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Betriebsratswahl wohl unzulässig beeinflusst – Gericht schlägt Neuwahl vor

eingetragen von Thilo Schwirtz am März 26th, 2015

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Für die Wahl waren fünf Vorschlagslisten eingereicht worden. Ein Kandidat der Liste 5, ein Industriemeister, postete auf Facebook Äußerungen, die keine Wahlwerbung, sondern – so das Gericht – eine unzulässige Diffamierung der Liste 1 „Die Alternative“ darstellten. Der Listenführer der „Alternative“ stellte daraufhin Strafanzeige wegen Beleidigung gegen den Industriemeister und wandte sich schriftlich an die Personalabteilung. Er fügte den Screenshot eines älteren Posts des Industriemeisters bei, der – so der Vorsitzende in der mündlichen Anhörung – eindeutig einen nicht tolerierbaren fremdenfeindlichen Inhalt hatte. Am 19.02.2014 fanden daraufhin Einzelgespräche der Teamleiter mit weiteren Wahlbewerbern der Liste 5 statt. Am gleichen Tag entschieden sich zwölf Kandidaten, nicht weiter auf Liste 5 zu kandidieren. Der Industriemeister zog seine Kandidatur am 20.02.2014 zurück. Bei der Betriebsratswahl am 09.03.2014 entfielen von insgesamt 8.616 Stimmen 1.012 Stimmen auf die „Alternative“ und 465 Stimmen auf Liste 5. Die meisten Mandate erzielte Liste 4 mit 6.249 Stimmen.

Die Antragsteller, Wahlbewerber der Liste 5, haben die Betriebsratswahl angefochten. Dieser Antrag hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die erkennende Kammer hat heute nach Anhörung der Beteiligten mitgeteilt, dass diese Entscheidung richtig sein dürfte. Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf die Wahl des Betriebsrats nicht durch Androhung oder Zufügung von Nachteilen beeinflusst werden. Dies sei indes wohl erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass ein Teamleiter in den Einzelgesprächen den Eindruck vermittelt habe, dass es aus Rücksicht auf den Arbeitsplatz besser wäre, von einer Kandidatur auf der Liste 5 abzusehen. Die Äußerungen des Industriemeisters wären zwar ein legitimer Anlass gewesen, diese im Wahlkampf zu thematisieren. Die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung sei aber wohl überschritten, weil aus diesem Anlass weiteren Bewerbern der Liste 5 aus deren nachvollziehbarer Sicht wegen der Listenkandidatur arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht gestellt worden seien.

Der Betriebsrat hat in Ansehung dieser vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts angekündigt zurückzutreten, um Neuwahlen zu ermöglichen. Das Gericht hat hieraufhin Verkündungstermin für den 22.05.2015 um 11.00 Uhr bestimmt.

[Quelle: PM des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.03.2015]

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 10 TaBV 65/14

Arbeitsgericht Duisburg, Beschluss vom 11.09.2014 – 1 BV 16/14