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6 AZR 161/22 Angestellte Lehrkraft – Stellenhebung – Beförderung

eingetragen von admin am Dezember 7th, 2023

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. März 2022 – 3 Sa 377/20 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 22. September 2020 – 9 Ca 1408/20 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Leitsatz

Bewertet der Besoldungsgesetzgeber vor dem Hintergrund einer strukturellen Neuordnung der Besoldung ein Amt höher, folgt hieraus noch keine schematische Anpassung der Besoldung des jeweiligen Beamten. Dieser muss, sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat, sämtliche beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen. Das gilt wegen der Verweisung im TV EntgO-L auf das Beamtenrecht auch für im Landesdienst angestellte Lehrkräfte.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Entgeltgruppenzulage für die Tätigkeit als Leiterin einer Grundschule.2

Die Klägerin ist bei dem beklagten Freistaat (im Folgenden Beklagter) seit 1991 als Lehrerin angestellt. Seit 2009 wird sie als Leiterin einer Grundschule beschäftigt, an der mehr als 120 und weniger als 360 Schüler unterrichtet werden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.3

Nach § 44 Nr. 2a TV-L iVm. § 1 des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 2. März 2019 gelten für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Sonderregelungen. § 12 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L lautet wie folgt:

        „§ 12 Eingruppierung
        (1)     1Die Eingruppierung der Lehrkraft richtet sich nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L). 2Die Lehrkraft erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. 3Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich für die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit aus den Eingruppierungsregelungen ergibt.
        …“            

4

Die Klägerin unterfällt als sog. Nichterfüllerin dem Abschn. 2 der Anlage Entgeltordnung Lehrkräfte zum TV EntgO-L (im Folgenden EntgO-L). Diese sieht ua. folgende Regelungen vor:

        2. Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind, in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst
        Vorbemerkungen
                1.    Dieser Abschnitt gilt für Lehrkräfte,
                        bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind,
                        in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst.
                        (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
                …       
        1.    (1) 1Die Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule,
                die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat,
                ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 4 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie nach Maßgabe von Satz 2 und 3 im Beamtenverhältnis stünde. 2Für die Ermittlung dieser Besoldungsgruppe ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. 3Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung in die nach Satz 4 entsprechende Entgeltgruppe unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft, wobei sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert. 4Es entspricht
                der Besoldungsgruppedie Entgeltgruppe
                A 12, 12a11*)**)
                A 13   13*)   
                A 14   14*)   
                A 15   15*). 
                *)    Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse: Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2
                **)     Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
                …       
                (4) 1Die Lehrkraft im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhält eine Entgeltgruppenzulage, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte. …
                3Soweit die besoldungsrechtliche Zulage als Beförderungsamt gewährt wird, gilt für die Gewährung der Entgeltgruppenzulage Absatz 1 Satz 3 entsprechend. 4Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht. 5Die Entgeltgruppenzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig, soweit die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage nicht ruhegehaltfähig ist.“

5

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsBesG, SächsGVBl. S. 970, 1005) sah in seiner bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (aF) die Zuordnung der Grundschulrektoren zu den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 vor (Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG aF). Die Planstelle eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 13 konnte nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage ausgestattet werden (Fn. 1 zur Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG aF). Auf der Grundlage von § 92 Abs. 1 SächsBesG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu Ämtern der Sächsischen Besoldungsordnung A vom 27. Juni 2017 (im Folgenden VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2017) erlassen. Darin hieß es in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung auszugsweise:

        I.    
        Zuordnung der Schulleitungsfunktionen
        Die Zuordnung von Schulleitungsfunktionen zu den in der Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz ausgebrachten Ämtern für Schulleiter und stellvertretende Schulleiter an öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen erfolgt nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift.
        …       
        Anlage
        (zu Ziffer I)
        Zuordnung der Schulleitungsfunktionen
        I.    Vorbemerkungen:
        1.    Für die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen entsprechend den nachfolgenden Übersichten ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Die Überschreitung eines Schwellenwertes begründet allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sind nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn aufgrund einer aktuellen Schülerzahlprognose davon auszugehen ist, dass der Schwellenwert in den folgenden fünf Schuljahren unterschritten wird. Wird der Beamte zum Leiter mehrerer Schulen bestimmt, sind die maßgebenden Schülerzahlen dieser Schulen zu addieren.
        …               
        II.     Zuordnung der Schulleitungsfunktionen nach Ziffer I Nummer 1 der Vorbemerkungen
        1.    Zuordnung an Grundschulen
        AmtsbezeichnungFunktionBesoldungsgruppe
        Grundschulrektorals Leiter einer Grundschule mit bis zu 120 SchülernA 13   
        Grundschulrektorals Leiter einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 SchülernA 13 zuzüglich Amtszulage
        Grundschulrektorals Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 SchülernA 14   
        …“                    

6

Die Klägerin erhielt im März 2017 eine Anlassbeurteilung mit der Gesamtbewertung „übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen“. Sie wurde daraufhin in die Entgeltgruppe 13 TV-L höhergruppiert und erhielt eine Entgeltgruppenzulage in Höhe der Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 13 von zuletzt 208,16 Euro brutto. Hierüber schlossen die Parteien am 1. März 2018 einen auf den 1. Januar 2017 rückwirkenden Änderungsvertrag. In der Entgeltgruppe 13 TV-L war die Klägerin zuletzt der Stufe 6 zugeordnet.7

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 2018 (im Folgenden ÄnderungsG, SächsGVBl. S. 714) ist das Amt des Grundschulrektors mit Wirkung zum 1. Januar 2019 den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 zugeordnet (Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG). Entsprechend der Vorgängerregelung kann die Planstelle eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 14 nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage ausgestattet werden (Fn. 3 zur Besoldungsgruppe A 14 der Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG). Vor dem Hintergrund dieser Hebung der Besoldung von Grundschulrektoren wurde auch die VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geändert (im Folgenden VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2019). Sie lautet nunmehr auszugsweise:

        Anlage
        (zu Ziffer I)
        …       
        II.     Zuordnung der Schulleitungsfunktionen nach Ziffer I Nummer 1 der Vorbemerkungen
        1.    Zuordnung an Grundschulen
        AmtsbezeichnungFunktionBesoldungsgruppe
        Grundschulrektorals Leiter einer Grundschule mit bis zu 120 SchülernA 14   
        Grundschulrektorals Leiter einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 SchülernA 14 zzgl. Amtszulage
        Grundschulrektorals Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 SchülernA 15   
        …“                    

8

Im Haushaltsplan des Haushalts 2019/2020 waren Planstellen für Grundschulrektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 TV-L mit Zulage ausgewiesen.9

Auf der Grundlage der Ermächtigung nach § 27 Abs. 6 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) beschloss der Landespersonalausschuss in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2018 vor dem Hintergrund der gesetzlichen Stellenhebung, Ausnahmen vom Beförderungsverbot und vom Verbot der Sprungbeförderung bis zu einer Beförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 zuzulassen.10

Am 2. Mai 2019 schlossen die Parteien rückwirkend zum 1. Januar 2019 einen weiteren Änderungsvertrag, nach dem die Klägerin in die Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert ist. Eine Regelung zur Gewährung einer Entgeltgruppenzulage enthielt der Änderungsvertrag nicht mehr. Die Klägerin wurde in der Entgeltgruppe 14 TV-L tarifgerecht der Stufe 5 zugeordnet. Durch die Kombination aus Stufenrückfall und Einstellung der Zahlung der Zulage erlitt die Klägerin einen Entgeltverlust, den der Beklagte durch die Gewährung eines übertariflichen „Bestandsschutzes“ ausglich.11

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung einer Entgeltgruppenzulage entsprechend einer Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 14 ab dem 1. Januar 2019 geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, die gesetzliche Anhebung der Besoldungsgruppen für Grundschulrektoren sei keine Beförderung, da es sich nicht um die Zuweisung eines anderen höherwertigen Amts handele. Der Beklagte sei auch zur Wahrung des Abstandsgebots verpflichtet, weiterhin eine Entgeltgruppenzulage zu gewähren. Im Übrigen sei der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.12

Die Klägerin hat beantragt

        festzustellen, dass ihr seit dem 1. Januar 2019 die Entgeltgruppenzulage zur Entgeltgruppe 14 TV-L entsprechend der Amtszulage der Besoldungsgruppe A 14 des SächsBesG zu gewähren ist.

13

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Höhergruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 14 TV-L habe beamtenrechtlich einer Beförderung entsprochen. Einer weiteren „Beförderung“ in die Entgeltgruppe 14 TV-L mit Zulage stünden jedoch beamtenrechtlich ein Beförderungsverbot und die Notwendigkeit einer zusätzlichen Wartezeit entgegen. Zudem bedürfe eine solche „Beförderung“ auch nach Ablauf dieser Zeiten einer Auswahlentscheidung unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG. Allein der Einsatz der Klägerin an einer Schule mit der für die begehrte Entgeltgruppenzulage maßgeblichen Schülerzahl genüge nicht.14

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Entgeltgruppenzulage.16

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Gewährung der begehrten Zulage unterliegt auch bei angestellten Grundschulrektoren den besoldungsrechtlichen Anforderungen nach dem sächsischen Besoldungsrecht. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin hätte als Beamtin unmittelbar kraft Gesetzes Anspruch auf die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage gehabt, weil die Besoldungsordnung lediglich strukturell geändert worden sei.17

1. Die Eingruppierung und damit das Entgelt der Klägerin bestimmt sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme gemäß § 44 Nr. 2a TV-L nach § 12 Abs. 1 TV-L idF des § 3 TV EntgO-L in Verbindung mit der EntgO-L. Da die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt (sog. Nichterfüllerin), richten sich die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entgeltgruppenzulage nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 EntgO-L. Danach steht einer angestellten Lehrkraft eine Entgeltgruppenzulage nur zu, wenn eine vergleichbare beamtete Lehrkraft einen entsprechenden Anspruch auf eine Amtszulage hat. Zudem verlängert sich die jeweilige beamtenrechtliche Beförderungswartezeit für sog. Nichterfüller nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 3 EntgO-L um weitere fünf Jahre.18

2. Die Klägerin hätte im Fall ihrer Verbeamtung aufgrund der fehlenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem sächsischen Besoldungsrecht keinen Anspruch auf eine Amtszulage der Besoldungsgruppe A 14. Ihrer Zuweisung in das Amt einer Grundschulrektorin der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage stünde das Beförderungshindernis des Verbots der Sprungbeförderung entgegen. Darüber hinaus hat sie die für sie erforderliche Mindestdienstzeit von insgesamt acht Jahren seit ihrer Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L zum 1. Januar 2019 nach wie vor nicht erbracht.19

a) Das Statusamt des Rektors einer Grundschule der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage ist gegenüber dem Eingangsamt eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 14 (ohne Amtszulage) ein Beförderungsamt. Für eine Einweisung in dieses Amt müssen daher die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.20

aa) Ein Beförderungsamt iSd. § 26 SächsBesG unterscheidet sich vom Eingangsamt iSd. § 25 SächsBesG dadurch, dass es sich um ein anderes Statusamt mit höherem Endgrundgehalt handelt (§ 27 Abs. 1 SächsBG). Ein solches Beförderungsamt liegt auch dann vor, wenn zu einem als Eingangsamt festgelegten Statusamt eine Amtszulage ausgewiesen ist. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG gelten Amtszulagen als Bestandteil des Grundgehalts iSv. § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG. Mit der Gewährung der Amtszulage erhält der Beamte deshalb ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage nach gefestigter verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter, weil das statusrechtliche Amt durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG 19. November 2015 – 2 B 26.15 – Rn. 6; 30. Oktober 2013 – 2 C 23.12 – Rn. 43, BVerwGE 148, 217; 17. Januar 2013 – 2 B 129.11 – Rn. 7; 16. April 2007 – 2 B 25.07 – Rn. 4), und demzufolge bei einem Amt mit Zulage um ein Beförderungsamt (vgl. BVerwG 17. November 2016 – 2 C 27.15 – Rn. 25, BVerwGE 156, 272; 19. November 2015 – 2 B 26.15 – Rn. 6).21

bb) In diesem Sinn erfüllt das Amt eines Grundschulrektors an einer Schule wie die der Klägerin mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern die Anforderungen an ein Beförderungsamt.22

Nach der VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen 2019 ist das Eingangsamt für den Grundschulrektor nicht mehr der Besoldungsgruppe A 13, sondern der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet. Das Amt des Rektors einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern ist dagegen der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage zugeordnet und führt zu einem höheren Grundgehalt. Damit bewirkt die Zulagengewährung eine Veränderung des statusrechtlichen Amts.23

b) Die Übertragung eines entsprechenden Amts stellt beamtenrechtlich eine Beförderung dar (BAG 25. Mai 2022 – 4 AZR 331/20 – Rn. 28; Sächs. OVG 20. Juli 2021 – 2 A 41/19 – Rn. 41; BayVGH 25. Oktober 2013 – 3 CE 13.1839 – Rn. 23 ff.; 9. Januar 2012 – 3 CE 11.1690 – Rn. 27). Um die Besoldung aus diesem Amt verlangen zu können, genügt allein die Erfüllung der normierten Funktionsmerkmale, hier der erforderlichen Schüleranzahl, für sich genommen jedoch nicht. Ein der Tarifautomatik des TV-L entsprechender Aufstieg in ein höher besoldetes Amt ist dem Beamtenrecht – worauf der TV-EntgO-L in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweist (vgl. BAG 25. Mai 2022 – 4 AZR 331/20 – Rn. 29 f., 34) – fremd. In einem Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkräfte müssen daher für ihre Höhergruppierung ebenso wie für den Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 EntgO-L die für Beamte geltenden beförderungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (vgl. BAG 30. September 2004 – 8 AZR 551/03 – zu II 3 b bb (3) der Gründe). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte kein Ermessen dahin ausgeübt hat, der Klägerin das Beförderungsamt zu übertragen.24

aa) Eine Beförderung setzt nach § 29 Nr. 7 SächsBG in Verbindung mit der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532) idF vom 4. März 2016 (SächsLVO, SächsGVBl. S. 98) ua. voraus, dass der Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt wurde (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 SächsLVO), kein Beförderungsverbot vorliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 SächsLVO iVm. § 27 Abs. 4 Satz 1 SächsBG) und die Mindestdienstzeit seit der letzten Beförderung eingehalten ist (§ 27 Abs. 4 Satz 2 SächsBG, § 19 Abs. 4 Satz 1 SächsLVO). Gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 SächsBG dürfen zudem Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden (Verbot der Sprungbeförderung). Nach § 21 Satz 1 SächsLVO sind die Ämter der Besoldungsordnung A des SächsBesG regelmäßig zu durchlaufen.25

bb) Der Gewährung der Entgeltgruppenzulage an die Klägerin ab dem 1. Januar 2019 stehen bereits das Beförderungsverbot des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBG und die fehlende Erreichung der Mindestdienstzeit seit ihrer letzten Beförderung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 SächsLVO entgegen (vgl. BayVGH 25. Oktober 2013 – 3 CE 13.1839 – Rn. 28 zu Art. 17 des bayerischen Leistungslaufbahngesetzes).26

(1) Gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBG ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung nur zulässig, wenn das derzeitige Amt ausnahmsweise nicht durchlaufen werden muss. Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.27

(a) Die Klägerin erfüllte zwar aufgrund des Sammelbeschlusses des Landespersonalausschusses vom 6. Dezember 2018 trotz ihrer zum 1. Januar 2017 erfolgten Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L mit Zulage die Voraussetzungen für eine weitere Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 zum 1. Januar 2019 und damit für die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L. Weitergehende Ausnahmen von den im sächsischen Besoldungsrecht vorgesehenen Beförderungsverboten hat der Ausschuss jedoch nicht zugelassen. Die Einordnung in die Entgeltgruppe 14 TV-L mit Entgeltgruppenzulage zum 1. Januar 2019 und damit eine weitere, zeitgleiche Beförderung verstieße deshalb gegen das in § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsBG normierte Beförderungsverbot.28

(b) Auch wenn die Höhergruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 14 TV-L zum 1. Januar 2019 außer Acht gelassen würde, käme die von ihr begehrte Höhergruppierung aus Entgeltgruppe 13 TV-L mit Zulage unmittelbar in die Entgeltgruppe 14 TV-L mit Zulage nicht in Betracht, da sie gegen das Verbot der Sprungbeförderung nach § 27 Abs. 5 Satz 1 SächsBG verstieße. Das Amt eines Grundschulrektors der Besoldungsgruppe A 14 ist nach § 21 Satz 1 SächsLVO zu durchlaufen. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme iSd. § 21 Satz 2 SächsLVO, insbesondere einer zulässigen Sprungbeförderung iSd. § 27 Abs. 5 Satz 2 SächsBG, liegen nicht vor. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung nach § 27 Abs. 5 Satz 5 SächsBG erfüllt. Eine Überleitungsregelung – wie sie Art. 2 Nr. 3 ÄnderungsG mit der Einfügung des § 94 SächsBesG für Fachberater an Oberschulen und Förderschulen enthält -, die für beamtete Bestandsschulrektoren eine automatische Hochstufung von Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage normiert, sieht Art. 2 Nr. 4 ÄnderungsG für die Neufassung der Besoldungsgruppen A 11 bis A 14 nicht vor.29

(c) Danach liegt – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch keine gesetzwidrige „Entziehung“ der Zulage vor. Die in § 44 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG geregelte Unwiderruflichkeit einer Amtszulage iSd. § 44 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG bezieht sich auf das gegenwärtig übertragene Statusamt und damit auf die jeweilige Amtszulage zu der konkreten Besoldungsgruppe. Das wäre die Zulage der Klägerin zur Entgeltgruppe 13 TV-L. Diese ist jedoch nicht widerrufen bzw. „entzogen“ worden.30

(2) Die Klägerin hat zudem die für sie geltende Mindestdienstzeit nach § 27 Abs. 4 Satz 2 SächsBG, § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO iVm. Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 iVm. Abs. 1 Satz 3 EntgO-L seit ihrer letzten Höhergruppierung zum 1. Januar 2019 nicht erbracht.31

(a) Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsLVO beträgt die Mindestdienstzeit für Beamte seit der letzten Beförderung, die – wie die Klägerin – ausweislich des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen, drei Jahre. Diese Wartezeit verlängert sich nach Abschn. 2 Ziff. 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 iVm. Abs. 1 Satz 3 EntgO-L für tarifbeschäftigte „Nichterfüller“ wie die Klägerin um fünf Jahre und beträgt damit insgesamt acht Jahre.32

(b) Die Klägerin wurde aufgrund der Stellenhebung zum 1. Januar 2019 in die Entgeltgruppe 14 TV-L höhergruppiert. Damit wird ihre Mindestdienstzeit am 1. Januar 2019 in Gang gesetzt und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Die begehrte Zulage stünde ihr – vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – erst ab dem 1. Januar 2027 zu. Nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI iVm. § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L endet das Arbeitsverhältnis der am 21. November 1959 geborenen Klägerin jedoch spätestens zum 31. Januar 2026 und damit bereits vor Ablauf der erforderlichen Mindestwartezeit.33

3. Die Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen durch die Klägerin ist auch nicht entbehrlich, weil mit Art. 2 ÄnderungsG das Amt des Grundschulrektors von den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 lediglich in die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 gehoben wurde, ohne dass sich der Aufgaben- und Verantwortungsbereich geändert hat. Dies führt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht dazu, dass der Klägerin ein Anspruch auf die begehrte Entgeltgruppenzulage kraft Gesetzes zusteht. Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, im Zuge einer Neuordnung der Besoldung die Einstufung eines vorhandenen Amts in das von ihm strukturell geänderte Besoldungsgefüge nach der an einem bestimmten Stichtag tatsächlich ausgeübten Funktion auszurichten und eine damit verbundene Höherstufung unmittelbar wirksam werden zu lassen (BVerwG 15. März 1984 – 2 C 44.81 – juris-Rn. 23). Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung, der es verbietet, einem Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren (BVerwG 21. September 2017 – 2 C 30.16 – Rn. 13, BVerwGE 159, 375), ist dafür jedoch eine gesetzliche (Überleitungs-)Regelung erforderlich. An dieser fehlt es vorliegend.34

a) Bei einer strukturellen Neuausrichtung des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit (st. Rspr., vgl. zB BVerfG 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 – zu 2 der Gründe mwN; 22. Oktober 1990 – 2 BvR 943/88 – zu 3 a der Gründe mwN; 5. Juli 1983 – 2 BvR 460/80 – zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 64, 367; 4. Februar 1981 – 2 BvR 570/76 ua. – zu D I 1 der Gründe, BVerfGE 56, 146; 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 ua. – zu B II 4 der Gründe, BVerfGE 26, 141; sh. auch BVerfG 28. November 2018 – 2 BvL 3/15 – Rn. 35, BVerfGE 150, 169). Diese Gestaltungsfreiheit erstreckt sich auch auf die Bewertung eines Amts und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung (vgl. BVerfG 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 ua. – aaO; Thüringer OVG 14. Februar 2018 – 2 ZKO 552/14 – Rn. 8 mwN).35

b) Zwar steht die Anhebung der Besoldung der Grundschulrektoren durch den Besoldungsgesetzgeber im Zusammenhang mit der Hebung der Besoldung der Grundschullehrer im Eingangsamt von Besoldungsgruppe A 12 auf Besoldungsgruppe A 13 und dient damit der „Wahrung einer passfähigen Ämterstruktur“ (sh. LT-Drs. 6/14443 S. 51 f.). Allerdings hat der Besoldungsgesetzgeber in Fn. 3 der Anlage 1 zu § 24 Abs. 1 SächsBesG zur Besoldungsgruppe A 14 lediglich bestimmt, dass die jeweiligen Planstellen nach Maßgabe des Haushaltsplans mit einer Amtszulage ausgestattet werden können. Damit hat er die entsprechenden Ämter nicht schematisch mit einer Zulage versehen, sondern die Ausstattung mit einer Amtszulage unter den Vorbehalt weitergehender Voraussetzungen wie der Ausweisung im Haushaltsplan gestellt und deren Zahlung von einer Einzelfallentscheidung über die Überführung der jeweiligen Beamten in die neue Ämterstruktur nach Erfüllung der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen abhängig gemacht, soweit darauf nicht im Beschluss des Landespersonalausschusses vom 6. Dezember 2018 verzichtet worden ist. Dementsprechend fehlt es – wie in Rn. 28 ausgeführt – an einer entsprechenden strukturellen Überleitungsregelung für die Bestandslehrkräfte und damit auch für die Grundschulrektoren. Insoweit ist der Gesetzgeber ersichtlich gerade nicht den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gemachten Vorschlägen einiger Sozialpartner (sh. LT-Drs. 6/14443 S. 127 ff.) bzw. des Sächsischen Schulleitungsverbands (Stellungnahme vom 2. Juli 2018, LT-Drs. 6/14443 S. 135 f.) gefolgt, wonach durch eine Überleitungsvorschrift die bis zum 31. Dezember 2018 berufenen Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter der aufgeführten Schularten zum 1. Januar 2019 in das nächste Beförderungsamt entsprechend der neu geregelten Ämterstruktur bei den Schulleitungen gehoben werden sollten.36

Die Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers, die Besoldungsgruppen und die Zulagen für die einzelnen Ämter nicht schematisch „eins zu eins“ anzuheben, lässt auch keinen Widerspruch zu dem mit der Hebung der Besoldung verfolgten Ziel, die Attraktivität des Lehrerberufs im Freistaat Sachsen weiter zu steigern, um im bundesweiten Wettbewerb um neue Lehrer vergleichbare Einstellungs- und Vergütungsbedingungen anbieten zu können (LT-Drs. 6/14443 S. 30), erkennen. Der Verzicht auf eine solche schematische Anhebung der Vergütung sämtlicher Bestandslehrkräfte unabhängig von der Erfüllung der beamtenrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen führt nicht zu einer Beeinträchtigung der Effektivität der gesetzlichen Neuregelung. Die Attraktivität des Lehrerberufs für neueingestellte Lehrkräfte wird durch eine solche Entscheidung nicht geschmälert.37

c) Dem steht auch nicht die vom Landesarbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1972 (- VI C 11.70 – BVerwGE 40, 229) entgegen. Dieses Urteil ist zum Versorgungsrecht ergangen und beruht auf einer überholten Rechtslage. Nach aktuellem Recht gilt die versorgungsrechtliche Wartefrist auch für Ämter, die aufgrund einer Stellenhebung verliehen worden sind (BVerwG 6. April 2017 – 2 C 13/16 – Rn. 21 ff.).38

4. Die Klägerin kann sich als angestellte Lehrkraft auch nicht auf das Abstandsgebot als eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums berufen, das aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt und dem Besoldungsgesetzgeber untersagt, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 ua. – Rn. 74 f., BVerfGE 145, 304).39

Ein etwaiger Verstoß gegen das Abstandsgebot hätte zudem lediglich zur Folge, dass der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen zB durch Anhebung der Besoldung anpassen müsste (vgl. BVerfG 23. Mai 2017 – 2 BvR 883/14 ua. – Rn. 122 ff., BVerfGE 145, 304). Dies ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Entgeltgruppenzulage, was bei Beamten der Zuweisung eines höherbesoldeten Amts entspricht. Ein Verstoß gegen das Abstandsgebot begründete jedoch – auch für Beamte – keinen Anspruch auf ein höheres Amt.40

5. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (zu den Voraussetzungen BAG 25. Januar 2023 – 10 AZR 29/22 – Rn. 26 f. mwN; 20. März 2018 – 3 AZR 861/16 – Rn. 28). Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt noch ist von der Klägerin dargelegt worden, dass sie im Vergleich zu anderen Grundschulrektoren des Beklagten schlechtergestellt wird. Die Klägerin hat vielmehr selbst vorgetragen, dass keiner der anderen Grundschulrektoren – gleich ob beamtet oder tarifangestellt – eine entsprechende Zulage erhält.41

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.