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Eingruppierung in richtige Entgeltgruppe TV-L

eingetragen von Thilo Schwirtz am September 23rd, 2010

Die Parteien streiten darüber, in welche Stufe der Entgeltgruppe 13 TV-L die Klägerin einzugruppieren ist. Die zum 18. Dezember 2006 neu eingestellte Klägerin war zuvor mehrjährig als Lehrerin bei einer in der Trägerschaft des Internationalen Bundes stehenden Privatschule tätig. Das beklagte Land hat die Klägerin bei ihrer Anstellung in Stufe 2 der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie mit Wirkung vom 18. Dezember 2006 aus Entgeltgruppe 13 Stufe 5, hilfsweise Stufe 4, hilfsweise Stufe 3 zu vergüten. Sie stützt sich auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L und meint, die Differenzierung nach den Sätzen 2 und 3, die bei der Stufenzuordnung danach unterscheiden, ob die einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis zu einem Fremd- oder demselben Arbeitgeber erworben wurde, sei gleichheitswidrig. Hilfsweise stützt sie sich auf § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Außerdem sei ihr die höhere Vergütung im Zuge des Einstellungsverfahrens ausdrücklich in Aussicht gestellt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

LAG Baden-Württemberg,

Urteil vom 16. Januar 2009 – 7 Sa 75/08 –

Zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Der Sechste Senat hat am 23.09.2010 aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einer Lehrerin, die zur Deckung des Personalbedarfs eingestellt worden war, eine Vergütung nach der höchstmöglichen Stufe 5 der Entgeltgruppe 13 zuerkannt. Bei den Einstellungsverhandlungen war der Klägerin eine bestimmte Vergütungshöhe zugesagt worden. Eine tarifgerechte Vergütung in der zugesagten Höhe war nur unter Ausübung des durch § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eröffneten Ermessens zugunsten der Klägerin möglich.

[Quelle: PM des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.2010]
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2010 – 6 AZR 174/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2009 –  7 Sa 75/08 –