Gericht klagte ein im Januar 1968 geborener Wissenschaftler, der seit dem 01.06.2005 auf einer zuletzt bis zum 30.06.2008 befristeten Stelle der beklagten Universität an seiner Habilitation gearbeitet und diese noch nicht fertig gestellt hatte. Im statistischen Durchschnitt werden 4,8 Jahre für eine Habilitation benötigt. Nach einem Rektoratsbeschluss der Universität wird die Beschäftigung auf einer solchen Stelle grundsätzlich nur zugelassen, wenn der Arbeitsvertrag bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, spätestens ein halbes Jahr danach, endet. Deshalb wurde der Vertrag nicht mehr verlängert. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die aufgrund der Altersgrenze erfolgte Befristung des Arbeitsvertrages zum 30.06.2008 nach § 7 Abs. 2 des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für unwirksam erklärt. Die von der Universität verfügte starre Altersgrenze wurde vom Gericht als nicht angemessen beurteilt. Sie könne durch das von der Universität angeführte Ziel, eine Herabsetzung des Erstberufungsalters von Professoren zu erreichen, nicht gerechtfertigt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

PM des Landesarbeitsgericht Köln

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.02.2009, Az. 7 Sa 1132/08

§ 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) –Benachteiligungsverbot-

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

§ 1 AGG -Ziel des Gesetzes-

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.