Entscheidungen des BAG für Juni 2013
Termine Juni
11. Juni 2013
Erster Senat
Tariffähigkeit von Medsonet
- ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (RAin. Trümner, Berlin),
- Medsonet (RAe. Dr. Lambrich ua., Berlin),
- Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschland,
- Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V.,
- Arbeitgeberverband Pflege (RAe. Reich ua., Berlin),
- Heiligengeistspitalstiftung Freiburg (RAe. Heuking ua., Hamburg),
- Waisenhausstiftung Freiburg (RAe. Heuking ua., Hamburg),
- Adelhausenstiftung Freiburg (RAe. Heuking ua., Hamburg),
- Deutscher Gewerkschaftsbund(RAe. Schindele ua., Landshut),
- Bundesrepublik Deutschland,
- Landesverband der Privatkliniken in Hessen e. V.,
- Landesverband der Privatkliniken in Rheinland-Pfalz e. V.,
- Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,
- A. GmbH (RAe. Gross ua., Leipzig),
- Betriebsrat der A. GmbH (RAe. Manzke ua., Bochum)
- 1 ABR 33/12 -
Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Beteiligten zu 2., “Medsonet – Die Gesundheitsgewerkschaft”.
Antragstellerin ist die Gewerkschaft ver.di. Sie ist Mitglied des Beteiligten zu 9., des DGB. Medsonet ist Mitglied des Beteiligten zu 3., des CGB. Medsonet schloss ua. mit den Beteiligten zu 4., 5., 6. bis 8. sowie mit dem Beteiligten zu 12. als Tarifverträge bezeichnete Vereinbarungen.
Medsonet wurde am 5. März 2008 gegründet. Die Initiative hierzu ging von Mitgliedern der “DHV – Die Berufsgewerkschaft” aus, die ihren Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der kaufmännischen und verwaltenden Berufe hat. Nach der in der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung erstreckt sich der räumliche Zuständigkeitsbereich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Aus der Satzung ergibt sich ebenfalls, dass Medsonet eine Gewerkschaft der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste unabhängig von deren Trägerschaft ist. Nach der Anlage 1 zur Satzung ist Medsonet zuständig für die Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Einrichtungen der Rehabilitation und stationären sowie ambulanten Alten- und Krankenpflege. Nach Angaben von Medsonet verringerte sich der Zuständigkeitsbereich durch zwei Satzungsänderungen auf etwa ein Drittel der Beschäftigten im Gesundheitswesen. Nach einem Dienstleistungsvertrag erbringt die DHV für Medsonet Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen/Buchhaltung, operative Durchführung der Mitgliederwerbung, Unterstützung bei der Betreuung der Mitglieder in allgemeinen tarifrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen sowie bei der Rechtsberatung und rechtlichen Vertretung der Mitglieder von Medsonet. Die vereinbarten Dienstleistungen sind nach Weisung auszuführen. Die DHV erhält von Medsonet für tatsächlich erbrachte, vertragsgemäße Leistungen eine Bearbeitungspauschale iHv. 40 % des Gesamtmitgliedsbeitragsaufkommens des jeweiligen Monats. Die Betreuung und Beratung der Mitglieder von Medsonet wird von 13 Geschäftsstellen der DHV im Bundesgebiet durchgeführt. Als zentrale Kontaktmöglichkeit besteht am Hauptsitz in Hamburg eine im Internet angegebene Kontaktmöglichkeit per Post, E-Mail oder Telefon. Am 7. Juli 2008 schlossen die Beteiligten zu 6. bis 8. mit der DHV und Medsonet einen Haustarifvertrag.
Mit ihren Anträgen will ver.di festgestellt wissen, dass Medsonet weder gegenwärtig noch im Zeitpunkt des Abschlusses des mit dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. geschlossenen Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken tariffähig ist und war. Medsonet sei nicht in der Lage, eigenständig die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Sie sei nicht ausreichend durchsetzungsfähig und leistungsstark. Bei den geschlossenen Tarifverträgen handle es sich überwiegend um Gefälligkeits- oder Anerkennungstarifverträge. Sie seien darüber hinaus weitgehend gemeinsam mit der DHV geschlossen worden. Habe Medsonet den Tarifvertrag allein unterzeichnet, habe die DHV parallel dazu gleichlautende Tarifverträge geschlossen. Es sei unrealistisch, dass zwei hauptamtliche Mitarbeiter von Medsonet mehr als 100 Tarifverträge auch nur teilweise selbst ausgehandelt hätten.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass Medsonet weder bei Abschluss des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken noch gegenwärtig tariffähig war und ist. Das Landesarbeitsgericht hat den vergangenheitsbezogenen Antrag als unzulässig abgewiesen. Es hat dagegen mit dem Arbeitsgericht angenommen, dass Medsonet gegenwärtig nicht tariffähig ist. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt ver.di den vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag weiter. Medsonet und der Arbeitgeberverband Pflege verfolgen mit ihrer Rechtsbeschwerde das Ziel der Abweisung des gegenwartsbezogenen Feststellungsantrags.
LAG Hamburg,
Beschluss vom 21. März 2012 – 3 TaBV 7/11 -
11. Juni 2013
Neunter Senat
Sonderurlaub bei Niederkunft der Ehefrau – enger zeitlicher Abstand zur Niederkunft als Voraussetzung des Anspruchs auf Sonderurlaub?
V. (RA. Dr. Martin, Limburg) ./.
G. GmbH (RAe. Streichardt ua., Frankfurt am Main)
- 9 AZR 603/11 -
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger wegen der Niederkunft seiner Ehefrau drei Tage Sonderurlaub zu gewähren.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Cockpitpersonal der Beklagten Anwendung. Nach dessen § 30 Abs. 1 Buchst. c haben die Arbeitnehmer bei Niederkunft der Ehefrau Anspruch auf drei Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung und ohne Anrechnung auf freie Tage oder auf den Jahresurlaub. Im März 2010 war der Kläger aufgrund von Blockfreizeit von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Im April 2010 beantragte er ua. drei Tage Sonderurlaub wegen der Niederkunft seiner Ehefrau am 8. März 2010. Die Beklagte lehnte es ab, ihm Sonderurlaub zu gewähren.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger, dass ihm Sonderurlaub gewährt wird. Er meint, aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung ergebe sich kein Erfordernis, dass der Sonderurlaub in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Niederkunft der Ehefrau beantragt werden müsse. Auch Sinn und Zweck der Regelung gäben eine solche zeitliche Begrenzung nicht vor. Die Beklagte ist der Ansicht, der Sonderurlaub könne nur zeitnah zu der Niederkunft beansprucht werden. Zudem sei der Anspruch bereits durch die Blockfreizeit des Klägers ausgeschlossen.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiter das Ziel, dass die Klage abgewiesen wird.
LAG Köln,
Urteil vom 28. April 2011 – 6 Sa 91/11 -
12. Juni 2013
Siebter Senat
Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 und 2 BetrVG – Stimmendifferenzen im Verhältnis zur Wählerliste – Kausalität des Wahlergebnisses
- B. (RAe. Korb ua., Hannover),
- Bo. (RAe. Falke ua., Garbsen),
- K. (RAe. Korb ua., Hannover),
- Ba. (RAe. Falke ua., Garbsen),
- E. (RAe. Schwarzkopf ua., Hannover),
- S. (RAe. Schwarzkopf ua., Hannover),
- W. (RAe. Falke ua., Garbsen),
- H. (RAe. Schwarzkopf ua., Hannover),
- E.-S. (RAe. Korb ua., Hannover),
- Betriebsrat der V. AG (RAe. Fricke ua., Hannover),
- V. AG (RAe. Müller ua., Hannover)
- 7 ABR 77/11 -
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl.
Antragsteller sind acht wahlberechtigte Arbeitnehmer und eine Arbeitnehmerin, die als Wahlbewerber für die “Liste Opposition” kandidiert haben. Die Betriebsratswahl fand im März 2010 in H. statt.
Die Antragsteller begründen die Wahlanfechtung vor allem damit, dass die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der in der Wählerliste erfassten Stimmabgaben differieren. Für die Betriebsratswahl waren mehrere Wahllokale eingerichtet worden. Daneben war Briefwahl möglich. Die Arbeitnehmer konnten in jedem Wahllokal ihre Stimme abgeben. Die Stimmabgabe wurde durch Einscannen eines Wahlcodes auf dem Werksausweis mit entsprechendem Vermerk in der elektronischen Wählerliste erfasst. Bei der Feststellung des Wahlergebnisses ergab sich eine Differenz von über 100 Stimmen zwischen abgegebenen Wahlumschlägen und Stimmabgaben nach der elektronischen Wählerliste. Zudem machen die Antragsteller zahlreiche weitere Anfechtungsgründe geltend. Diese beruhen überwiegend auf dem Grundvorwurf, dass die “Liste Opposition” bei der Wahl behindert worden sei. Betriebsrat und Arbeitgeberin sind der Auffassung, dass das Wahlergebnis nicht beeinflusst worden sei.
Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge nach einer Beweisaufnahme abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller das Ziel der Wiederherstellung des stattgebenden erstinstanzlichen Beschlusses.
LAG Niedersachsen,
Beschluss vom 12. September 2011 – 13 TaBV 16/11 -
12. Juni 2013
Zehnter Senat
Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signatur-karte
K. (RAe. Stoppkotte ua., Cuxhaven) ./.
Bundesrepublik Deutschland (RAe. Dr. Francke ua., Kiel)
- 10 AZR 270/12 -
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin, bei ihrer Tätigkeit eine elektronische Signaturkarte zu verwenden.
Die Klägerin ist seit 1980 im Wasser- und Schifffahrtsamt C. als Sekretärin beschäftigt. Sie wird überwiegend mit Schreibarbeiten betraut. In der Vergangenheit hatte die Klägerin auch Vergabeunterlagen im Rahmen von Ausschreibungen der Beklagten zu veröffentlichen. Nachdem eine elektronische Vergabeplattform des Bundes eingerichtet worden war, wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ministeriell verfügt, dass alle Vergabebekanntmachungen dort zu veröffentlichen seien. In der Folgezeit wies die Beklagte die Klägerin an, die erforderliche elektronische Signaturkarte bei der T. GmbH zu beantragen und dafür bestimmte persönliche Daten mitzuteilen. Die Klägerin lehnte das zunächst ab. Nachdem sie deshalb abgemahnt worden war, beantragte sie die Signaturkarte im September 2010 “unter Vorbehalt und unter Protest”.
Die Klägerin will festgestellt wissen, dass sie nicht verpflichtet ist und war, Tätigkeiten im Rahmen des elektronischen Vergabeverfahrens unter Verwendung der Signaturkarte auszuführen. Die Aufgabe, Ausschreibungen im elektronischen Vergabeverfahren zu veröffentlichen, sei ihr nie übertragen worden. Der Antrag auf die Signaturkarte berge die Gefahr eines Missbrauchs der persönlichen Daten. Ihr könne daher nicht abverlangt werden, diese Daten einer privaten Firma zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe ihr Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt. Mit der Verwendung der Signaturkarte werde der bisherige Verantwortungsumfang nicht ausgeweitet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Persönlichkeitsrecht der Klägerin würden durch die Anweisung, die Signaturkarte zu verwenden, nicht verletzt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Feststellungsanträge weiter.
LAG Niedersachsen,
Urteil vom 12. September 2011 – 8 Sa 355/11 -
20. Juni 2013
Sechster Senat
Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung “zum nächstmöglichen Zeitpunkt” – Betriebsratsanhörung
P.-B. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel) ./.
RA. Dr. Köhler als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. GmbH (RAe. Geißler ua., Gütersloh)
- 6 AZR 805/11 -
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die “zum nächstmöglichen Zeitpunkt” erklärt wurde.
Die Klägerin war bei der Insolvenzschuldnerin als Industriekauffrau beschäftigt. Unter dem 30. April 2010 schloss der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Interessenausgleich. Dieser sah vor, dass der Betrieb zum 31. August 2010 eingestellt werden sollte. Die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer sollten gekündigt werden. § 4 des Interessenausgleichs enthielt eine Regelung, wonach der Betriebsrat erklärte, bereits im Rahmen der Verhandlungen zum Interessenausgleich ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört worden zu sein. Am 1. Mai 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 erklärte der Beklagte auch gegenüber der Klägerin eine ordentliche Kündigung “zum nächstmöglichen Zeitpunkt”, ohne den Beendigungszeitpunkt im Kündigungsschreiben ausdrücklich zu nennen. Enthalten war lediglich ein Hinweis auf die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB und des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO.
Die Klägerin wehrt sich mit ihrer Klage gegen die Kündigung und will weiterbeschäftigt werden. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Ihm hätte mitgeteilt werden müssen, dass sie während der Kündigungsfrist an ein Drittunternehmen verliehen worden sei. Dem Betriebsrat hätte außerdem der Kündigungstermin genannt werden müssen, jedenfalls die Kündigungsfrist. Auch in der Kündigungserklärung fehlten der Beendigungstermin oder zumindest die Grundlagen, um ihn berechnen zu können. Die Beklagte meint, die Anforderungen an eine Betriebsratsanhörung und eine hinreichend bestimmte Kündigungserklärung dürften nicht überspannt werden.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Insolvenzverwalter weiter das Ziel der Klageabweisung.
LAG Hamm,
Urteil vom 6. April 2011 – 6 Sa 9/11 -
20. Juni 2013
Achter Senat
Schmerzensgeld wegen Mobbings
L. (RAin. Zilles, Erftstadt) ./.
K. GmbH (RAin. Pofalla, Köln)
- 8 AZR 280/12 -
Die Parteien streiten über einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin von 1966 bis 2010 beschäftigt. Zuletzt war sie Leiterin einer von der Beklagten betriebenen Tankstelle, die früher den Schwiegereltern der Klägerin gehörte.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld. Ihre Erkrankung in der Zeit vom 16. November 2009 bis zum 31. Mai 2010 sei auf Mobbing-Handlungen ihres Vorgesetzten, von Herrn E., zurückzuführen. Er habe sie fast täglich als “doof”, “blöd” oder “unfähig” bezeichnet. Sie habe auch nicht vertragsgerechte Arbeiten verrichten müssen. Ihr sei bewusst wahrheitswidrig unterstellt worden, Überstunden zu Unrecht abzurechnen. Die Beklagte ist der Auffassung, Herr E. habe sich korrekt verhalten. Im Übrigen seien eventuelle Ansprüche verfallen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
LAG Köln,
Urteil vom 31. Januar 2012 – 5 Sa 1560/10 -
20. Juni 2013
Achter Senat
Schadensersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung, des Alters und der ethnischen Herkunft
Z. (RAe. Prof. Dr. Alenfelder ua., Bonn) ./.
Deutsche Welle, Bundesrundfunkanstalt des öffentlichen Rechts (RA. Dütemeyer, Köln)
- 8 AZR 482/12 -
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung, des Alters und der ethnischen Herkunft.
Die Klägerin ist seit 1987 als freie Mitarbeiterin und arbeitnehmerähnliche Person in der Radio-/Onlineredaktion der Beklagten beschäftigt. Der letzte Honorarrahmenvertrag der Parteien vom 20. Juli 2009 sah eine Befristung bis zum 31. Dezember 2010 vor. Dieser Vertrag wurde nicht verlängert.
Die Klägerin verlangt eine Entschädigung von mindestens 30.000,00 Euro. Außerdem will sie festgestellt wissen, dass die Beklagte alle materiellen Schäden zu ersetzen hat, die ihr aufgrund der nicht erfolgten Beschäftigung entstehen. Sie ist der Auffassung, dass sie wegen des Verdachts einer regierungsfreundlichen Berichterstattung über die Volksrepublik China benachteiligt worden sei. So hätten Vorgesetzte der Klägerin gegenüber erklärt, dass sie sie wegen ihrer Regimenähe ausbluten ließen und danach entließen. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin wegen ihrer Weltanschauung benachteiligt worden sei. Eine politische Gesinnung sei zudem nicht als Weltanschauung iSv. § 1 AGG anzusehen. Die Nichtverlängerung des befristeten Honorarrahmenvertrags beruhe auf Haushaltseinsparungen und der Rundfunkfreiheit.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungs- und ihren Feststellungsantrag weiter.
LAG Köln,
Urteil vom 13. Februar 2012 – 2 Sa 768/11 -
25. Juni 2013
Dritter Senat
Hinterbliebenenversorgung – Spätehenklausel – erneute Eheschließung mit der früheren geschiedenen Ehefrau nach Eintritt in den Ruhestand
B. (RAe. Griebeling ua., München) ./.
Versorgungskasse der M. e. V. (RA Küpper, Ratingen)
- 3 AZR 294/11 -
Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch eine Witwenrente zugunsten seiner Ehefrau H. umfasst.
Der Kläger war bis 1992 bei der E. GmbH beschäftigt. Seit Januar 1993 befindet er sich im Ruhestand. Seitdem bezieht er eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der Versorgungskasse der Beklagten. Nach § 9 Satz 2 der Versorgungsordnung wird der hinterlassenen Ehefrau beim Tod des Rentners Witwenrente gewährt, wenn die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum Tod bestanden hat. § 13 der Versorgungsordnung sieht vor, dass in Härtefällen von den Bestimmungen der Versorgungsordnung zugunsten des Begünstigten abgewichen werden kann. Der Kläger war seit dem 12. September 1959 mit Frau H. verheiratet. Die Ehe wurde am 7. Dezember 1993 geschieden. Ein Versorgungsausgleich erfolgte nicht. Am 23. September 1996 heiratete der Kläger erneut. Die Ehe wurde am 13. August 2003 – ebenfalls ohne Versorgungsausgleich – geschieden. Seit dem 8. Juni 2008 ist der Kläger wiederum mit seiner früheren Ehefrau H. verheiratet. Die Beklagte teilte dem Kläger im Juli 2008 mit, seine Ehefrau H. habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, weil die (zweite) Ehe mit ihr nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen worden sei.
Mit seiner Klage will der Kläger festgestellt wissen, dass sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch eine Witwenrente zugunsten seiner Ehefrau H. umfasst. Er meint, § 9 Satz 2 der Versorgungsordnung schließe den geltend gemachten Anspruch nicht aus. Seine Ehe mit Frau H. habe während des gesamten Arbeitsverhältnisses bestanden. Ein Ausschluss von der Witwenversorgung sei eine unbillige Härte iSv. § 13 der Versorgungsordnung. Außerdem stelle er eine entschädigungslose Enteignung iSv. Art. 14 Abs. 1 GG dar. Er verletze auch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters und des Geschlechts. Die Beklagte ist der Ansicht, § 9 der Versorgungsordnung wolle Ehegatten von der Versorgung ausschließen, die den Versorgungsempfänger erst nach Eintritt in den Ruhestand geheiratet hätten. Es sei unerheblich, ob bereits zuvor eine Ehe bestanden habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
LAG München,
Urteil vom 1. Februar 2011 – 6 Sa 1078/10 -
